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Sonderzahlung

Kultusministerium sichert Privatschulen Corona-Bonus zu

Die GEW Bayern fordert: berufliche Schulen nicht ausnehmen und Kontrolle der Auszahlung

Das Kultusministerium hat der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) in einem Schreiben zugesagt, dass die 1.300 Euro Corona-Prämie bei der Finanzierung der privaten Schulen berücksichtigt wird. Jedoch nimmt das Schulministerium die privaten beruflichen Schulen davon aus, weil es „aufgrund der abweichenden Systematik nicht möglich“ sei. Ebenso lehnt das Kultusministerium die von der GEW geforderte Kontrolle der Auszahlung an die Beschäftigten ab.

Die GEW bezweifelt jedoch die Wirkung eines angekündigten Appells an die Privatschulen.

„Es kann nicht angehen, dass der Staat die Coronaprämie bei der Finanzierung der Privatschulen berücksichtigt, die Auszahlung aber nicht kontrollieren will.“ so Anton Salzbrunn, Tarifexperte der GEW Bayern. „Die Sonderzahlung muss auch bei Beschäftigten und damit auch den Lehrkräften der Privatschulen ankommen.“

Bei der Tarifrunde der Länder im November 2021 wurde zwar die nächste Entgelterhöhung von

2,8 % erst für Dezember 2022 festgelegt, aber gleichzeitig eine einmalige steuerfreie Corona-Sonderzahlung von 1.300 Euro (bei Teilzeit anteilig) spätestens bis März 2022 vereinbart. Für die Beamt*innen übernimmt der Freistaat Bayern beide Regelungen. Zwischen verschiedenen Schularten wird nicht unterschieden. Sowohl bei Angestellten als auch bei Beamt*innen ist dies ein Rechtsanspruch.

Privatschulen wenden den Tarifvertrag Länder (TV-L) meist nur teilweise an. Sie müssen Lehrkräften jedoch mindestens 80 % von dem bezahlen, was beim Staat gilt. Laut Tarifvertrag ist die Sonderzahlung „eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“.

Der Tarifexperte der GEW Bayern, Anton Salzbrunn meint dazu: „Das Argument trifft für die Lehrkräfte und die anderen Beschäftigten an privaten Schulen ebenso zu.“ Er warnt: „Wenn eine Privatschule schon jetzt nur 80 % des Tarifgehaltes oder nur wenig mehr bezahlt, kann die Grenze durch die Sonderzahlung leicht unterschritten werden.“

Erwin Denzler, zuständiger Gewerkschaftssekretär, ergänzt: „Sollte eine Privatschule erst durch das Arbeitsgericht zur Zahlung verurteilt werden, kann sie das teuer zu stehen kommen: Die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung gilt nur bis zum 31. März. Die Privatschule müsste dann wohl auch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die fällige Lohnsteuer ersatzlos übernehmen.“ Er empfiehlt daher, die Corona-Sonderzahlung spätestens im März auszuzahlen und die Beschäftigten umgehend darüber zu informieren. Wenn es einen Betriebsrat gebe, sei die Mitbestimmung zu beachten.

 

Kontakt
Erwin Denzler
Gewerkschaftssekretär für Weiterbildung, GEW Bayern
Kontakt
Anton Salzbrunn
Bereich Tarifpolitik
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