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Information zu Mehrarbeit

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Bayern hat ein Informationsblatt zu Mehrarbeit erstellt.

Mehrarbeit liegt vor, wenn in einem Kalendermonat über das individuelle Pflichtstundenmaß hinaus Unterricht erteilt wird. Dabei werden zusätzlich gehaltene und entfallene Unterrichtsstunden in dem betreffenden Monat gegengerechnet – ergibt sich daraus ein positiver Saldo, wurde Mehrarbeit geleistet.

Vollzeitlehrkräfte sind verpflichtet, bis zu 3 Stunden Mehrarbeit ohne Ausgleich zu leisten. Erst bei Überschreitung dieser Grenze muss die Mehrarbeit abgegolten werden. Abgegolten werden dann allerdings alle geleisteten Mehrarbeitsstunden ohne Abzug.

Bei Teilzeitlehrkräften ist zwischen Beamt*innen und Tarifbeschäftigten zu unterscheiden. Bei Beamt*innen ist die 3-Stunden-Grenze dem individuellen Stundendeputat entsprechend herabgesetzt (Beispiel siehe Tabelle im PDF). Tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Teilzeit haben dagegen für jede geleistete Mehrarbeitsstunde einen Anspruch auf Ausgleich – übrigens auch für Mehrarbeit aufgrund eines Landheimaufenthalts.

Wenn innerhalb der folgenden 3 Kalendermonate kein (oder nur teilweiser) Freizeitausgleich erfolgt, wird die (restliche) Mehrarbeit vergütet.

Ferien stellen keinen Freizeitausgleich dar, ebenso wenig wie ein vorgezogener allgemeiner Unterrichtsschluss. Das gilt ebenso für Stunden, in denen zwar Unterricht entfällt, die Lehrkraft aber an anderen schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen teilnimmt, oder sich für andere Dienstaufgaben, wie z.B. für Vertretungen, bereithalten muss.

Alle Teilzeitlehrkräfte bekommen vergütungsfähige Mehrarbeitsstunden in Höhe der normalen Besoldung/Entgeltordnung bezahlt. Erst wenn das Vollzeitdeputat erreicht ist, werden die darüber hinausgehenden Stunden wie auch bei Vollzeitlehrkräften nach den niedrigeren Sätzen abgerechnet, die für die Mehrarbeitsvergütung gelten (ab A13/E13: 31,66 € - Stand 2017).

Mehrarbeitsvergütung wird formlos bei der Schulleitung beantragt – das umseitige Formblatt ist lediglich eine Empfehlung von uns. Dabei sind die zusätzlich gehaltenen Unterrichtsstunden mit Datum, Stunde, Klasse und Fach anzugeben. Angestellte Lehrkräfte müssen den Antrag innerhalb von 6 Monaten einreichen, da die Mehrarbeit sonst u. U. verfällt. Bei der Abgabe des Antrags wird auf dem Original und einer Kopie (verbleibt bei der Lehrkraft) jeweils ein Eingangsstempel angebracht. Die Vergütung sollte dann verwaltungsüblich innerhalb von 5 Monaten (3 Monate Wartezeit, 2 Monate Bearbeitungszeit) erfolgen.