Zum Inhalt springen

Gestreckte Abschlussprüfung

Mit den Neuordnungsverfahren von Ausbildungsberufen, der Zielorientierung des novellierten Berufsbildungsgesetzes aus dem Jahre 2005 und den gesellschaftlichen Anforderungen an die Berufsausbildung ergibt sich die Notwendigkeit der Veränderung des Prüfungsverfahrens.

Die gestreckte Abschlussprüfung ist ein möglicher Weg der Veränderung. Das 1999 im Zuge des „Bündnisses für Arbeit" entstandene Modell der gestreckten Abschlussprüfung/gestreckten Gesellenprüfung wurde auf Grundlage der Erprobungsverordnung nach § 28 Abs.3 BBiG (alt) 2002 für einzelne Ausbildungsberufe eingeführt. Mit der Novellierung des BBiG wurde die gestreckte Prüfung, nach § 5 Abs.2 BBiG, als neue Prüfungsform gesetzlich verankert. Sie stellt somit eine gleichwertige Alternative zur herkömmlichen Prüfung dar.

Die gestreckte Prüfung besteht aus zwei Teilen, die zeitlich voneinander getrennt absolviert

werden müssen. Die umstrittene Zwischenprüfung, deren Ziel lediglich im Ermitteln des

Ausbildungsstandes besteht und Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist, wird

obsolet. Beide Teile der Abschlussprüfung sind unselbstständig, können demnach auch nicht eigenständig wiederholt oder rechtlich angefochten werden.

Eine Gewichtung der Einzelteile ist unablässig und bietet in Teil 1 eine Bandbreite von 20 -40 % des Gesamtergebnisses, für Teil 2 verbleibende 80 - 60 %. Dabei muss darauf geachtet werden, dass ein möglichst hoher Aussagewert, insbesondere für den Teil 1 gegeben ist, andererseits das Gesamtergebnis nicht unverhältnismäßig, durch eine zu hohe Quotenwahl des ersten Teils der Abschlussprüfung beeinflusst wird. Der Auszubildende mit einem schwachen ersten Teilergebnis darf nicht in die Alternativlösung fallen, seine Abschlussprüfung bewusst in das Nichtbestehen zu führen, um durch eine Wiederholung der Gesamtprüfung auf ein besseres Abschlussergebnis zu kommen.

Das Feststellen des Prüfungsergebnisses kann erst nach dem Absolvieren des zweiten Teils erfolgen. Eine mündliche Ergänzungsprüfung wird im BBiG nur für den zweiten Teil der Abschlussprüfung offen gehalten. Währenddessen für den ersten Teil die Option keine Anwendung findet.

Das Mittel Bewertungsverfahren durch Einbeziehung „gutachterliche Stellungnahmen von Dritten" gem. § 39 Abs. 2 BBiG zu modifizieren und diese in die Dokumentation zur Feststellung von Prüfergebnissen einfließen zu lassen, kann unter anderem dazu führen, dass zunehmend Stellungnahmen der beruflichen Schulen abgerufen werden.

Die Bundesfachgruppen sind sich einig darüber, dass die Veränderung der Prüfungsstrukturen auch zur qualitativen Verbesserung der Ausbildung beitragen kann. Ein ausschließlich kostenorientiertes Prüfungssystem, mit fehlenden Individualmerkmalen, einer seit 1969 umstrittenen Zwischenprüfung und einem möglichst geringem Zeitaufwand, verleiht dem Abschluss der Ausbildung, mit den gestellten Zielen des BBiG nach Ausprägung einer beruflichen Handlungskompetenz innerhalb der Ausbildung ein glanzloses Ende.

Beschluss der Landesfachgruppe berufliche Schulen vom 29.09.2007