Eine bfz-Kolleg*in hat die Urlaubsabgeltung für tariflichen Mehrurlaub (30 Tage lt. Manteltarifvertrag) aus dem Jahr 2016, den sie bis zum Ende der bayerischen Osterferien 2017 aufgrund Langzeiterkrankung nicht nehmen konnte, vor dem Arbeitsgericht München eingeklagt.
Das Arbeitsgericht München gab ihr in erster Instanz recht, sie erhält also Urlaubsabgeltung für tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2016 und dessen Abgeltung, die sie mit ihrem Ausscheiden zum Ende August 2017 beantragt hatte. Der Arbeitgeber war nur zur Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bereit.
Als Begründung hierfür wurde angegeben:
Weder im Tarifvertrag noch in der BV finden sich den Vorgaben des BAG und LAG München ausreichend klare und abgrenzende gesonderte Fristenregime betreffend die Übertragung bzw. das Erlöschen von gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub. Das Gericht stellte fest, dass es zwar gesonderte Fristenregime an verschiedenen Stellen wie z.B. bei der Urlaubsentstehung, bei der Urlaubsberechnung bei unterjährigem Ausscheiden etc. gibt, nicht jedoch bei der Übertragung von Resturlaub in das kommende Jahr. Da an anderen Orten ein solches gesondertes Fristenregime vereinbart wurde, hier aber nicht, heißt das für dieses Gericht im Umkehrschluss, dass der Urlaub wegen mangelndem abweichendem Fristenregime über die bayerischen Osterferien hinaus zu übertragen und danach abzugelten war.
Dieses Beispiel zeigt, wie sehr tarifliche Regelungen schützen!