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Mitgliedsbeiträge

Zahlung satzungsgemäßer Beiträge

Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen.
Der monatliche Beitrag richtet sich nach dem Beschäftigungsstatus:

Die Beitragsordnung der GEW findest du hier.

Bei Angestellten beträgt der Beitrag 0,77 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der das Mitglied vergütet wird. Teilzeit wird berücksichtigt. Durch prozentuale Besoldungs- oder Vergütungserhöhungen erhöht sich der monatliche Beitrag entsprechend.

Eine aktuelle Beitragstabelle (berechnet auf Vollzeit) findest du hier. (Stand: 04/2022)

Bei Angestellten beträgt der Beitrag 0,77 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der das Mitglied vergütet wird. Teilzeit wird berücksichtigt. Durch prozentuale Besoldungs- oder Vergütungserhöhungen erhöht sich der monatliche Beitrag entsprechend.

Eine Beitragstabelle für Vollzeit findest du hier. (Stand: 04/2022)

Bei Angestellten beträgt der Beitrag 0,77 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der das Mitglied vergütet wird. Teilzeit wird berücksichtigt. Durch prozentuale Besoldungs- oder Vergütungserhöhungen erhöht sich der monatliche Beitrag entsprechend.

Die aktuell gültige Beitragstabelle (Vollzeit) findest du über diesen Link (Stand: 04/2022)

Bei Beamtinnen und Beamten beträgt der Beitrag 0,85 Prozent der Besoldungsgruppe und Stufe, nach der das Mitglied besoldet wird. Teilzeit wird berücksichtigt. Durch prozentuale Besoldungs- oder Vergütungserhöhungen erhöht sich der monatliche Beitrag entsprechend.

Eine aktuelle Beitragstabelle (berechnet für Vollzeit) findest du hier. (Stand: 04/2022)

 

Bei Angestellten, deren Entgelt nicht tarifvertraglich geregelt ist, beträgt der Beitrag 0,7 Prozent des vereinbarten Bruttoverdienstes.

Freiberuflich Beschäftigte zahlen 0,55 Prozent des Honorars. Der niedrigere Prozentsatz von 0,55 Prozent berücksichtigt die höheren Aufwendungen für die Sozialversicherung. Bei wechselndem Einkommen wird das Jahreseinkommen anteilig berücksichtigt. 

Der Mindestbeitrag gilt als die geringste Beitragszahlung für alle Mitglieder mit Ausnahme der Solidarbeiträge und Ruhestandsbeiträge. Er gilt auch für Mitglieder in Elternzeit, Mitglieder, die ohne Gehalt beurlaubt oder vorübergehend aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Ebenso gilt er für Anschlussmitglieder bzw. Doppelmitglieder.

Der Mindestbeitrag beträgt 0,6 Prozent der untersten Stufe der Entgeltgruppe 1 des TVöD und ist deshalb dynamisch.

So liegt der Mindestbeitrag seit 04/2022 bei 12,09 Euro.

Als arbeitslos gemeldete Mitglieder zahlen ein Drittel des Mindestbeitrages. Deshalb ist der Arbeitslosenbeitrag dynamisch und orientiert sich an der Entwicklung des TVöD, genauer der Entgeltgruppe 1 Stufe 2.

Seit 04/2022 beträgt der Arbeitslosenbeitrag monatlich 4,03 Euro.

Praktikantinnen und Praktikanten im Anerkennungsjahr, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare zahlen einen vollen Festbeitrag von 4 Euro.

Bei Empfängern von Pensionen beträgt der Beitrag 0,68 Prozent des Bruttoruhestandsbezuges. Bei Rentnerinnen und Rentnern beträgt der Beitrag 0,66% der Bruttorente. Die Beiträge werden entsprechend der Rentenangleichung bzw. der Erhöhung der Versorgung angepasst.

Sofern vom Mitglied keine Meldung über die Bruttoruhestandsbezüge vorliegt, wird der Beitrag auf 63 Prozent vom jeweiligen Vollbeitrag festgesetzt.

Studierende zahlen einen Festbeitrag von 2,50 Euro.

Der Landesverband übernimmt für Studierende, Auszubildende und PraktikantInnen denSolidarbeitrag in Höhe von 2,50 € (Beschluss der Landesdelegiertenversammlung 2011