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2023 in der bbw-Gruppe

Verschobene Gehaltserhöhung und mickrige Inflationsausgleichsprämie

Überwältigend viele Beschäftigte haben sich im Jahr 2023 der GEW Bayern angeschlossen. Ein Resümee und einen Ausblick lesen Sie hier.

Vor allem im Zeitraum Juli bis Dezember erreichten die Neueintritte einen absoluten Höhepunkt! Grund dafür sind in allererster Linie die Gehälter, aber auch die Arbeitsbedingungen und der Umgang mit den Beschäftigten. Die Unzufriedenheit und der Unmut ist in den Belegschaften groß.

Dieser Zulauf und die breite Unterstützung der Beschäftigten ist für uns Grund genug, den Arbeitgeber im neuen Jahr zu tariflichen Sondierungsgesprächen aufzufordern. Falls diese verweigert oder verzögert werden, kann die einzige Konsequenz Warn-Streik sein! Anders lassen sich die berechtigten Anliegen und Forderungen der Beschäftigten nicht durchsetzen. Das hat sich im Jahr 2023 an vielen Beispielen in vielen Branchen gezeigt. Eines dieser Beispiele ist auch der kürzlich erzielte Abschluss beim Tarifvertrag der Länder (TV-L), der sich in den Fachschulen der bfz’ten bei den Lehrer*innengehältern auswirkt. Hier wurde wie im TVöD unter anderem eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3000 Euro erzielt.

Tarifverträge sichern gute Gehälter und Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmer*innen, die in einem Betrieb mit Tarifvertrag arbeiten, verdienen jeden Monat durchschnittlich 844 Euro brutto mehr, betrachtet über alle Branchen und Berufe hinweg. Im gesamten Arbeitsleben von lohnabhängig Beschäftigten mit Tarifschutz kommen so im Schnitt bis zu 250.000 Euro netto zusammen – eine gewaltige Summe, die einen Unterschied macht. Existenzielle Fragen hängen von diesem Geld ab: Kann ich von meinem Gehalt gut und erfüllt leben? Kann ich zusätzlich für die Rente vorsorgen? Kann ich meinen Kindern eine Ausbildung oder ein Studium finanzieren? Weil Tarifverträge so wichtig sind, hat die Tarifautonomie von Gewerkschaften und Arbeitgebern Verfassungsrang, der sich aus der Koalitionsfreiheit im Grundgesetz ableitet (Mehr Tarifverträge: DGB startet Kampagne #Tarifwende | DGB).

Wie geht streiken überhaupt?

  • Warnstreik
    Warnstreiks sind räumlich und zeitlich eng begrenzt. Sie erfordern noch keine Urabstimmung, aber einen Streikaufruf der zuständigen Gewerkschaft. Im Rahmen der sogenannten neuen Beweglichkeit sind kurzfristige Warnstreiks bereits während des Laufs von Tarifverhandlungen zulässig, dürfen aber nicht zu rechtswidrigen Aktionen führen. Durch große Beteiligung an Warnstreiks soll den Arbeitgebern deutlich gemacht werden, dass die Beschäftigten bereit sind, sich zur Durchsetzung der Gewerkschaftsforderungen auch an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen.
  • Für die Durchführung eines Streiks gibt es klare Regeln: Zu einem Streik darf nur von Gewerkschaften aufgerufen werden (→ Streikaufruf). Es wird eine Zentrale Arbeitskampfleitung (ZAKL) gebildet, die den Streikaufruf bekannt gibt, Beginn und Dauer des Streiks festlegt und über eventuelle Verhandlungsergebnisse unterrichtet.
  • Abmelden zum Streik
    ArbeitnehmerInnen, die einem → Streikaufruf folgen, müssen sich nicht beim Vorgesetzten zum Streik „abmelden“ oder ihre Streikbeteiligung ankündigen. Die arbeitsvertraglichen Pflichten sind während eines Streiks ausgesetzt. Dies gilt sowohl für die Hauptpflicht (Arbeitsleistung) als auch für Nebenpflichten (Abmelden). Eine Pflicht zum Abmelden wegen eines Streiks würde eine psychische Hürde bedeuten, die mit der Bedeutung des Streikrechts als Grundrecht nicht zu vereinbaren wäre. Weitere Informationen zum Streik finden sich hier.
Kontakt
Gabriele Albrecht-Thum
Gewerkschaftssekretärin Bereich Weiterbildung und sozialpädagogische Berufe (Südbayern)
Mobil:  0160 4480581