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Corona

Informationen für Lehrkräfte an staatlichen Schulen

Corona: Was ich als Lehrkraft wissen muss

Die GEW fordert, dass grundsätzlich alle Beschäftigten, die zu den „Risikogruppen“ gehören, bzw. deren Haushaltsangehörige dazu zählen, nicht in den Einrichtungen arbeiten müssen. Auch Lernende mit Vorerkrankungen müssten geschützt werden.

Wir mahnen, dass es u.a. dringend ein schlüssiges Konzept braucht, das effektives Lernen in kleinen Gruppen ermöglicht und Stundentafeln und Lehrpläne entsprechend anpasst. (Statement vom 02.20.2020)

Wichtige Informationen gibt auch das GEW-Gutachten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz!

Wir haben die dringlichsten Fragen beantwortet!

Grundschulen/Grundschulstufen der Förderschulen (Jgst. 1 - 4):

  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 findet voller Präsenzunterricht (d. h. auch ohne Mindestabstand) statt. 
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m statt.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 gilt:
    • für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 findet Distanzunterricht statt.
    • Für die Jahrgangsstufe 4 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m statt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde nichts anderes anordnet. Zudem können nur Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, die einen höchstens 48 Stunden alten, negativen Corona-Test vorweisen.

Weiterführende und Berufliche Schulen sowie Förderschulen ab Jgst. 5:

  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m statt.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 findet Distanzunterricht statt.
  • Ausgenommen sind:
    • die Abschlussklassen aller Schularten (eine Detailübersicht zu den Abschlussklassen finden Sie unten) 
    • sowie die elfte Jahrgangsstufe an Gymnasien und Fachoberschulen und die entsprechende Stufe der Abendgymnasien und Kollegs: 
      Hier findet auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m statt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde nichts anderes anordnet. 
  • Zudem dürfen am Präsenzunterricht nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die

    • in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis gemacht haben

      oder

    • einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben (PCR- oder POC-Antigenschnelltest, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird; nicht älter als 48 Stunden). Solche Tests können z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus. Weitere Informationen zu den verschiedenen Tests finden Sie unter www.km.bayern.de/coronavirus-faq im Menüpunkt „Selbsttests“. 

      Dies gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.

  • Die Schulen für Kranke erteilen in Übereinstimmung mit den Hygieneschutzvorschriften der Kliniken Unterricht bzw. bieten eine Notbetreuung an. Die Schulvorbereitenden Einrichtungen öffnen im Gleichklang mit vorschulischen Kindertagesstätten und den vorschulischen Heilpädagogischen Tagesstätten.

Quelle: KM Bayern

An den Schulen ist durchgängig der Mindestabstand einzuhalten, auch im Unterrichtsraum. Wo der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, ist Präsenzunterricht in der ganzen Klasse möglich. Wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gibt es in aller Regel Wechselunterricht, d. h. die Klasse wird geteilt und es findet abwechselnd Präsenz- und Distanzunterricht statt.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Wenn an einer Schule Wechselunterricht in geteilten Klassen stattfindet, können die Lehrkräfte die Gruppe, die zu Hause ist, nicht zeitgleich mitbetreuen. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass der Ablauf des Distanzunterrichts unter Umständen an die neue Situation angepasst wird.
  • Ob ein Live-Stream möglich ist, hängt immer von der konkreten Situation vor Ort ab. Die Entscheidung hierüber kann nur vor Ort getroffen werden.
  • Genaue Informationen darüber, wie der Unterricht in der Klasse Ihrer Tochter / Ihres Sohnes organisiert wird, erhalten Sie noch von Ihrer Schule.

Quelle: KM

Der Drei-Stufen-Plan wurde mit dem Schulgipfel im November außer Kraft gesetzt. Wir lassen ihn aus Transparenzgründen dennoch hier stehen. Zur Frage, was nun gilt bitte nächste Fragen ankreuzen.

Das Kultusministerium strebt so viel Präsenzunterricht wie nur irgend möglich an und hat dazu einen sog. Dreistufenplan entwickelt. Vereinfacht sieht dies so aus:

Liegt der sog. Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 pro 100.000 Einwohner*innen findet Regelunterricht statt. (Stufe 1)

Liegt der sog. Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50 sind alle Schüler*innen ab der 5. Klasse auch am Sitzplatz im Klassenzimmer zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet, wenn dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden kann (Regelfall bei 30 SuS in den Klassen).

Liegt der sog. Sieben-Tage-Inzidenz über 50 wird der Mindestabstands von 1,5 Metern im Klassenzimmer wieder eingeführt, d.h. Klassenteilungen und wöchentlicher Wechsel etc. Zudem müssen auch die Jahrgansstufen 1-4 eine Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz tragen. Gegebenenfalls zusätzlich je nach Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamts: Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 Metern mit der (wahrscheinlichen) Konsequenz der Teilung der Klassen und Unterricht im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; die Entscheidung der konkreten Umsetzung obliegt der Schulleitung 

Das Konzept des KM finden Sie hier.

Der KMK-Beschluss zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs (den sog. 3 Stufenplan der Kultusministerkonferenz) ist hier zu finden.

 

Dazu schreibt das Bayerische Kultusministerium (Stand 17.11) folgendes:

„Die verantwortungsvolle Umsetzung des Rahmen-Hygieneplans hat in den ersten Wochen des Schuljahres 2020/21 wesentlich dazu beigetragen, dass die bayerischen Schulen bislang nicht als Infektionsherde in Erscheinung getreten sind. Die grundlegenden Hygienevorgaben (wie z. B. allgemeine Hygiene- und Verhaltensregeln im Schulhaus, Vorgaben zur Klassen- und Gruppenbildung) gelten daher unverändert weiter.

Generell gilt in allen Jahrgangsstufen an allen Schulen eine allgemeine Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände und somit auch während des Unterrichts, für Schülerinnen und Schüler auch am Sitzplatz.

Hier finden Sie den aktuellen Rahmen-Hygieneplan sowie dessen wichtigste Punkte in einer Kurzzusammenfassung.“

Aktualisierung vom 26.11.2020:

Die Ferien sollen nun ab dem 19.12.2020 beginnen, letzter Schultag ist damit Freitag, der 18.12.

In Hotspots (ab Inzidenz von über 200) können die Klassen ab Klassenstufe 8 geteilt werden.

Ab einem Inzidenz von über 300 können weitere Maßnahmen vorgenommen werden. Darüber wird lokal entschieden

Aktualisierung vom 10.01.2021:

Aktuell sind die Schulen „geschlossen“. Allerdings findet Notbetreuung statt (Siehe nächster Punkt)

Aktualisierung 01.02.2021:

Schülerinnen und Schüler, die 2021 ihr Abitur bzw. Fachabitur ablegen (also am Gymnasium die Jahrgangsstufe Q12, an den Abendgymnasien und Kollegs die Jahrgangsstufe III sowie an den Beruflichen Oberschulen (FOS und BOS) und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Jahrgangsstufen 12 und 13 besuchen) sowie

Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen (einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung), bei denen bis zum 26.03.2021 Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen anstehen.

Aktualisierung vom 22.02.2021:

Ab dem 22. Februar kehren weitere Schülerinnen und Schüler in den Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand zurück (siehe Frage 1)

Auch nach dem 22.02.2021 gibt es noch eine Notbetreuung.

Dazu hat das KM ein Merkblatt veröffentlich. Dieses findest du hier.

Zusammengefasst gibt es in den Klassen 1 bis 6 eine Notbetreuung. Die Kriterien dazu finden sich im Merkblatt.

Die GEW kritisiert dieses Vorgehen.

Die Dienstherren sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu ergreifen. Dazu zählen Hygienemaßnahmen ebenso wie die Anordnung von Telearbeit oder mobiler Arbeit. Welche Maßnahmen konkret geeignet und erforderlich sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Personalräte haben sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen (u.a. § 81 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Schutzvorkehrungen und Hygieneanweisungen sind, weil sie Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten berühren, mitbestimmungspflichtig (vgl. u.a. nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG)

Beamt*innen können den Dienstantritt mit Verweis auf eine besondere gesundheitliche Gefährdung nicht verweigern, denn mangels Dienstunfähigkeit gilt weiterhin die Dienstpflicht. Homeoffice muss von der Dienststelle unter Beteiligung der Personalvertretung genehmigt werden. Beamt*innen sind jedoch angehalten, auf Gefahren hinzuweisen sowie schützende Maßnahmen einzufordern.

Wenn die Schulen wieder Präsenzunterricht anbieten, sollten u.s. Regelungen gelten.

Informationen zum aktuellen Hygieneplan können Sie auf den Seiten des Kultusministeriums lesen. Dem ist alles wichtige zu entnehmen. 

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft fordert auch beim Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und medizinischem Mund-Nase-Schutz ausreichende Erholungspausen.

Die GEW Bayern fordert zudem zum Schulbeginn deutlich mehr Anstrengungen der Staatsregierung für Gesundheitsschutz und Bildungsqualität. Der Mangel an Lehrkräften an den Grund-, Mittel- und Förderschulen hat in Bayern dramatische Ausmaße erreicht.

Weiterhin muss die Anschaffung von Luftfilteranlagen nun zügig vorangehen.

Die Beschäftigten sind nach wie vor im Dienst, müssen also grundsätzlich auch vor Ort tätig werden.

Für Lehrkräfte gilt:

Seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 gelten daher die folgenden Grundsätze für den Einsatz von Lehrkräften mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung:

Einsatz im Präsenzunterricht (oder ggf. der Notfallbetreuung) bei erhöhter Schutzbedürftigkeit:

Nicht alle besonders schutzbedürftigen Personen sind darauf beschränkt, ausschließlich von zu Hause aus zu arbeiten; ggf. können besondere zusätzliche Maßnahmen einen Einsatz vor Ort ermöglichen.

Hier ist eine individuelle Risikofaktorenbewertung durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte erforderlich, welche die besondere Schutzbedürftigkeit der Lehrkraft darlegt und Vorschläge unterbreitet, mit welchen Mitteln dieser im Rahmen eines Einsatzes im Präsenzunterricht Rechnung getragen werden könnte.

In diesem Zusammenhang vorstellbar sind beispielsweise organisatorische Empfehlungen dahingehend, dass die Lehrkraft zeitlich versetzt zu den Schülerinnen und Schülern den Raum betritt und verlässt, auf das Betreten des Lehrerzimmers verzichtet, von der Übernahme von Pausenaufsichten befreit wird und auf die Teilnahme an Konferenzen, Fortbildungen, etc., welche in Präsenzform durchgeführt werden, verzichtet.

Es bleibt der betroffenen Lehrkraft bzw. dem sonstigen Personal unbenommen, z.B. auf ärztliche Empfehlung hin, zusätzliche Gegenstände zu verwenden, die ihren persönlichen Schutz ggf. erhöhen können, wie eine FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) bzw. – als Ergänzung einer MNB – ein Visier.

Die Anschaffung dieser Gegenstände obliegt der Lehrkraft, ferner hat sie die Einhaltung der jeweils gültigen Vorgaben in eigener Verantwortung bzw. in Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt sicherzustellen.

Im Bereich der Förderschulen sind aufgrund der besonderen Gegebenheiten die jeweils gültigen Vorgaben zu beachten.

Einsatz im Präsenzunterricht oder ggf. in der Notfallbetreuung ist nicht möglich

Die Lehrkraft muss eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wonach ihr Einsatz im Präsenzunterricht und ggf. in der Notbetreuung generell nicht vertretbar ist. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Für eine längere Entbindung vom Präsenzunterricht ist eine ärztliche Neubewertung und Vorlage einer neuen Bescheinigung, die wiederum längstens 3 Monate gilt, erforderlich.

Diese Lehrkräfte nehmen in der Folge ihren Dienst in häuslicher Tätigkeit oder einem anderen, für die Lehrkraft besser geschützten Raum an der Schule wahr. Sie können vollumfänglich in die Erledigung aller Aufgaben einbezogen werden, welche ortsungebunden erbracht werden können. Bei der Aufgabenverteilung ist auf eine gleichmäßige und gerechte Arbeitsbelastung aller Beschäftigten zu achten. Die Lehrkraft, die nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden kann, hat die von der Schulleitung zugeteilten anderen Aufgaben im Umfang von 40 Zeitstunden pro Woche bei einer Lehrkraft mit voller Unterrichtspflichtzeit, bei Lehrkräften in Teilzeit Zeitstunden in entsprechend reduziertem Umfang zu erbringen.

Auf dieses Stundenmaß werden neben den Tätigkeiten im Rahmen des Distanzunterrichts, den Zeiten für die Vorbereitung von Unterrichtsmaterialien und Korrekturarbeiten etc. auch die Zeiten angerechnet, in welcher die Lehrkraft ggf. Unterstützungstätigkeiten für andere Behörden leistet, z.B. Mitarbeit in einem Gesundheitsamt (insbesondere die CTT – Contact Tracing Teams).

Quelle: Kultusminiserium Bayern

Dies sind nach Informationen des Kultusministeriums auf ein Mindestmaß zu reduzieren und nur durchzuführen, wenn absolut notwendig. Der Hygieneplan ist dabei zu beachten.

Die Dienststelle muss über eine Anordnung häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamtes umgehend informiert werden. Die Anordnung muss dabei nachgewiesen werden. Die Besoldung wird in Erfüllung des Alimentationsprinzips (Art 33. Abs. 5 Grundgesetz) trotz Quarantäne weitergezahlt.

Die Dienststellenleitungen haben zum Schutz aller Beschäftigten i.d.R. angeordnet, dass die Erkrankung von Familienangehörigen oder Kontaktpersonen aus dem privaten Umfeld an CoViD 19 mitgeteilt werden muss. Die Meldung erfolgt dann an die jeweils in der Aufforderung benannte Stelle.

Die enstprechende Allgemeinverfügung ist hier zu finden.

In dem Fall muss Urlaub beantragt und genehmigt werden, da Beamt*innen keinen Rechtsanspruch auf Dienstbefreiung zwecks Betreuung ihrer gesunden Kinder haben. Soweit die Dienststelle Telearbeit/mobile Arbeit ermöglicht, kann auch diese eine Hilfe sein.

 

Kontakt
Sebastian Jung
Gewerkschaftssekretär im Organisationsbereich Schule (Nordbayern)
Adresse c/o GEW Sozialpädagogisches Büro, Kornmarkt 5-7
90402 Nürnberg
Telefon:  0911 23426742
Mobil:  0160 6972565
Das Coronavirus breitet sich aus. Der beste Schutz: Regelmäßig und gründlich die Hände waschen. (Foto: colourbox.de)