Viele Teilzeitlehrkräfte machen die Erfahrung, dass eine Verringerung der Unterrichtsstunden nicht mit einer anteiligen Reduzierung der außerunterrichtlichen Tätigkeiten verbunden ist. Dazu gehören u.a. die regelmäßige Teilnahme an Konferenzen, Fortbildungen, Klassenfahrten, Wandertagen, Elternabenden und anderen schulischen Veranstaltungen – um nur einige zu nennen. Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigen Lehrkräfte entspricht also in der Regel nicht der reduzierten Pflichtstundenzahl, obwohl dies in der Lehrerdienstordnung verlangt ist und vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.07.15 bekräftigt wurde. Die GEW Bayern unterstützt alle teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, damit sie zu Ihrem Recht kommen!
GEW fordert Befolgung des Urteils zur Teilzeit
Teilzeitkräfte - ob verbeamtet oder angestellt - haben das Recht auf die Einhaltung ihrer Teilzeitquote auch bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten!