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Offener Brief

Gemeinnützigkeit erhalten

Für uns als Bildungsgewerkschaft ist es unverständlich, dass Vereine, die politische Bildung anbieten und damit die Demokratie in Deutschland fördern, laut Abgabenordnung als nicht gemeinnützig eingestuft werden.

Offener Brief der GEW Bayern:

Sehr geehrter Herr Minister Füracker,


mit großer Bestürzung haben wir die Geschehnisse rund um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Attac durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes verfolgt. Seit diesem Urteil sind auch viele andere zivilgesellschaftliche Organisationen in großer Sorge um ihren Fortbestand, weil inzwischen auch einige andere ihre Gemeinnützigkeit verloren haben. Jeden Monat stirbt nun vor allem ehrenamtliches Engagement für unsere Demokratie, weil Rechtsstreite noch anhalten und die Politik keine rasche Problemlösung bereithält. Die Vereine haben Angst sich politisch zu äußern, weil dann die Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen könnte.


Besonders für uns als Bildungsgewerkschaft ist es unverständlich, dass Vereine, die politische Bildung anbieten und damit die Demokratie in Deutschland fördern, laut Abgabenordnung als nicht gemeinnützig eingestuft werden. Deutschland als reife und liberale Demokratie muss über eine Abgabenordnung verfügen, die kein überholtes Verständnis der Rolle der Zivilgesellschaft widerspiegelt, sondern die weltweiten Entwicklungen seit der Gründung der Bundesrepublik einbezieht. Hier müssen wir „demokratische Unruhe“ pflegen und den Rahmen der Gemeinnützigkeit weiterfassen, um auch weiterhin ein Leuchtturm für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in der Welt sein zu können.


Politische Prozesse beginnen in der Regel nicht im Parlament, sondern in der Zivilgesellschaft. Dort entstehen Ideen, die dann nach demokratischer Willensbildung im Parlament zu Gesetzen werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich politisch engagieren, setzen sich anders als Parteien oder Verbände selbstlos für das subjektive Empfinden des Allgemeinwohles ein. Für ihre Rolle müssen des-halb unbedingt passende Lösungen gefunden werden, um demokratische Räume zu öffnen und nicht zu beschränken.

Dabei geht es primär nicht um negative Folgen für Spender*innen, sondern um die Anerkennung und Absicherung des Status der Organisationen. Für zivilgesellschaftliche Vereine bedeutet die Aberkennung des Status der Gemeinnützigkeit, die ja steuerrechtlich die Rückzahlung von Steuervorteilen der letzten zehn Jahre bedeuten kann, in der Regel den Bankrott.


Deshalb bitten wir Sie, sehr verehrter Herr Minister, sich dafür einzusetzen, dass Politiker*innen aller Parteien zusammenkommen, um möglichst schnell gute Lösungen zu finden. Es muss ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht entwickelt werden und eine Änderung der Abgabenordnung unter Aufnahme neuer gemeinnütziger Zwecke wie Engagement für die Menschenrechte und gegen Rassismus be-schlossen werden.


In der Zwischenzeit wäre es sehr hilfreich, wenn der Bundesminister der Finanzen den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) von den Beschränkungen zur Beeinflussung der staatlichen Willensbildung befreit. Somit wäre der dringend notwendige Schutz für Vereine und Stiftungen bis zur Novellierung des Gemeinnützigkeitsrechtes gewährleistet.
Die GEW Bayern schließt sich den Forderungen der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ zur Überarbeitung des § 52 der Abgabenordnung an.


Wir fassen diese im Folgenden kurz zusammen:
1) Ergänzung der Liste gemeinnütziger Zwecke um die Förderung

  • der Menschenrechte und Grundrechte,
  • des Friedens,
  • des Klimaschutzes,
  • der sozialen Gerechtigkeit,
  • der informationellen Selbstbestimmung und
  • der Geschlechter-Gleichstellung.

2) Klarstellung, dass die Beteiligung an der politischen Willensbildung unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist.


3) Demokratieklausel für Tätigkeit über eigenen Zweck hinaus
Gemeinnützige Organisationen müssen sich bei Gelegenheit auch über ihre eigenen Satzungszwecke hinaus für andere gemeinnützige Zwecke engagieren können, ohne das Ausschließlichkeits-Prinzip zu verletzen. Dazu ist die Aufnahme einer Ausnahme in § 58 nötig (steuerlich unschädliche Betätigungen).


4) Befreiung der Förderung des demokratischen Staatswesens
Im § 52 Absatz 2 bei Zweck 24, Förderung des demokratischen Staatswesens, müssen diese Einschränkungen gestrichen werden:

  • Verbot, kommunalpolitische Ziele zu verfolgen
  • Zusatz „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“


5) Keine Beweislastumkehr
Streichung der Verfahrensregel in § 51 Absatz 3 Satz 2, dass die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht die Beweislast für einen Verstoß gegen Gemeinnützigkeitsregeln umkehrt („Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht er-füllt sind.“).


6) Bessere Förderung von Auslandstätigkeit
Zu streichen ist die Beschränkung in § 51, Absatz 2, dass eine Tätigkeit im Ausland nur dann gemeinnützig ist, wenn die geförderten Personen ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder wenn damit zum Ansehen der Bundesrepublik Deutsch-land im Ausland beigetragen wird.


Wir verbleiben mit den besten Grüßen und hoffen,dass Sie sich für unser Anliegen engagieren.

Anton Salzbrunn, Vorsitzender GEW Bayern

Martina Borgendale Stv. Vorsitzende, Bereich Schule