Bezeichnenderweise wird wieder darauf hingewiesen (D.2.), dass nur die Entgeltgruppe zu vereinbaren ist. Damit soll vermieden werden, dass im Arbeitsvertrag auf die Richtlinien über die Eingruppierung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten (Eingruppierungsrichtlinien) vom 20.11.2012 Bezug genommen wird. Dadurch werden sie nicht Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Folge, dass auf diese Eingruppierungsrichtlinien Ansprüche auf Ein-, Höher- und Umgruppierung nicht gestützt werden können.
Abstellungsverträge
Es handelt sich um ein sehr bedeutsames Schreiben für Lehrkräfte mit denen ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll.