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Stellungnahme der GEW Bayern zum Verordnungsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG)

Zu § 1 Abs. 2 und 3

In Abs. 2 findet sich die Formulierung inklusive Pädagogik“ und in Abs. 3 heißt es: „Die Arbeit des pädagogischen Personals basiert auf dem Konzept der Inklusion…“. Unklar bleibt, was genau inhaltlich damit gemeint ist da weder im BayKiBiG noch in der AVBayKiBiG ausgeführt wird, was eine inklusive Pädagogik ausmacht. Nach wie vor fehlen verbindliche und wissenschaftlich fundierte Standards für eine Anerkennung als inklusive Einrichtung. Allein das Erfüllen des Mindestanstellungsschlüssel ist hierfür in keiner Weise ausreichend.

In Abs. 3 sind die Worte „nach Möglichkeit“ zu streichen. Sie stehen nicht nur im Widerspruch zur UN Behindertenrechtskonvention, die eine solche Einschränkung an keiner Stelle kennt; die Formulierung läßt auch offen, welche Möglichkeiten das Recht auf Inklusion wirksam einschränken könnten (finanzielle?, individuelle? …?)

Zu § 3 ff

Ansprechpartner sind zwar in der Regel  die Eltern, häufig aber auch andere Personen, die das Sorgerecht ausüben. Der Begriff Eltern sollte deshalb durchgängig ergänzt werden durch „und andere Personensorgeberechtigte“.

Nach „die Vielfalt der Familien“ in Abs. ist zu ergänzen „und Lebensformen“.

Zu § 14 Abs. 3

Nach wie vor fehlt ein Passus zur notwendigen Freistellung der Leitung für die hier formulierten Aufgaben.

Zu § 16 Abs. 5

Der Abs. 5 ist insgesamt zu streichen. Mit der Möglichkeit, in den so genannten Randzeiten nicht pädagogisches Personal einsetzen zu können, werden diese Zeiten zu reinen Verwahrzeiten degradiert, eine sinnvolle pädagogische Arbeit ist so oft nicht möglich. Gerade aber Randzeiten mit ihren typischen Bring- und Holsituationen (welche sowohl für die Kinder, die Eltern und das pädagogische Personal mit Stress verbunden sind) erfordern ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen, pädagogischem Wissen  und pädagogischer Sensibilität. In diesen Situationen finden häufig Kurzgespräche mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten statt, die einen wesentlichen Teil der in § 3 beschriebenen Erziehungspartnerschaft ausmachen. Von daher ist die Anwesenheit von Fachkräften in ausreichender Zahl unerlässlich.

Zu § 17

Es fehlen in Abs. 1 nach wie vor Mindestvorgaben für die Verfügungszeiten. Wissenschaftlich fundiert sind hier etwa 15% der vertraglichen Arbeitszeit für mittelbare pädagogische Arbeit anzusetzen (vgl. Viernickel: Schlüssel zu guter Bildung, Erziehung und Betreuung, 2013). Der Anstellungsschlüssel liegt überdies erheblich unter dem von Fachleuten durchgängig geforderten Mindestbetreuungsschlüssel von 1:3 im Krippenbereich, 1:8 im Kindergarten und 1:10 im Hortbereich.

Statt „am Kind“ sollte es im Abs. 2 heißen „für und mit dem Kind“.

In Abs. 3 fehlt eine Aufstellung der Verwaltungstätigkeiten, die als Trägeraufgaben angesehen werden, sowie Aussagen zur Finanzierung dieser Aufgaben.

Zu §§ 17 – 24

Ohne auf Details einzugehen ist festzustellen, dass durch die Fülle neuer Bestimmungen der Verwaltungsaufwand weiter aufgebläht wird ohne dass es hierfür finanzielle Entlastungen gibt.

Abschließende Bewertung

Abschließend ist festzuhalten, dass die beabsichtigten Änderungen zu keiner Verbesserung der personellen und finanziellen Situation der Kitas führt, im Gegenteil: die Aufweichung pädagogischer Standards in den Randzeiten führt zu einer Absenkung der pädagogische Qualität und die Fülle zusätzlicher Verwaltungsvorschriften führt zu einer weiteren Verwässerung des ohnehin schlechten Betreuungsschlüssels.

Inklusion in bleibt auch in der geänderten Fassung weit hinter den verpflichtenden Anforderungen der UN Behindertenrechtskonvention zurück und erfüllt in keiner Weise deren Vorgaben.

Die erneute Änderung der AVBayKiBiG vermag die gravierenden Schwächen des BayKiBiG auch nicht ansatzweise zu verringern. Notwendig wäre deshalb aus Sicht der GEW eine grundlegende Änderung bzw. Neufassung des BayKiBiG.

München, 14.08.2013

Gottfried Koppold
stv. Landesvorsitzender

Weitere Unterlagen (bitte anklicken):

Verordnungsentwurf

Synopse