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Rechtsschutz

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Berufsrechtsschutz der GEW

Rechtsschutz

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Berufsrechtsschutz der GEW

  1. Wer erhält Rechtsschutz?
  2. In welchen Fällen gewährt die GEW Rechtsschutz?
  3. Welche Kosten entstehen dem Mitglied?
  4. Wohin wendet man sich im Rechtsschutzfall?
  5. Auf jeden Fall beachten

1. Wer erhält Rechtsschutz von der GEW?
Alle Mitglieder der GEW können Rechtsschutz in berufsbezogenen Angelegenheiten er­halten: Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten, Pensionäre und Pensionärinnen, Rentnerinnen und Rentner, deutsche und ausländische Mitglieder, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in privaten Erziehungs- und Bildungs­einrichtungen, Beschäftigte im Auslandsschuldienst, Lehrkräfte, sozialpädagogisches Per­sonal, Mitglieder in Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Entscheidend ist nicht das Rechtsgebiet, dem ein Rechtsfall zuzuordnen ist, sondern lediglich die Berufsbezogenheit. Rechtsschutz kann also gewährt werden in beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in Zivil- und Strafsachen, in einer Reihe von sonstigen Rechtsgebieten, aus denen sich potenziell ein Berufsbezug ergeben kann.

Für Rechtsschutz der GEW gibt es keine "Wartefrist" wie bei privaten Rechtsschutzver­sicherungen. Der Rechtsschutz beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die GEW (i. d. R. der 1. des Monats nach der Antragsstellung). Das Ereignis, aus dem der Rechtsfall resul­tiert, darf allerdings nicht vor der Aufnahme eingetreten sein.

Für den Rechtsschutz erhebt die GEW keine gesonderten "Versicherungsbeiträge". Die vielen Millionen Euro Rechtsschutzleistungen, die die GEW jedes Jahr erbringt, werden aus den allgemeinen Mitgliedsbeiträgen finanziert. Rechtsschutz der GEW ist deshalb eine freiwillige Leistung. Sie wird dann gewährt, wenn es sich um eine berufsbezogene Ange­legenheit handelt, die rechtliche Verfolgung der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg ver­spricht und die Voraussetzungen vorliegen, wie sie in den von der GEW-Bund beschlos­senen Rechtsschutzrichtlinien näher geregelt sind.

2. In welchen Fällen gewährt die GEW Rechtsschutz?
Die Fallgestaltungen, aus denen sich die Inanspruchnahme des GEW-Rechtsschutzes er­geben kann, sind vielfältig. Die folgende Aufzählung ist deshalb nur beispielhaft und soll der ersten Orientierung dienen.

Bei Beamtinnen und Beamten: Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn über Besol­dung, Beihilfe, dienstliche Beurteilung, Disziplinarmaßnahmen, Umzugs- und Reisekos­ten, Schadensersatzansprüche des Dienstherrn oder die Abwehr von Regressansprüchen.
Bei Angestellten: Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber über Vergütung, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen, Eingruppierung, Abmahnungen, Kündigungen, Zeugnisfragen.
Bei Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, Rentnerinnen und Rentnern: Ausei­nandersetzungen über Versorgungs- oder Rentenansprüche und Beihilfeangelegenheiten.
Bei Arbeitslosen: Durchsetzung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Ansprüche im Zusammenhang mit Bewerbungen und/oder Einstellungen, soweit der Arbeitsplatz im Organisationsbereich der GEW liegt.
Bei Studierenden: Auseinandersetzungen um die Ausbildung, insbesondere Prüfungen, Anerkennung von Ausbildungsleistungen oder Ausbildungsförderung.
Für Referendarinnen und Referendare: Gestaltung und Abwicklung der Ausbildung, Prüfungsanfechtungen.
Für Angehörige verstorbener Mitglieder: Auseinandersetzungen um Rechte, die aus dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Mitglieds entstanden sind, zum Beispiel die Durchsetzung von Versorgungs- und Rentenansprüchen.
Für ausländische Kolleginnen und Kollegen: Alle Fragen des Arbeitsrechtes, wie bei deutschen Angestellten auch, aber auch Fragen des Ausländerrechtes, soweit es um die Sicherung oder Verbesserung der das Beschäftigungsverhältnis berührenden ausländer­rechtlichen Position geht.

Rechtsschutz in Strafsachen kann bewilligt werden, wenn der Anlass im beruflichen Be­reich liegt, z. B. beim Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht.

Rechtsschutz in zivilrechtlichen Angelegenheiten kann gewährt werden, wenn es bei­spielsweise um Fragen des Widerrufs und/oder der Unterlassung die Berufsehre verlet­zender Äußerungen in der Öffentlichkeit geht.

Beratung und Unterstützung bei Problemen, die an Schulen, Hochschulen, Erziehungs­einrichtungen auftreten, in Fragen des Schulrechts, des Personalvertretungsrechts, des Betriebsverfassungsrechts u.v.m.

Ist bei einem Rechtsfall nicht auf den ersten Blick ersichtlich, ob er zum beruflichen Be­reich des Mitglieds gehört, genügt eine schriftliche Anfrage bei der Landesrechtsstelle.

Rechtsschutz in nicht berufsbezogenen Angelegenheiten, z. B. in Verkehrssachen, in familienrechtlichen Angelegenheiten oder bei Mietstreitigkeiten kann und darf die GEW nicht gewähren. Dies ergibt sich nicht nur aus den Rechtsschutzrichtlinien der GEW. Rechtsberatung und sonstige rechtliche Unterstützung in solchen Angelegenheiten sind den ehrenamtlich oder hauptamtlich im Rechtsschutz tätigen Kolleginnen und Kollegen auch gesetzlich untersagt. Wer sich im nicht berufsbezogenen Bereich absichern will, muss also den Weg zu einer privaten Rechtsschutzversicherung wählen.

Wer eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise auch Berufsrechtsschutz mit beinhaltet, kann selbstverständlich auch die Rechtsberatung der GEW in Anspruch nehmen. Wird aus einer solchen Angelegenheit dann ein Rechtsfall, in dem z. B. für Beratung, außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung Kosten entste­hen, ist er der privaten Rechtsschutzversicherung anzuzeigen und bei dieser eine De­ckungszusage einzuholen. Die GEW kann im Interesse aller Mitglieder ihre Kosten für den Rechtsschutz nur dann und dort einsetzen, wo keine Versicherungen bestehen bzw. Ver­sicherungen auf Grund der abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht zur Übernahme von Kosten verpflichtet sind.

3. Welche Kosten entstehen dem Mitglied?
Wird für einen Rechtsschutzfall gemäß den Rechtsschutzrichtlinien der GEW die Rechts­schutzzusage erteilt, so entstehen dem Mitglied keine Kosten. Der Rechtsschutz der GEW deckt alle in einem Verfahren entstehenden Kosten ab: Gerichts-, außergerichtliche- und sonstige Verfahrenskosten. Soweit Rechtsschutz für eine anwaltliche Vertretung zugesagt worden ist, ist die Kostenerstattung (Geldbeihilfe) grundsätzlich auf die gesetzlichen Ge­bühren nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz beschränkt. Kosten aus einer darüber hinaus gehenden anwaltlichen Vergütungsvereinbarung hat das Mitglied in der Regel selbst zu tragen. Ein solcher Fall tritt in der Praxis nicht häufig auf. Die Anwältinnen und Anwälte, mit denen die GEW ständig zusammenarbeitet und die wir deshalb auf Grund spezieller Sachkenntnis in der Regel auch empfehlen, halten sich in aller Regel an die gesetzlichen Gebührenrahmen. In Ausnahmefällen ist auf jeden Fall eine Rücksprache mit der Landesrechtsstelle erforderlich.

4. Wohin wendet man sich im Rechtsschutzfall?
Im Berufsalltag jedes GEW-Mitgliedes entstehen Situationen, in denen die Frage auf­taucht: Was ist im konkreten Fall "Recht"? In vielen Fällen können die ehrenamtlich für den GEW-Rechtsschutz tätigen Kolleginnen und Kollegen, GEW-Personalräte oder -Be­triebsräte solche Fragen beantworten. Sind diese Kolleginnen und Kollegen im Einzelfall "überfragt", leiten sie ihn an die Landesrechtsstelle der GEW weiter. Natürlich kann sich jedes Mitglied jederzeit auch unmittelbar an die Landesrechtsstelle wenden. Häufig ist der "Erstkontakt" vor Ort aber der kürzere und schnellere Weg.

Rechtsschutzfragen an die Landesrechtsstelle sollten in aller Regel schriftlich erfolgen. Das Problem sollte beschrieben und - soweit vorhanden - Unterlagen in Kopie beigefügt werden. Telefonische Anfragen sind möglich, sollten aber, aus naheliegenden Gründen, auf wirkliche "Eilfälle" beschränkt werden. Die telefonische Darstellung von Rechtsfällen birgt immer die Gefahr von Missverständnissen; häufig fehlt in der fernmündlichen Dar­stellung des Problems gerade jenes entscheidungserhebliche Detail, das dem Fall eine Wendung in diese oder jene Richtung gibt.

Zeiten siehe Telefonische Mitgliederberatung

Erhält die Landesrechtsstelle eine schriftliche Rechtsschutzanfrage, so prüft sie, ob sie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beurteilung des Falles besitzt. So­dann informiert die Landesrechtsstelle über den weiteren Verfahrensweg. Geht es um eine Auskunft oder Beratung, so werden diese in aller Regel von der Landesrechtsstelle selbst vorgenommen. Muss gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber etwas unternommen werden - außergerichtlich oder gerichtlich - so prüft die Landesrechtsstelle in welcher Form dies am besten geschehen kann. In vielen Fällen übernimmt die Landesrechtsstelle eine solche Vertretung selbst durch ihre hauptamtlichen Juristen. Vor den Gerichten werden unsere Mitglieder von den Kollegin­nen und Kollegen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Deren Vertretungsbefugnis ist auf die Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt. In den seltenen Fäl­len (z. B. Strafrecht), die in den Bereich der sonstigen Gerichtsbarkeiten fallen, kann an­waltliche Vertretung zugesagt werden.

Die Rechtsstellen der DGB-Rechtsschutz GmbH stehen in Notfällen auch als erste An­sprechpartner für GEW-Mitglieder zur Verfügung, wenn man als Betroffene oder als Be­troffener zum Beispiel am letzten oder vorletzten Tag entdeckt, dass eine Frist abzulau­fen droht und die Landesrechtsstelle der GEW kurzfristig nicht erreichbar ist. Auch in die­sen Fällen ist es notwendig, wenn auch nachträglich, bei der Landesrechtsstelle einen Rechtsschutzantrag zu stellen.

Auch wenn das Mitglied nicht von der Landesrechtstelle selbst vertreten wird, kann es sich selbstverständlich bei Fragen und Problemen, die während des Verfahrens auftreten, dorthin wenden.

Naturgemäß kann die Prüfung einer Rechtsschutzanfrage auch so ausfallen, dass man zu dem Ergebnis kommen muss: Die rechtliche Verfolgung dessen, was ein Mitglied wünscht, verspricht keine Aussichten auf Erfolg, weil es für die juristische Verfolgung eines bestimmten Zieles keine entsprechende Rechtsgrundlage bzw. keinen "Rechtsweg" gibt. Es kann aber auch sein, dass die Rechtslage durch bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen so geklärt ist, dass erneute juristische Verfahren mit gleichem Inhalt und gleichem Ziel keinerlei Erfolg versprechen. In einem solchen Fall würde die Landesrechts­stelle bzw. die Bundesrechtsstelle Rechtsschutz ablehnen müssen, weil keinem Mitglied gedient ist, wenn es sich in eine von vornherein aussichtslose juristische Auseinanderset­zung begibt. Auch im Hinblick auf die verantwortbare und sparsame Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist es nicht gerechtfertigt, Zeit, Arbeit und Kosten in aussichtslose Rechtsstreitigkeiten zu investieren.

Die Rechtsberatung durch die GEW beschränkt sich aber nicht nur auf die rein "juristi­schen Aspekte" eines Falles. Mit den im Rechtsschutz der GEW tätigen Kolleginnen und Kollegen kann auch die Frage diskutiert werden, ob die juristische Versorgung eines An­spruches in einer bestimmten Situation und Konstellation taktisch sinnvoll ist bzw. unter außerjuristischen Aspekten nicht mehr Schaden als Nutzen bringt. Gerade in solchen Fällen bewährt sich die Tatsache, dass der GEW-Rechtsschutz in die allgemeine Gewerk­schaftsarbeit eingebunden ist. In vielen Fällen ist es einfacher, sinnvoller und vor allem auch effektiver, die zuständige Personalvertretung bzw. den Betriebsrat einzuschal­ten, ggf. eine Angelegenheit vor die Lehrerkonferenz zu bringen oder Aktivitäten der GEW-Betriebsgruppe oder sonstiger gewerkschaftlicher Untergliederungen in Gang zu setzen. Dies gilt vor allem, wenn die juristischen Schritte alternativ auf dem Rechtswege erfolgen müssten. Eine gerichtliche Klärung dauert heutzutage in vielen Fällen so lange, dass Betroffene von Entscheidungen, die, wenn sie nach Jahren ergehen, oft kaum noch praktischen Nutzen haben, selbst wenn sie positiv ausfallen.

5. Auf jeden Fall beachten!
Sollen Maßnahmen eingeleitet oder ergriffen werden, die Kosten verursachen, so muss die Landesrechtsstelle auf jeden Fall vorher eingeschaltet, d. h. dort Rechtsschutz bean­tragt werden. Sind Fristen in Lauf gesetzt worden, ist sofort unter Vorlage der entspre­chenden Unterlagen Rechtsschutz bei der Landesrechtsstelle zu beantragen. Nur dann kann rechtzeitig darüber entschieden und für das Mitglied vermeidbare Kosten vermieden werden. Droht wegen unmittelbar bevorstehendem Fristablauf Rechtsverlust muss sich das Mitglied unmittelbar an das Büro der DGB Rechtsschutz GmbH wenden und ggf. selbst fristwahrend Klage beim zuständigen Gericht einreichen.

Gewährung von Rechtsschutz setzt naturgemäß die Zahlung des satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages voraus. Es empfiehlt sich daher, bei eintretenden beruflichen Verän­derungen, z. B. beim Wechsel vom Studium in das Referendariat, vom Referendariat in eine Anstellung, bei Beförderungen etc., sofort die Mitgliederverwaltung der GEW Bayern zu unterrichten, damit dort die notwendige Beitragsanpassung vorgenommen werden kann.