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Änderung der Volksschulordnung

GEW-Stellungname zum KM-Entwurf v. 10.7.2007 (KMS IV.5-5 S 7610-4-67 715)

 

Grundsätzlich begrüßt die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, dass wenigstens die Schulordnungen der einzelnen Schularten nach dem gleichen Muster gegliedert werden sollen.

Allerdings können wir nicht nachvollziehen, warum die VSO zu einem Zeitpunkt geändert werden soll, wo die nächsten Änderungen bereits angekündigt (Änderungen im Zusammenhang mit der Hauptschulinitiative) bzw. absehbar sind (Änderungen bei den Grundschulzeugnissen). Auch sehen wir keine dringende Notwendigkeit, beabsichtigte Änderungen im BayEUG in der Schulordnung vorwegzunehmen („Schulgemeinschaft“).

Dies gilt umso mehr, als es sich im Wesentlichen um eine neue Gliederung und um redaktionelle Anpassungen handelt, und um nur wenige Neuerungen.

Inhaltlich nehmen wir zu folgenden einzelnen Punkten Stellung:

§ 4 Absatz 3

Wir schlagen folgende Änderung vor:

„Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit festlegt, entscheidet die Lehrerkonferenz.“

Dies würde gewährleisten, dass auch Maßnahmen über den Modellversuch MODUS21 hinaus vom Kollegium getragen würden und stünde einer demokratischen Schule gut an.

§ 10, 11, 12

In diesen Artikeln wird auf den „Schülerausschuss“ Bezug genommen. Der Begriff ist jedoch an keiner Stelle definiert.

§ 29 Übertritt

Nicht nachvollziehbar ist nach wie vor, dass in der Jahrgangsstufe 4 drei Unterrichtsfächer übertrittsrelevant sind, in der Jahrgangsstufe 5 zwei und in der Jahrgangsstufe 6 wieder drei.

Die Änderungen in Absatz 4 entwirren den Dschungel der Bestimmungen etwas. Wir vermissen allerdings die vom KM vor wenigen Jahren in Aussicht gestellte “Großreform des Übertrittsverfahrens“.

Nach wie vor fordert die GEW, dass Eltern und Kinder gemeinsam die endgültige Entscheidung über die Wahl der Schulart nach Klasse 4, 5 oder 6 treffen können.

§ 33 Absätze 2 und 3

Die GEW hat an anderer Stelle ihre Forderungen für jahrgangsstufenkombi-nierte Klassen formuliert. Gerade in den Eingangsstufen der Grundschulen ist es für Kinder wichtig, kontinuierlich im sozialen Verband der Klasse zu sein. Deshalb kann jahrgangsstufenübergreifender Pflichtunterricht in Jahrgangsklassen nur die absolute Ausnahme sein.

Ebenso kann Wahl(pflicht)unterricht nur in absoluten Ausnahmefällen für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam angeboten werden.

§ 39 Stundentafeln

Wir begrüßen die Erhöhung der Stunden für Kunsterziehung in den Klassen 3 und 4 auf zwei Wochenstunden, können aber die entsprechende Kürzung des Musikunterrichts nicht nachvollziehen.

Mit der Streichung des Pflichtfaches „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nimmt das KM alle Argumente, die vor wenigen Jahren für dessen Einführung in 5 und 6 sprachen, zurück. Angesichts der in Aussicht gestellten Neuerungen im Zusammenhang mit der Hauptschulinitiative (Schwerpunktbildung bereits in der 7. Jahrgangsstufe) wäre eine Ausweitung des AWT-Unterrichts in 5/6 angezeigt. Dies sieht auch die „Elastische Stundentafel“ vor, die dem Lernfeld „Arbeit/Wirtschaft/Technik“ in 5/6 einen hohen Stellenwert beimisst. Wir können in der (klammheimlichen) Streichung dieser beiden Stunden nur eine versteckte Sparmaßnahme erkennen.

§§ 28, 44, 45

Die GEW begrüßt, dass die EUG-Änderungen von 2003 endlich in die VSO aufgenommen werden, was den Volksschulbesuch von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf betrifft und sieht darin einen kleinen Schritt in die richtige Richtung. Wir erwarten, dass die Kooperationsarbeit der betroffenen Kolleg/innen z. B. mit mobilen sonderpädagogischen Diensten eine entsprechende Berücksichtigung bei der Festlegung der Unterrichtspflichtzeit findet (Anrechnungsstunden).