Rechtliches
Können heilpädagogische Förderlehrer*innen in den Sommerferien fachfremd eingesetzt werden?
Mithilfe des GEW-Rechtsschutzes hatte eine heilpädagogische Förderlehrerin gegen den fachfremden Einsatz während der Sommerferien geklagt. Der Arbeitgeber hatte sie in den Ferien beispielsweise in einer Tagesstätte zum Dienst eingeteilt. Dieser Einsatz hatte jedoch nichts mit der Tätigkeit als Förderlehrerin zu tun. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienstbereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anwendung.
Landesarbeitsgericht gibt Klägerin recht
In erster Instanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, heilpädagogische Förderlehrer*innen wären lediglich unterstützend und daher nicht als Lehrkräfte im Sinne des Tarifvertrags tätig. Die daraufhin eingelegte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) wurde ebenfalls zurückgewiesen, die Revision jedoch ausdrücklich zugelassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Auch über die Kosten hatte das LAG neu zu entscheiden (BAG, Az. 10 AZR 672/14, Urteil vom 13. Januar 2016).
In seiner neuerlichen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in den gesetzlichen Schulferien Dienst außerhalb der Schule als heilpädagogische Förderlehrerin zu leisten (LAG Nürnberg, 7 Sa 108/16, Urteil vom 23. Mai 2017).
Renteneintritt kommt letzter Entscheidung zuvor
Dagegen hat die Beklagte vor dem Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt (Az. 10 AZR 316/17). Der Termin zur mündlichen Verhandlung war für Juni 2018 anberaumt worden. Mittlerweile war die Klägerin jedoch wegen Rentenbezugs aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sodass lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war. Der Rechtsstreit ist für erledigt erklärt worden. Ein Urteil in dieser Angelegenheit wird es nicht mehr geben. Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 hat das Bundesarbeitsgericht die Kosten der Beklagten auferlegt (Az. 10 AZR 316/17).
Das Verfahren hatte im Jahre 2012 begonnen. Vertreten wurde die Kollegin in allen Instanzen durch die Rechtssekretär*innen der DGB Rechtsschutz GmbH. Die mittlerweile gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten hat die Beklagte bislang noch nicht erfüllt.
Sollte ein*e heilpädagogische*r Förderlehrer*in von demselben Sachverhalt betroffen sein, könnte mithilfe des GEW-Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung angestrebt werden.
Dieser Artikel erschien ursprünglich in unserer Mitgliederzeitschrift DDS Ausgabe Juli/August 2019