Informationen für Personalräte
Covid 19 und Personalratsarbeit – häufig gestellte Fragen
Beschlussfassung des Personalrats während der Corona-Krise
Art. 37 Absatz 3 BayPVG ermöglicht dem Vorsitzenden „in einfachen Angelegenheiten [...] im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht.“
Ob es sich um einfache Angelegenheiten handelt, kann der Personalrat unseres Erachtens selbst entscheiden. Es ist aber bitte zu beachten, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren Einstimmigkeit erfordern.
Die GEW empfiehlt dieses Instrument nun gut zu nutzen.
Ansonsten gilt natürlich, dass Sitzungen mit Anwesenheit der Mitglieder des Personalrats stattfinden müssen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben mit der Hälfte der Mitglieder des PR (Art. 37 Abs. 3)
Ein Schreiben des Finanzministeriums zu diesem Thema ist hier, eine Aktualisierung vom 25.03. hier zu finden.