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Zeugnisverweigerungsrecht

 

Zeugnisverweigerungsrecht für die Soziale Arbeit: Recht von Beschäftigten in der Sozialen Arbeit , die Aussage zu verweigern gegenüber Gerichten und anderen staatlichen Stellen, zum Schutz des professionellen Vertrauensverhältnisses zu den Adressat*innen sozialer Arbeit. Aussagen zu müssen führt sehr oft zu Interessenkonflikten. Professionelle Soziale Arbeit muss die Interessen der Adressat*innen im Blick haben – neben den Interessen des Staates. Soziale Arbeit ist zudem eine Menschenrechtsprofession und die Adressat*innen der Rechte benötigen vertrauenswürdige Pädagog*innen zur Verwirklichung ihrer Rechte. Die Anforderungen an die Vermittlung dieser drei Mandate sozialer Arbeit sind hoch. Ein Schutz der Berufsgeheimnisträger (Schweigepflicht) vor Interessenkonflikten ist geboten, zumal die Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts sehr klar formuliert sind und bei anderen Berufsgeheimnisträgern (Anwälten, Drogenberatern, Ärzten, etc.) gut funktionieren. Die GEW Bayern setzt sich daher im Rahmen eines bundesweiten Bündnisses für die Aufnahme der Professionen der Sozialen Arbeit zur Gruppe der Berufsgeheimnisträger in §53 StPO ein.