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Das Problem

»Dieses Jahr habe ich eine Stunde mehr als letztes, wie kommt das?«

»Als Vertrauenslehrerin an der Schule erhalte ich eine Pool-Stunde. Dieses Schuljahr habe ich in der letzten Woche der Sommerferien fünf Tage im Stundenplanteam mitgearbeitet. An sich gäbe es dafür eine Pool-Stunde. Zwei Pool-Stunden gibt es aber nicht. Quasi habe ich also umsonst gearbeitet.«

»Ich unterrichte als Klassenlehrerin eine Klasse mit drei Inklusionskindern. Diese werden von Lehrkräften unterschiedlicher Mobiler Sonderpädagogischer Diensten betreut. Für die Zusammenarbeit mit den Kolleg:innen vom MSD und für die intensive Elternarbeit erhalte ich keine Ermäßigungsstunde.«

»Als Systembetreuer arbeite ich viele Stunden, auch am Wochenende, um die digitalen Klassenzimmer funktionsfähig zu halten. Da muss ich auch oft einmal Feuerwehr spielen. Außerdem bin ich mit der Installation mobiler Geräte für die Schüler:innen beauftragt. Der Bedarf ist hier mittlerweile sehr hoch. Die Kolleg:innen sind sehr interessiert und verlangen immer wieder, in Fortbildungen auf den neuesten Stand gebracht zu werden. Anrechnungsstunden gibt es dafür zwei.«

»Meine Fächer sind Englisch und Sport. Ich unterrichte wöchentlich 28 Stunden. Meine Kollegin mit den gleichen Fächern unterrichtet nur 24 Stunden. Kann das sein?«

Die Rechtslage im Überblick

Unterrichtspflichtzeit

Die Übersicht orientiert sich an der Unterrichtspflichtzeitverordnung (BayUPZV) vom 11.September2018.

Unterrichtsermäßigung 
Altersermäßigung:

Lehrer:innen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar eines Jahres das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten von Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Wochenstunde, bei Vollendung des 60. Lebensjahres von zwei Wochenstunden und bei Vollendung des 62. Lebensjahres von drei Wochenstunden. Bei Vollendung des maßgebenden Lebensjahres vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schul­jahres an gewährt. Ausnahme: Lehrer:innen an Mittelschulen. Hier gilt: ab dem 58. Lebensjahr eine Wochenstunde, ab 62 zwei Wochenstunden. Bei Teilzeit wird die Altersermäßigung nur anteilig gewährt Lehrer:innen in Altersteilzeit erhalten keine Altersermäßigung.

Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung:

Schwerbehinderte Lehrer:innen erhalten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises je nach Behinderungsgrad (ab 50, 70, 90) eine entsprechende Ermäßigung von zwei, drei oder vier Wochenstunden.

Grund- und Mittelschulen

Grundschullehrkräfte, die überwiegend in der Grundschule eingesetzt sind: 28 Wochenstunden; Mittelschullehrkräfte, die überwiegend an der Mittelschule eingesetzt sind: 27 Wochenstunden; Fachlehrkräfte: 29 Wochenstunden.

Arbeitzeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen

Mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 wurde für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrkräfte) ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto eingeführt. Während der fünfjährigen Anspar-phase wird die Unterrichtspflichtzeit um eine Wochenstunde erhöht. Daran schließt sich eine dreijährige Wartezeit mit der »normalen« Unterrichtspflichtzeit an. In der abschließenden fünfjährigen Ausgleichsphase erfolgt die Rückgabe des angesparten Zeitguthabens in Form der Reduzierung der individuellen Unterrichtspflichtzeit um eine Wochenstunde.

Der Beginn – und damit die Wartezeit sowie die Ausgleichsphase – erfolgen in drei Kohorten ab dem Schuljahr 2020/2021.

Ausgenommen sind schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte, Lehrkäfte, die bis zum 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben, Lehrkräfte in einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, Lehrkräfte mit vor­übergehender Dienstunfähigkeit, begrenzt dienstfähige Lehrkräfte sowie grundsätzlich auch Lehrkräfte während der Verbeamtung auf Probe.

Förderlehrkräfte

An Grund- und Mittelschulen: 28 Wochenstunden, davon sollten acht Stunden eigenverantwortlicher Unterricht sein – auch bei Teilzeit, da jeweils acht Stunden im Lehrer:innenstundenbudget verrechnet werden.

An Förderschulen: 27 Wochenstunden, davon sollten neun Stunden eigenverantwortlicher Unterricht sein.

Dazu kommen fünf Vollstunden (60 Minuten) für pädagogische Verwaltungstätigkeit – diese Tätigkeiten unterscheiden sich grundsätzlich von denen, die den Verwaltungsangestellten zu­geordnet sind. Es handelt sich hier um Tätigkeiten wie z. B. die Betreuung der Lehrer:innen- und Schüler:innenbücherei, der Mediensammlung oder von Wettbewerben. Die Tätigkeiten bedürfen keiner stundenplanmäßigen Festlegung und werden von der Schulleitung näher bestimmt. Der Nachweis ergibt sich aus dem Arbeitsvollzug. Aufsichtszeiten, 15 Minuten Aufsicht vor dem Unterricht und Pausenaufsichten, sind mit bis zu zwei Vollstunden auf diese Arbeitszeit anzurechnen.

Förderschulen

Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulvorbereitende Einrichtungen Studienrät:innen im Förderschuldienst und Lehrer:innen: 26 Wochenstunden

Fachlehrkräfte: 28 Wochenstunden

Heilpädagogische Förderschullehrer:innen, Werkmeister:innen und sonstige heilpädagogische Unterrichtshilfen (soweit sie nach der Arbeitszeiterhöhung 2004 eingestellt wurden): 30 Wochenstunden

Berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

1. Lehrer:innen für Gymnasien:

Unterricht ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern: 22 Wochenstunden

Unterricht ausschließlich in Musik, Kunst, Sport: 26 Wochenstunden

Kombinationen aus wissenschaftlichen und musischen Fächern, je nach Anteil der wissen-

schaftlichen Fächer von

bis zu zwei Wochenstunden: 26 Wochenstunden

drei bis acht Wochenstunden: 25 Wochenstunden

neun bis 14 Wochenstunden: 24 Wochenstunden

15 bis 20 Wochenstunden:     23 Wochenstunden mehr als 20 Wochenstunden: 22 Wochenstunden

  1. Lehrer:innen für Gymnasien oder berufliche Schulen oder Realschulen an sonstigen

beruflichen Schulen:

Unterricht ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern: 23 Wochenstunden

Unterricht ausschließlich in Musik, Kunst, Sport: 26 Wochenstunden

Kombinationen aus wissenschaftlichen und musischen Fächern, je nach Anteil der wissen-

schaftlichen Fächer von

bis zu vier Wochenstunden:                       26 Wochenstunden

fünf bis zwölf Wochenstunden:                  25 Wochenstunden

13 bis 20 Wochentunden:                           24 Wochenstunden

mehr als 20 Wochentunden:                      23 Wochenstunden

  1. (Sonderschul-)Lehrkräfte:                             23 Wochenstunden
  2. Fachlehrkräfte:                                               26 Wochenstunden

Für Fachlehrkräfte an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung

tätig sind, beträgt die Unterrichtspflichtzeit 28 Wochenstunden von 60 Minuten Dauer.

Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung

Realschullehrkräfte:

Unterricht ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern: 23 Wochenstunden

Unterricht ausschließlich in Sport und/oder musischen/praktischen Fächern:

27 Wochenstunden

Kombinationen aus wissenschaftlichen Fächern, Sport und/oder musischen/prak-

tischen Fächern, je nach Anteil der wissenschaftlichen Fächer von

bis zu drei Wochenstunden:             27 Wochenstunden

vier bis neun Wochenstunden:        26 Wochenstunden

zehn bis 15 Wochenstunden:           25 Wochenstunden

16 bis 21 Wochenstunden:               24 Wochenstunden

Lehrkräfte für Sonderpädagogik:                23 Wochenstunden

Fachlehrkräfte:                                               27 Wochenstunden

Gymnasien zur sonderpädagogischen Förderung

Unterricht ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern: 22 Wochenstunden

Unterricht ausschließlich in Kunst, Musik, Sport: 26 Unterrichtsstunden

Kombinationen aus wissenschaftlichen und musischen Fächern, je nach Anteil der wissen-

schaftlichen Fächer von

bis zu zwei Wochenstunden:                      26 Wochenstunden

drei bis acht Wochenstunden:                   25 Wochenstunden

neun bis 14 Wochenstunden:                    24 Wochenstunden

15 bis 20 Wochenstunden:                         23 Wochenstunden

ab 21 Wochenstunden:                               22 Wochenstunden

Lehrkräfte für Sonderpädagogik:                      23 Wochenstunden

Schulen für Kranke

Gymnasiallehrkräfte:                                     23 Wochenstunden

Realschullehrkräfte:                                       24 Wochenstunden

Lehrkräfte für Sonderpädagogik:                26 Wochenstunden

Lehrer:innen                                                   26 Wochenstunden

Realschulen

Unterricht ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern: 24 Wochenstunden

Unterricht ausschließlich in Sport und/oder musischen oder praktischen Fächern (Musik,

Kunst, Werken, Technisches Zeichnen, Textiles Gestalten, Haushalt und Ernährung, Kurzschrift,

Maschinenschreiben, Textverarbeitung): 28 Wochenstunden

Kombinationen aus beiden, je nach Anteil der wissenschaftlichen Fächer von

bis zu drei Wochenstunden:                       28 Wochenstunden

vier bis neun Wochenstunden:                  27 Wochenstunden

zehn bis 15 Wochenstunden:                     26 Wochenstunden

16 bis 21 Wochenstunden:                         25 Wochenstunden

mehr als 21 Wochenstunden:                    24 Wochenstunden

Gymnasien

Unterricht ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern: 23 Wochenstunden; Unterricht ausschließlich in Musik, Kunst, Sport: 27 Wochenstunden; Kombinationen aus beiden, je nach Anteil der wissenschaftlichen Fächer von

bis zu drei Wochenstunden:                       27 Wochenstunden

vier bis neun Wochenstunden:                  26 Wochenstunden

zehn bis 15 Wochenstunden:                     25 Wochenstunden

16 bis 20 Wochenstunden:                         24 Wochenstunden

mehr als 20 Wochenstunden:                    23 Wochenstunden

In der Oberstufe werden Kunst, Musik, Sport wie wissenschaftliche Fächer behandelt.

Berufliche Schulen

  1. Lehrer:innen an BOS und FOS:

Unterricht ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern: 23 Wochenstunden

Unterricht sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunst oder Sport, je

nach Anteil der wissenschaftlichen Fächer von

bis zu zwei Wochenstunden:                      27 Wochenstunden

drei bis acht Wochenstunden:                   26 Wochenstunden

neun bis 14 Wochenstunden:                    25 Wochenstunden

15 bis 20 Wochenstunden:                         24 Wochenstunden

ab 21 Wochenstunden:                               23 Wochenstunden

  1. Fachlehrkräfte und sonstige Lehrkräfte: 27 Wochenstunden
  2. Fachlehrkräfte an FOS, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind: 29 Wochenstunden zu je 60 Minuten.

Anrechnungsstunden

Die Anzahl der Anrechnungsstunden wird vom KM festgesetzt. Die Regelungen für die Schularten sind auch hier, wie könnte es auch anders sein, unterschiedlich. An Schulen, an denen die Schulleitung Dienstvorgesetzte ist (Gymnasien, Kollegs, Realschulen, berufliche Schulen) ist der Spielraum für die Vergabe von Anrechnungsstunden etwas größer als an Grund-, Mittel- und Förderschulen.

Für alle Schularten gilt, dass die den Schulen aufgebürdeten Aufgaben und die zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden in einem krassen Missverhältnis stehen. Die unzureichenden Anrechnungsstunden für Systembetreuer:innen, je nach Anzahl der zu betreuenden Arbeitsplätze eine oder zwei Stunden oder auch gar keine wie an Grundschulen, sind ein Beispiel, das für viele Tätigkeiten steht.

Die Anzahl der Anrechnungsstunden für Schulleitung, Seminarlehrer:innen, Seminarleitung, Praktikumslehrer:innen, Betreuungslehrer:innen, Beratungslehrer:innen, um die wichtigsten Funktionen zu nennen, sind den einschlägigen Bekanntmachungen des Kultusministeriums zu entnehmen. Bei der Vergabe dieser Stunden haben die Schulen keinen Spielraum, sodass es im Normalfall auch zu keinen Problemen kommen dürfte.

Komplizierter und möglicherweise konfliktträchtiger ist die Vergabe von Pool-Stunden (z. B. an Mittelschulen) und Stunden, die der Schulleitung an Gymnasien, Kollegs, Realschulen, berufliche Schulen zur Verteilung als Anrechnungsstunden zur Verfügung stehen. Je nach Schulart wird der Personalrat bei der Vergabe gehört und somit in die Entscheidung einbezogen. Mitwirkungsangelegenheit ist es allerdings keine.

Tipps für die Praxis

Prüfen Sie zu Schuljahresbeginn genau, ob Ihr Stundenplan die korrekte Zahl der zu halten­den Stunden ausweist. Bestehen Sie auf die Dokumentation Ihrer auf dem verpflichtenden Arbeitszeitkonto angesparten Stunden.

Beantragen Sie eine Offenlegung der Vergabepraxis von Anrechnungsstunden, ggf. über den Personalrat. Die Bekanntgabe der vergebenen Stunden durch Aushang empfiehlt sich. So kann bei der Verwaltung des Mangels wenigstens über Jahre darauf geachtet werden, dass Lehrer:innen gleichmäßig belastet werden (LDO § 27 Abs. 1 Satz 4). An vielen (kommunalen) Schulen der Landeshauptstadt München werden die Anrechnungen transparent und in Abstimmung mit allen Kolleginnen und Kollegen vergeben. Die Beteiligung des Personalrats und der Konferenz ist in § 10 der M/LDO geregelt.

Was die GEW dazu meint

Verschiedene Unterrichtspflichtzeiten (und Einkommen) an den Schularten gehen zurück auf das ständische Denken in der Weimarer Zeit. Sie wurden jahrzehntelang als historisch gewachsen akzeptiert und kaum problematisiert. Wie ist zu rechtfertigen, dass eine Lehrkraft an einer Mittelschule mit vier Stunden Sport und dem restlichen Unterricht in den sog. Kernfächern 27 Unterrichtsstunden zu halten hat, eine Realschullehrer:in mit dem gleichen Anteil an Sport dagegen 24? Seit Langem fordert die GEW die Angleichung der Lehrämter, Stichwort JA 13.

Mit dem im Januar 2020 zur Bekämpfung des Lehrkräftemangels an Grund- und Mittelschulen veröffentlichten Maßnahmenpaket hat das Kultusministerium die Folgen völlig verfehlter Personalplanung an die Lehrkräfte selbst zurückgespielt – und das sehr geschickt. Die Stundentafel der Grundschullehrkräfte wurde nicht geändert. Dafür wurden ein Arbeitszeitkonto eingeführt, die arbeitsmarktpolitische Teilzeit deutlich eingeschränkt, Freistellungen untersagt und der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand verschoben. Das KM fasst das unter dienstrechtlichen Maßnahmen zusammen, offiziell geändert hat sich an den Unterrichtspflichtzeiten nichts. Die GEW sagt: »STOPP, mehr geht nicht. Wir sind am Limit.«

Die verschiedenen Konzepte zur Inklusion erfordern eine erheblich höhere Arbeitszeit für einzelne Lehrer:innen. Wer es ernst meint mit den verschiedenen Formen der Inklusion an der Regelschule, muss die Schulen personell und finanziell entsprechend ausstatten. Immer noch werden die Modelle auf dem Rücken einzelner engagierter Kolleginnen und Kollegen ausgetragen. Inklusives Unterrichten kann es nicht zum Nulltarif geben.

Die fortschreitende Digitalisierung auch im Bildungswesen eröffnet völlig neue Aufgabenfelder in Schule und Unterricht jenseits pädagogischen Arbeitens. Intensive Schulung von Kollegi­en, z. B über die Möglichkeiten und die Betreuung der Hard-und Software an den Schulen, muss auf die existierenden Systembetreuer:innen gerecht verteilt und mit entsprechenden Ermäßigungsstunden ermöglicht werden. Letztendlich sind die Aufgaben so komplex, dass die Forderung nach geeigneten Fachkräften aus der IT-Branche im schulischen Kontext angebracht erscheint. So können sich die Systembetreuer:innen mehr medienpädagogischen Aufgaben widmen.

Die GEW geht von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Arbeit von Lehrer:innen in allen Schularten aus, ohne dabei unterschiedliche Belastungen zu vernachlässigen. Die Verände­rungen des Berufbildes »Lehrer:in« in den letzten Jahrzehnten und die Anforderungen, die aktuell an diesen Beruf gestellt werden, erfordern dringend eine Neudefinition der Arbeit(szeit) von Lehrer:innen zugunsten von weniger Unterrichtsverpflichtung und mehr Freiräumen für pädagogische und organisatorische Aufgaben, aber auch für Angebote zur Erhaltung der eigenen psychischen wie physischen Gesundheit.

von Katrin Fischer

Landeshauptstadt München

Bei der LHM gibt es v. a. im Bereich der allgemeinbildenden Schulen wesentlich mehr Anrechnungsstunden als beim Freistaat Bayern. In erster Linie dienen diese dem lehrkräftegestützten Ganztagesschulbetrieb. In § 10 Abs. 4 der MLLDO ist festgelegt, dass die Zahl der Anrechnungsstunden transparent gemacht und in einer Lehrer:innenkonferenz (i. d. R. der Eröffnungskonferenz) besprochen werden muss. Die GEW rät dazu, dieses Recht auch einzufordern.

Quellen:

Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) vom 11. September 2018

Verordnung der Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitezeitkontos vom 7. Juli 2020 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUPZV/true, zuletzt aufgerufen am 20.10.2020

www.km.bayern.de/lehrer/meldung/6862/informationen-zur-sicherung-der-unterrichtsversorgung-an-grund-mittel-und-foerderschulen.html, zuletzt aufgerufen am 20.10.2020

Lehrerdienstordnung – LDO vom 5. Juli 2014 i. d. F. v. 12. November 2019