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Das Problem

»Auch während meiner familienbezogenen Beurlaubung möchte ich ein paar Stunden un-

terrichten.«

»Ich möchte ein Jahr mit der Schule aussetzen!«

»Wann und unter welchen Bedingungen kann ich in Altersteilzeit gehen?«

Die Rechtslage im Überblick

Die einschlägigen Regelungen für Beamt:innen finden sich in den Artikeln 88 bis 92 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).

In TV-L und TVöD (jeweils in den §§ 10, 11 und 28), im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) finden sich die entsprechenden Regelungen für Kolleg:innen mit Arbeitsvertrag.

Beamt:innen
Antragsteilzeit

Auf Antrag kann die regelmäßige Arbeitszeit (bei Lehrer:innen müsste es korrekt heißen »Un-terrichtspflichtzeit«) um bis zur Hälfte reduziert werden, wenn dienstliche Belange nicht entge­genstehen. Eine zeitliche Einschränkung besteht nicht. Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie sie auch bei Vollbeschäftigung möglich wären. (vgl. Art. 88 BayBG)

Eine besondere Form der Antragsteilzeit ist das Freistellungsmodell, bekannt als Sabbatjahr (vgl. Art. 88 Abs. 4 BayBG).

Hier wird während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeits- bzw. Unterrichtspflicht-zeit erhöht und diese Erhöhung im Anschluss daran durch volle Freistellung ausgeglichen. Die Kolleg:innen gehen sozusagen in Vorleistung, in dem sie über einen bestimmten Zeitraum mehr arbeiten als sie bezahlt bekommen. Anschließend werden sie für einen bestimmten Zeitraum vollkommen freigestellt.

An staatlichen Schulen (kommunale Schulen haben z. T. eigene Regelungen) sind grundsätzlich drei- bis zehnjährige Modelle möglich.

ArbeitsphaseFreistellungsphaseGesamtdauerBezüge
2 Jahre1 Jahr3 Jahre3 Jahre mit 2/3 der Bezüge
3 Jahre1 Jahr4 Jahre4 Jahre mit 3/4 der Bezüge
2 Jahre2 Jahre4 Jahre4 Jahre mit 1/2 der Bezüge
4 Jahre1 Jahr5 Jahre5 Jahre mit 4/5 der Bezüge
3 Jahre2 Jahre5 Jahre5 Jahre mit 3/5 der Bezüge
5 Jahre1 Jahr6 Jahre6 Jahre mit 5/6 der Bezüge
4 Jahre2 Jahre6 Jahre6 Jahre mit 2/3 der Bezüge
6 Jahre1 Jahr7 Jahre7 Jahre mit 6/7 der Bezüge
5 Jahre2 Jahre7 Jahre7 Jahre mit 5/7 der Bezüge
5 Jahre5 Jahre10 Jahre10 Jahre mit 1/2 der Bezüge

 

Eine Lehrkraft kann z. B. zwei Jahre vollbeschäftigt arbeiten und das anschließende dritte freigestellt werden. Sie erhält während der gesamten drei Jahre zwei Drittel ihres Einkommens. Beim neuen zehnjährigen Modell würde sie fünf Jahre vollbeschäftigt arbeiten und wäre fünf Jahre freigestellt. Die Bezüge betrügen während der gesamten zehn Jahre die Hälfte des Einkommens.

Diese Teilzeitmodelle sind auch für Funktionsträger:innen (Schulleiter:innen, Konrektor:innen, Seminarleiter:innen) möglich, wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgen soll.

Eine Freistellungsphase von ein oder zwei Jahren ist uneingeschränkt zugelassen, jeweils beginnend mit dem 1. August eines Jahres. Eine längere Freistellungsphase (bis zu fünf Jahre) ist nur unmittelbar vor dem Ruhestand möglich.

Was Nebentätigkeiten betrifft, gelten für Kolleg:innen im Sabbatmodell die gleichen Be­stimmungen wie für andere Teilzeitbeschäftigte. Der Beihilfeanspruch bleibt während der Freistellungsjahre unverändert erhalten. Ein Widerruf dieser Form der Teilzeitbeschäftigung ist nur in besonderen Härtefällen möglich.

Bei längerer Dienstunfähigkeit (mehr als sechs Monate) während der Ansparphase verlängert sich diese um den entsprechenden Zeitraum (vgl. AzV § 8b).

Die Formulierung »wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen« ermöglicht dem KM Einschränkungen dieser TZ-Möglichkeiten je nach Bewerber:innen bzw. Lehrer:innen-versorgungslage.

Genau aus diesem Grund sind die ganzen Bestimmungen des Abschnitts »Antragsteilzeit« für Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen momentan vollkommen ausgesetzt bzw. stark eingeschränkt. Neue Freistellungsmodelle werden hier derzeit überhaupt nicht mehr genehmigt, Antragsteilzeit ist nur bis zum einem Mindeststundenmaß (23 UZE Sonderpädagog:innen, 24 UZE Lehrer:innen und Fachlehrer:innen) möglich.

Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung

Urlaub (bis zu insgesamt 15 Jahren einschließlich evtl. »Arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung«) oder Teilzeit aus familiären Gründen können Beamt:innen gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Anders als bei der voraussetzungslosen Antrags-teilzeit haben Beamt:innen bei der familienpolitischen Teilzeit jedoch einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen sind die tatsächliche Pflege oder Betreuung

  • mindestens eines Kindes unter 18 Jahren
  • oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (die nicht im selben Haushalt leben muss).

Seit 1. August 2015 sind familienpolitische Beurlaubungen zur Pflege von Angehörigen für zwei weitere Jahre auch dann möglich, wenn die Höchstgrenze der Beurlaubung von 15 Jahren bereits ausgeschöpft ist.

Seit 2015 ist eine Dienstbefreiung für akute Pflegesituationen möglich:

neun Tage bezahlte Dienstbefreiung (§ 10 Abs. 4 UrlMV) sowie ein Tag unbezahlter Sonderurlaub (§ 13 UrlMV), um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

Voraussetzungen:

  • Pflegebedürftigkeit nach § 7 Abs. 4 Pflegezeitgesetz (Nachweis durch Attest)
  • Einmalig für jeden Angehörigen i. S. v. Art. 4 BayBG

Eine besondere Form familienpolitischer Teilzeit ist die unterhälftige Teilzeit. Eine Reduzierung der Arbeitszeit ist bis auf acht Wochenstunden – auf UZE umzurechnen – möglich.

Auch im Fall familienpolitischer Teilzeit und Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten

genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

Der Beihilfeanspruch bleibt bei familienpolitischer Beurlaubung bestehen (vgl. Art. 89 BayBG). Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden (auch Altersermäßigung und Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung!) werden bei allen Formen von TZ im Verhältnis der festgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit anteilsmäßig gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab 0,51 wird aufgerundet.

Teilzeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit können Beamt:innen bis zu 30 Wochenstunden (auf UZE umzurechnen) arbeiten, wenn zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine bereits vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann während der Elternzeit im Rahmen des zulässigen Umfangs fortgesetzt werden (vgl. § 23 Abs. 2 UrlMV).

Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung

Urlaub von mindestens einem und höchstens sechs Jahren (insgesamt höchstens 15 Jahre inkl. familienpolit. Beurlaubung) kann Beamt:innen nach Ablauf der Probezeit bewilligt werden, solange ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerber:innen besteht. Wer über 50 Jahre alt ist, kann sich bis zum Beginn des Ruhestands (ohne Bezüge und ohne Anspruch auf Beihilfe) beurlauben lassen (sog. Altersurlaub). Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur wie bei Vollbeschäftigung ausgeübt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen (vgl. Art. 90 BayBG).

Genau wie bei der Antragsteilzeit ist die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung im Grund-, Mit­tel- und Förderschulbereich wegen des dortigen Personalmangels momentan nicht möglich.

Altersteilzeit

ATZ kann ab Beginn des Schuljahres, in dem das 60. (Schwerbehinderte: das 58.) Lebensjahr vollendet wird, in Anspruch genommen werden.

Die Arbeitszeit wird auf 60 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnitt­lich geleisteten Arbeitszeit reduziert. Es sind Teilzeitmodell und Blockmodell möglich. Das ist momentan für ältere Kolleg:innen im Grund-, Mittel- und Förderschulbereich die einzige Möglichkeit, die Arbeitsbelastung effektiv zu senken bzw. früher in den Ruhestand zu gehen.

Altersteilzeit erstreckt sich immer bis zum Beginn des Ruhestands.

Es gibt Blockmodelle mit unterschiedlicher Gesamtdauer (der Beginn der Arbeitsphase ist auch mitten im Schuljahr möglich):

ArbeitsphaseFreistellungsphaseGesamtdauer
9 Monate6 Monate1,25 Jahre
1,5 Jahre1 Jahr2,5 Jahre
2,25 Jahre1,5 Jahre3,75 Jahre
3,0 Jahre2 Jahre5 Jahre
3,75 Jahre2,5 Jahre6,25 Jahre

Bei den Nettobezügen, die sich auf 60 % reduzieren, wird ein nicht ruhegehaltsfähiger Zu­schlag gewährt, der die Nettobezüge auf 80 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ gewährten Nettobezüge erhöht.

Funktionsinhaber:innen können ATZ nur im Blockmodell und bis zu fünf Jahren Gesamtdauer beantragen.

Die Antragstellung muss mindestens sechs Monate vor Beginn der ATZ erfolgen.

Während der ATZ entfällt der Anspruch auf Altersermäßigung.

Auch die Kombination von ATZ im Blockmodell und Antragsruhestand (allerdings erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres) ist möglich. Damit können Kolleg:innen derzeit noch früher »raus aus dem Beruf!« (vgl. Art. 91 BayBG).

Folgen für die Altersversorgung

Jede Form von Teilzeit und Beurlaubung hat eine Verminderung des Ruhegehalts zur Folge. Vereinfacht kann man sagen, dass sich der Ruhegehaltsanspruch pro voll gearbeitetem Dienst­jahr um 1,8 % erhöht. Bei jeder Form von Teilzeit und Beurlaubung (auch Elternzeit) reduziert sich dieser Anspruch dauerhaft im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Bei familienbezogener Teilzeit und Beurlaubung wird dieser Nachteil durch Kindererziehungs-zuschläge zum Ruhegehalt (nach 31.12.1991 geborene Kinder) bzw. pauschale Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (vor 31.12.1991 geborene Kinder) abgemildert.

Arbeitnehmer:innen
Antragsteilzeit

Das Thema »Teilzeit und Beurlaubung« wird für Arbeitnehmer:innen im Wesentlichen durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG ) und die Tarifverträge (TV-L und TVöD) geregelt. Im TV-L heißt es in § 11 Abs. 2: »Beschäftigte (...) können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.« Nach § 10 TV-L (Arbeitszeitkonto) können Arbeits­zeitregelungen vereinbart werden, die dem Freistellungsmodell im Beamtenrecht zumindest ähnlich sind. Gleichlautende Bestimmungen finden sich im TVöD.

Darüber hinaus gelten die Freistellungsmodelle gemäß Art. 88 Abs. 4 BayBG für alle Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beamt:innen- oder Arbeitnehmer:innenverhältnis sowie Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe. Momentane Einschränkungen von Beamt:innen wegen »dienstlicher Belange« (siehe oben) gelten auch für Arbeitnehmer:innen.

Familienpolitische Teilzeit

Diesbezügliche Bestimmungen finden sich im § 11 TV-L: Mit Arbeitnehmer:innen soll demnach eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie Kinder unter 18 Jahren oder Angehörige betreuen und pflegen. Anträge sind auf maximal fünf Jahre zu befristen, können jedoch auf Antrag verlängert werden.

In den Tarifverträgen gibt es keine Regelungen zur Beurlaubung aus familiären Gründen. Hier gilt nur das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Teilzeit während der Elternzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer:in bis zu 30 Wochenstunden (auf UZE umzu­rechnen) ist mit Genehmigung der Dienstvorgesetzten während der Elternzeit möglich. Üben Arbeitnehmer:innen bereits vor der Elternzeit eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden (auf UZE umzurechnen) aus, so kann diese TZ ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.

Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung

Zur Beurlaubung allgemein steht in den Tarifverträgen TVöD und TV-L gleichlautend unter § 28 (Sonderurlaub): »Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.« Das bedeutet: Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, es ist nur eine »Kannbestimmung«.

Das bayerische Finanzministerium fasst in einer Broschüre (Januar 2019) Teilzeit- und Beur­laubungsmöglichkeiten und -voraussetzungen für Arbeitnehmer:innen des Freistaats Bayern zusammen:

  • Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf unbe­fristete Verringerung ihrer Arbeitszeit.
  • Voraussetzung: Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate; Betrieb hat mehr als 15 Arbeit-nehmer:innen;
  • Antrag spätestens drei Monate vor Beginn;
  • Erörterung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber mit dem Ziel einer einvernehmli­chen Vereinbarung zur Verringerung der Arbeitszeit;
  • Ablehnung durch Arbeitgeber nur mit gewichtigen Gründen möglich;
  • Anspruch auf TZ, wenn Kinder unter 18 Jahren oder Angehörige betreut bzw. gepflegt werden;
  • keine Untergrenze für die Wochenarbeitszeit;
  • Sonderurlaub aus gewichtigem Grund unter Verzicht auf Bezahlung möglich; gewichtige Gründe sind hier die auch im Beamtenrecht vorgesehenen (vgl. Art. 89 und 90 BayBG).
  • Auch die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach den Vorgaben im Beamtenrecht.
  • Für Nebentätigkeiten gelten ebenfalls die Vorgaben des Beamtenrechts.

Altersteilzeit

Im TV-L gibt es derzeit de facto keine Regelungen zur Altersteilzeit. Der »Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit« (TV-ATZ) gilt zwar noch, aber darin steht, dass das ATZ-Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 beginnen muss, was neue Beantragungen von ATZ ausschließt.

Reduzierung der Arbeitszeit geht also nur nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz mit ent­sprechendem Einkommensverlust, weil der tarifliche Aufstockungsbetrag nach dem TV-ATZ nicht mehr möglich ist.

Dieser Verlust kann ausgeglichen werden, indem man die Möglichkeiten einer Teilrente nutzt. Es besteht dann ein paar Jahre die Möglichkeit z. B. mit halber Stundenzahl, halbem Gehalt und halber Rente zu arbeiten. Ab wann das im Einzelfall genau geht und wie es sich auf die Höhe der Rente auswirken würde, muss aber im Einzelfall geprüft werden. Dazu sollte man sich an die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

Infos auch unter: www.ihre-vorsorge.de

Für Beschäftigte nach TVöD (Arbeitgeber: Kommunen) sind im »Tarifvertrag zu flexiblen Ar­beitszeitregelungen für ältere Beschäftigte« die Möglichkeiten von ATZ geregelt. Wie bei den Beamt:innen können Arbeitnehmer:innen ab Vollendung des 60. Lebensjahres ATZ beginnen. ATZ ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. ATZ kann sich höchstens über fünf Jahre erstrecken. Die durch­schnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Es sind auch hier ein Teilzeit- und ein Blockmodell möglich. Ebenfalls ist bei der Bezahlung eine Aufstockung um 20 % vorgesehen. Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimm­ten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. ATZ nach diesen Regelungen ist auf 2,5 % der Beschäftigten beschränkt, d. h. wenn eine Kollegin oder ein Kollege ATZ beantragt und zu diesem Zeitpunkt bereits 2,5 % der Beschäf­tigten in ATZ arbeiten, dann hat diese Kollegin oder dieser Kollege zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf ATZ.

Bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit oder Urlaub hat in jedem Fall der Personalrat mitzubestimmen.

Tipps für die Praxis

Informieren Sie sich rechtzeitig vor Antragstellung über die versorgungsrechtlichen Konse­quenzen von Teilzeit und Beurlaubung. Wer über einen längeren Zeitraum seine Arbeitszeit reduziert, kommt in der Regel nicht auf die volle Höhe der Renten- bzw. Pensionsbezüge. Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen familienpolitischer Teilzeit oder Beurlaubung erfüllen. Dies ist in der Regel beihilferechtlich günstiger.

Wenn Sie langfristig ein Urlaubsjahr planen, sollten Sie die Rechtsform genau überlegen. Oft ist es günstiger, v. a. wegen des Beihilfeanspruchs, das Freistellungsmodell zu wählen. In Einzelfällen kann es jedoch günstiger sein, das Geld anzusparen und eine Beurlaubung nach Art. 90 in Anspruch zu nehmen. Zu berücksichtigen sind dabei Dienst- und Lebensalter, ver­sorgungsrechtliche Konsequenzen, Gehaltsgruppe, Form der Geldanlage u. a. m.

Bestehen Sie ggf. darauf, dass Ihre Teilzeit auch bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten berück­sichtigt wird. Berufen Sie sich dabei auf § 9a der LDO: »Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu Unterrichts­vertretungen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden ...«

Wende Sie sich im Zweifelsfall oder bei Schwierigkeiten an Ihren Personalrat oder die GEW.

Was die GEW dazu meint

Antragsteilzeit, Freistellungsmodelle und arbeitsmarktpolitische Beurlaubung waren bisher für die Kolleg:innen, die es sich leisten können, eine individuelle Lösung, um Stress zu redu­zieren, dem ständig steigenden Arbeitsdruck zu begegnen und Burn-out vorzubeugen. Diese Entlastungen wurden den Kolleg:innen an Grund-, Mittel- und Förderschulen weitestgehend genommen, um dem durch verfehlte Planungen verursachten Personalmangel zu begegnen. Die GEW lehnt dies entschieden ab und fordert die unverzügliche Rücknahme dieser Maßnah­men. Die Folgen verfehlter Bildungspolitik dürfen nicht den Beschäftigten aufgebürdet werden.

Die Beschränkung der ATZ auf 2,5 % der Tarifbeschäftigten – wie im TVöD festgeschrieben – ist für die GEW eine inakzeptable Einschränkung der ATZ-Möglichkeiten von Arbeitnehmer:innen!

Dringend notwendig und überfällig sind zudem Regelungen zur Altersteilzeit für Arbeit-nehmer:innen, die nach TV-L beschäftigt sind!

von Johannes Schiller

Quellen:

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008, zuletzt geändert am 23. Dezember 2019

Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) vom 5. Juli 2014, zuletzt geändert am 12. November 2019

Arbeitszeitverordnung (AzV) vom 25. Juli 1995, zuletzt geändert am 26. März 2019
Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017, zuletzt geändert am 01. Ok­tober 2019

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006, zuletzt geändert am 20. Mai 2020

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert am 02. März 2019 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert am 30. August 2019

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert am 18. April 2018

Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz –TzBfG) vom 21. Dezember 2000, zuletzt geändert am 22. November 2019

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern – Informa­tionsbroschüre des bayerischen Finanzministeriums, Januar 2019 (Download unter: www.stmflh.bayern.de oeffentlicher_dienst/info_beschaeftigte )

Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern – Informa­tionsbroschüre des bayerischen Finanzministeriums, Januar 2020 (Download unter: www.stmflh.bayern.de oeffentlicher_dienst/info_beschaeftigte )

KMBek zum Freistellungsjahr für Beschäftigte an staatlichen Schulen – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsmi­nisteriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Oktober 2015, Az. II.5-BP4004-6b.125785