Das Problem
»Wann kann ich in den Ruhestand gehen?«
»Kann ich vorzeitig in den Ruhestand gehen?«
»Unter welchen Voraussetzungen werde ich in den Ruhestand versetzt?«
»Wie hoch werden meine Ruhestandsbezüge sein?«
Die Rechtslage im Überblick
Die Beamt:innenversorgung
Der Dienstherr sichert seine Beamt:innen sowie deren Angehörige mit der Beamt:innenver-sorgung im Alter und bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit ab. Seit 1.1.2011 gilt für bayerische Beamt:innen das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG).
Anspruch auf Versorgungsbezüge (Art. 11 BayBeamtVG)
Anspruch auf Versorgungsbezüge (Pension) hat, wer eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder durch einen Dienstunfall bzw. infolge einer bei der Ausübung des Dienstes zugezogenen Krankheit dienstunfähig geworden ist. Diese Bestimmungen gelten für Beamt:innen auf Probe nur eingeschränkt, für Beamt:innen auf Widerruf nicht.
Auf die Fünfjahresfrist werden angerechnet:
- Beamtendienstzeiten,
- Wehr- oder Zivildienstzeiten und vergleichbare Zeiten und
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Der Versorgungsfall
Der Versorgungsfall tritt ein durch Versetzung von Beamt:innen in den Ruhestand. Das ist möglich
- nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,
- auf eigenen Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres,
- wegen amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit und
- für Schwerbehinderte auf eigenen Antrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die Altersgrenze (Art. 62 BayBG)
Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt ist das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ist die gesetzliche Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen (Art. 143 BayBG)
Seit dem Jahr 2012 bzw. dem Geburtsjahrgang 1947 werden die Altersgrenzen für die Versetzung in den Ruhestand wie im Rentenrecht schrittweise angehoben.
Geburtsjahrgang | Gesetzliche Altersgrenze |
1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
1964 | 67 Jahre |
Auf der Homepage des KM ist eine »Berechnungshilfe zur Altersteilzeit« zu finden, die u. a. die gesetzliche Altersgrenze für Lehrkräfte in Abhängigkeit vom individuellen Geburtsdatum zuverlässig berechnet.
Tipp fürs Selberausrechnen:
- Die Berechnung des maßgeblichen Lebensalters erfolgt unter Benutzung der Tabelle aus Art. 143 BayBG.
- Die gesetzliche Altersgrenze ist das Ende des Schulhalbjahres, in dem diese Altersgrenze erreicht wird.
Die Antragsaltersgrenze (Art. 64 BayBG)
Auf Antrag können Beamte und Beamtinnen nach Vollendung des 64. Lebensjahres gegen einen entsprechenden Versorgungsabschlag in den Ruhestand versetzt werden.
Für Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke wurde mit Wirkung ab dem Schuljahresende 2019/2020 die Altersgrenze für den Antragsruhestand auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Gleichgestellte sind von dieser Änderung ausgenommen; für sie bleibt es bei der bisherigen Altersgrenze (vollendetes 64. Lebensjahr).
Für Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an Grund-, Mittel und Förderschulen sowie Schulen für Kranke ist die Versetzung in den Antragsruhestand nur zum Ende des Schuljahres möglich, in dem die entsprechende Altersgrenze erreicht wird; ansonsten zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die entsprechende Altersgrenze erreicht wird.
Für Schwerbehinderte bleibt es bei der Möglichkeit des Antragsruhestandes mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Das »Referenzalter« für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Schwerbehinderten ohne Versorgungsabschlag (s. u.) wird analog der Anhebung der allgemeinen Altersgrenzen (s. o.) vom 63. schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der im Fall einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand anfallende Versorgungsabschlag beträgt weiterhin maximal 10,8 %.
Gemäß dem KMS vom 1.3.2018 kann die Versetzung in den Antragsruhestand bei Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres während der Sommerferien einschließlich des letzten Ferientages mit Ablauf des Tages der Vollendung des entsprechenden Geburtstages erfolgen. Das gilt entsprechend für das Erreichen des 65. Geburtstages in diesem Zeitraum.
Höhe des Ruhegehalts bzw. der Versorgungsbezüge
Die Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der sich daraus ergebende Ruhegehaltsatz.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Sie bestehen aus dem letzten Grundgehalt, dem Familienzuschlag (Stufe 1) und sonstigen ruhegehaltfähigen Zulagen. Amtszulagen aus Beförderungsämtern bzw. der Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe sind erst nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren ruhegehaltfähig
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit
Sie wird vom Tag der Berufung in das Beamt:innenverhältnis bis zum Eintritt in den Ruhestand gerechnet. Neben der aktiven Dienstzeit können Anrechnungszeiten (z. B. Ausbildung, Studium) sowie Zurechnungszeiten (z. B. bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit) die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhen. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung fließen nur anteilig in die Berechnung ein.
Der Ruhegehaltsatz
Der Prozentsatz, der aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt wird, ist der sog. Ruhegehaltsatz. Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden bei Vollzeitbeschäftigung 1,79375 % angerechnet. Im Zeitraum von 40 Dienstjahren kann bei Vollzeittätigkeit der Höchst-versorgungssatz von 71,75 % erreicht werden. Darüber hinausgehende Dienstzeiten bleiben unberücksichtigt und führen daher nicht zu höheren Versorgungsbezügen.
Das Ruhegehalt
ist schließlich das Produkt aus ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und Ruhegehaltsatz. Der Versorgungsabschlag und -aufschlag (Art. 26 BayBeamtVG)
Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wird pro Jahr ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 % der erworbenen Versorgungsansprüche erhoben, maximal 10,8 %. Dieser Versorgungsabschlag wird auf Dauer einbehalten, auch nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Er mindert deshalb ggf. auch das Witwengeld.
Lehrkräfte können im Gegensatz zu »normalen« Beamt:innen in der Regel nicht nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze während des Schuljahres in den Ruhestand versetzt werden, ausgenommen bei Dienstunfähigkeit. Gesetzliche Altersgrenze für Lehrkräfte ist das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Wer deshalb über die allgemeine gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus arbeiten muss, erhält für die zusätzlich zu leistende Zeit einen Versorgungsaufschlag zum Ruhegehaltsatz in Höhe von 0,3 % pro Monat.
Weitere Regelungen
- Mindestversorgung: 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
- Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (Unterschiede bei Geburten vor dem 1.1.1992 bzw. nach dem 31.12.1991)
- Für am 31. Dezember 1991 bestehende Beamt:innenverhältnisse wird im Versorgungsfall eine Vergleichsrechnung (altes und neues Recht) zugunsten der Beschäftigten durchgeführt.
Versorgungsbezüge und Steuer
Im Unterschied zur Rente von Arbeitnehmer:innen unterliegen die Versorgungsbezüge zur Gänze der Einkommenssteuer.
Antrag auf Entlassung aus dem Beamt:innenverhältnis
Gemäß Art. 57 BayBG kann eine Beamt:in auf eigenen Antrag aus dem Beamt:innenverhältnis entlassen werden. Für die im Beamt:innenverhältnis geleistete Zeit erfolgt eine Nachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung, aber keine Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die Rentenzahlung erfolgt erst ab Vollendung des gesetzlichen Rentenalters.
Tipps für die Praxis
Lassen Sie sich ggf. Ihre Versorgungsansprüche vom Landesamt für Finanzen berechnen (www. lff.bayern.de/bezuege/versorgung/index.aspx). Es besteht ein Anspruch auf eine einmalige Versorgungsauskunft in begründeten Fällen (bei Lehrkräften wird als begründeter Fall ein Lebensalter von ca. 60 Jahren akzeptiert). Mehrfachberechnungen oder »Was wäre, wenn«-Szenarien werden von diese Stelle jedoch nicht durchgeführt.
GEW-Mitglieder können sich dafür auch an die Landesgeschäftsstelle der GEW Bayern wenden.
Was die GEW dazu meint
Alle gesetzlichen Neuerungen zielen letztlich darauf ab, Geld einzusparen. In Zeiten der Sparpolitik täuschen auch scheinbar progressive Strukturveränderungen innerhalb der Besoldung bzw. der Beamt:innenversorgung nicht darüber hinweg. Die Erhöhung der Lebensarbeitszeit mit dem Anheben der gesetzlichen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr wird für viele Lehrkräfte deutlich spürbar werden. Zum einen wird damit weiterhin der besondere Stresscharakter der Bildungs- und Erziehungsarbeit nicht gewürdigt, zum anderen verringern sich dadurch die Einstellungsmöglichkeiten für dringend benötigten pädagogischen Nachwuchs. Ähnliches gilt auch für die anderen Bereiche in Erziehung und Bildung, in denen ebenfalls Arbeitsverdichtung und dadurch zusätzliche Arbeitsbelastungen überhandnehmen. Der Trend, dass immer weniger Beschäftigte immer mehr leisten sollen, ist leider auch längst in der Erziehungs- und Bildungswelt angekommen.
Aktive Personalratsarbeit und Gewerkschaftspolitik sind nötig, um die Gesamtentwicklung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten wenigstens teilweise beeinflussen zu können.
Landeshauptstadt München
Im Gegensatz zum Freistaat Bayern gibt es bei der LHM keine geregelte Versorgungsauskunft. In Einzelfällen kann man sich an die zuständige Abteilung im Personal- und Organisationsreferat (POR) wenden.
von Wolfgang Fischer
Quellen:
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29.07.2008 in der Fassung vom 23.12.2019
KMS v. 05.02.2020
Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) v. 05.08.2010 i. d. F. v. 19.03.2020
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) v. 17.06.2008 i. d. F. v. 20.11.2019
Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern, Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, Stand v. Januar 2020