Das Problem
»Kollege A. ist versetzt worden. ›Einer musste es ja sein ...‹, hat man ihm gesagt. Er wollte eigentlich gar nicht, aber ... sogar der Personalrat hat der Versetzung zugestimmt. Zu spät erfährt er, dass der zuständige Personalrat nicht wusste und auch nicht ahnen konnte, dass Kollege A. gar nicht versetzt werden wollte.«
»Kollegin C. soll auf Lebenszeit verbeamtet werden. Der Schulaufsichtsbeamte war mit den vorgezeigten Unterrichtsstunden nicht einverstanden. Die Probezeit soll verlängert werden. Kollegin C. informiert sich beim Personalrat über die Einspruchsmöglichkeiten.«
»Kollegin D. kehrt aus der Elternzeit in den Schuldienst zurück. Kurzfristig erfährt sie, dass sie nicht mehr auf ihre alte Stelle kommt, sondern versetzt wird. Sie wendet sich an den Personalrat.«
Die Rechtslage im Überblick
Der Personalrat ist im Bereich des öffentlichen Dienstes die dem Betriebsrat entsprechende, auf fünf Jahre gewählte Vertretung der Beschäftigten. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass wegen der besonderen Aufgabenstellung des öffentlichen Dienstes ein gesondertes Personalvertretungsrecht erforderlich sei (in Bayern gilt das Bayerische Personalvertretungsgesetz BayPVG), das allerdings weit weniger Mitbestimmung zulässt als das Betriebsverfassungsgesetz (z. B. gültig für Privatschulen). In Bayern gibt es nach Schulformen getrennte Personalräte; diese sind den jeweiligen Dienststellen zugeordnet.
Dienststelle und Personalrat
Das Gesetz verpflichtet Dienststelle und Personalrat, »zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge« vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Schon die Reihung drückt hier den Schwerpunkt für die Personalrats-arbeit aus. Erst kommt das »Wohl der Beschäftigten«, dann die »Erfüllung der dienstlichen Aufgaben«.
Dienststelle und Personalrat wirken mit den »in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ... zusammen«. Dies ist kein unverbindlicher Programmsatz, sondern zwingendes, unmittelbar geltendes Recht. Die ausdrückliche Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit darf nicht die Pflicht der Personalrätinnen und Personalräte beeinträchtigen, auf der Grundlage des Gesetzes die Interessen aller Beschäftigten gegenüber den Leiter:innen der Dienststellen zu vertreten. Die Dienststelle trägt auch die Kosten für die Arbeitsmittel, z. B. den Kommentar zum BayPVG und andere Publikationen, die der Personalrat benötigt, um seinen Aufgaben nachkommen zu können.
Stufenvertretung
Der Gesamtpersonalrat für alle im Bereich des Kultusministeriums Beschäftigten ist der Hauptpersonalrat (HPR), in dem alle Lehrer:innengruppen entsprechend einem festgelegten Schlüssel eine bestimmte Anzahl von Sitzen haben. Gymnasien, Realschulen und Berufliche Schulen, die jeweils selbst Dienststellen sind, haben ihren eigenen örtlichen Personalrat. Für Grund- und Mittelschulen besteht der örtliche Personalrat beim Schulamt, für Förderschulen auf Ebene der Bezirksregierung. Grund- und Mittelschulen sowie Berufsschulen haben darüber hinaus einen Bezirkspersonalrat bei der Regierung als Mittelbehörde. Über die Einstellung von Aushilfslehrkräften entscheidet ebenfalls der Bezirkspersonalrat.
Für die kommunalen Schulen in München und Nürnberg gibt es andere Stufenvertretungen. Bei der LHM übernimmt der sog. Referatspersonalrat (RPR) im Referat für Bildung und Sport die Funktion des Bezirkspersonalrats. Bei der Stadt Nürnberg gibt es Stufenvertretungen jeweils für den allgemeinbildenden und den beruflichen Schulbereich. In allen Kommunen steht an Stelle des Hauptpersonalrats der Gesamtpersonalrat. Die Zuständigkeiten ergeben sich bei allen Personalratsgremien aus den Zuständigkeiten der jeweiligen Dienststellenorganisation.
Wenn sich die unterschiedlichen Interessenlagen zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung nicht ausgleichen lassen, dann kann durch den Leiter bzw. die Leiterin der Dienststelle oder durch den Personalrat die nächsthöhere Behörde angerufen werden. Letzte Instanz ist die Einigungsstelle, die Empfehlungen an die entscheidungsbefugte Dienststelle aussprechen kann (in Beamt:innenfragen) und Entscheidungen fällt (in Angestelltenfragen). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Personalrat auch die Verwaltungsgerichte um eine Klärung und Entscheidung bemühen.
Allgemeine Grundsätze
In Ausübung ihrer Rechte und Pflichten haben Dienststelle und Personalrat darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung sowie wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Das Gesetz verpflichtet den Leiter bzw. die Leiterin der Dienststelle zu regelmäßigem Meinungsaustausch mit dem Personalrat (Monatsgespräche) und zur rechtzeitigen und umfassenden Information.
Arten der Beteiligung des Personalrats
Das Personalvertretungsgesetz kennt zwei Arten der Beteiligung des Personalrats: Mitbestimmung und Mitwirkung.
Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen kann, wenn der zuständige Personalrat seine Zustimmung erteilt hat.
Mitwirkung ist eine wesentlich schwächere Form der Beteiligung. Hier weist der Gesetzgeber dem Personalrat lediglich ein Mitspracherecht zu, ohne die Durchführung der Maßnahme von der Zustimmung des Personalrats abhängig zu machen.
Initiativrecht
In bestimmten Angelegenheiten, in denen der Personalrat mitbestimmt, gibt ihm das Gesetz ein Initiativrecht, d. h. er kann in wichtigen Fragen eine Entscheidung der Dienststelle beschleunigen oder erzwingen. Außerdem kann er Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, beantragen.
Zu Anträgen und Vorschlägen des Personalrats muss die Dienststellenleiter:in innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. Die Ablehnung eines Antrags muss sie schriftlich begründen.
Personalversammlungen
Mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr muss der Personalrat die Beschäftigten zu einer Personalversammlung zusammenrufen. Hier muss er einen Rechenschaftsbericht geben. Die Beschäftigten haben das Recht zur Diskussion dieses Berichtes und zur Beschlussfassung über Empfehlungen an den Personalrat.
Neben diesen ordentlichen Personalversammlungen kann der Personalrat bei Bedarf eine außerordentliche Personalversammlung einberufen; auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten und auf Wunsch der Leiter:in der Dienststelle muss er sie einberufen. Die Dienststellenleiter:in kann an Personalversammlungen teilnehmen; an solchen, die auf ihren eigenen Wunsch einberufen werden oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, muss sie teilnehmen.
Personalrat oder Personalversammlung können beschließen, dass je eine Beauftragte der an der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilnimmt.
Ordentliche Personalversammlungen und solche, die auf Wunsch der Dienststellenleiter:in einberufen werden, finden während der Arbeitszeit statt.
Tipps für die Praxis
Um die Interessen der Kolleginnen und Kollegen vertreten zu können, muss der Personalrat sie auch im Einzelfall kennen. Dazu ist möglichst enger Kontakt zwischen Kolleg:innen und Personalrat nötig.
Deshalb der Tipp: Laden Sie – soweit Ihre Schule keinen eigenen örtlichen Personalrat hat – den Personalrat (oder Mitglieder davon) mal zu einer Konferenz ein, auf der allgemeine oder spezielle Fragen der Personalvertretung diskutiert werden! Besuchen Sie die Personalversammlungen!
Informieren Sie den Personalrat über jede Maßnahme, die die Dienststelle mit Ihnen plant und mit der Sie nicht voll einverstanden sind!
Wenden Sie sich bei Problemen mit der Schulleitung an den Personalrat!
Wenn Sie sich an den Bezirks- oder Hauptpersonalrat wenden wollen, wird Ihnen Ihr örtlicher Personalrat dabei behilflich sein.
Was die GEW dazu meint
In der Praxis entsteht manchmal der Eindruck, dass nicht alle Dienststellenleiter:innen an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Personalräten interessiert sind. Unverständliche Erlasse und Verfügungen mit restriktiven Anweisungen behindern die Arbeit nicht unerheblich. Erlasse zugunsten von Kolleg:innen werden oftmals vor Ort nicht angewendet. Bisher ist es der GEW und den ihr angehörenden Mitgliedern in den Personalräten durch eine stetige, sach- und rechtsbezogene Arbeit gelungen, immer wieder erfolgreich die Interessen der Lehrer:innen zu vertreten.
Dem Personalrat stehen – wenn auch stark eingeschränkte – Rechte zur Mitbestimmung zu. Er kann diese Rechte aber nur nutzen, wenn er in ständigem Kontakt zu den Beschäftigten steht. GEW-Personalrät:innen haben in örtlichen und überörtlichen Arbeitskreisen unmittelbar Kontakt zu den Problemen der Kolleg:innen. Ständige umfassende Informationen und Schulung der GEW-Personalratsmitglieder sorgen dafür, dass sie das Personalvertretungsgesetz in vollem Umfang zum Nutzen der Beschäftigten anwenden können.
von Hans Schuster
überarbeitet von Katharina Müller
Quelle:
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl.
1986, S. 349), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert wurde