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Das Problem

»Unsere Schulleitung will das Kollegium entweder am Buß- und Bettag oder an einem Samstag zu einem ›Pädagogischen Tag‹ verpflichten. Kann sie das?«

Die Rechtslage im Überblick

Am 8. Juli 1998 fasste der Bayerische Landtag einen Beschluss zum »Pädagogischen Tag an Regelschulen«. Demnach ist der »Pädagogische Tag« eine Maßnahme der schulinternen Lehrer:innenfortbildung, die jährlich an einem unterrichtsfreien Tag stattzufinden hat. Diesem Beschluss folgten aber weder ein Gesetz noch eine Richtlinie oder eine Bekanntmachung des Kultusministeriums mit bindender Wirkung. In verschiedenen Schreiben des Kultusministeri­ums wird lediglich immer wieder an die Durchführung erinnert.

Gestaltung des Pädagogischen Tages

Der Pädagogische Tag soll der internen Schulentwicklung dienen. Es ist nicht Sache der Schulleitung, Termin, Inhalt und Ablauf eigenmächtig zu bestimmen. Bei der Entscheidung, wann und wie ein Pädagogischer Tag gestaltet wird, ist nach BayEUG Art. 58 und BaySchO §3 die Lehrer:innenkonferenz zu beteiligen. Hier sollte das Kollegium seine Möglichkeiten zur Mitgestaltung nutzen.

Sonderfall Buß- und Bettag

Der Buß- und Bettag ist in Bayern weder ein gesetzlicher Feiertag noch ein Werktag, sondern eine Art Zwischenlösung: Im Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) wird er als »stiller Tag« geführt. Der Unterricht entfällt an allen Schulen. Lehrkräfte haben an diesem Tag unterrichtsfrei, aber nicht dienstfrei. Es ist in Bayern gängige Praxis, den Pädago­gischen Tag auf den Buß- und Bettag zu legen. Das ist nach gemeinsamer Absprache in der Lehrer:innenkonferenz möglich und kann durchaus sinnvoll sein. Zu beachten ist aber, dass evangelischen Kolleg:innen auf Wunsch Gelegenheit gegeben werden muss, am Buß- und Bettag der Schule fern zu bleiben.

Was die GEW dazu meint

Die GEW hält Pädagogische Tage zum Zweck der Fortbildung und der Schulentwicklung für sinnvoll. Die Lehrer:innenkonferenz sollte dafür genutzt werden, sinnvolle Inhalte für die eigene Schule zu finden und den Pädagogischen Tag gemeinsam zu planen. Dabei kann es sinnvoll sein, externe Expert:innen einzubeziehen. Von »oben« angeordnete Pädagogische Tage werden in Zeiten mit hoher Belastung durch Arbeitszeiterhöhung, Arbeitszeitverdichtung, Lehrkräftemangel und vielen in den letzten Jahren dazugekommenen Aufgaben kaum positiven Einfluss auf das Schulklima und die Schulentwicklung haben. Kollegien, die aus den genann­ten Gründen keinen Pädagogischen Tag durchführen, müssen keine rechtlichen Sanktionen befürchten: Landtagsbeschlüsse haben keine Gesetzeskraft. Abgesehen von der in der Lehrer­dienstordnung (LDO) festgeschriebenen allgemeinen Pflicht zur Fortbildung für Lehrkräfte gibt es keine Verpflichtung zur Durchführung eines Pädagogischen Tages, geschweige denn eine Verknüpfung zwischen dem Wunsch des Landtages nach einer solchen Veranstaltung und dem unterrichtsfreien Buß- und Bettag. Da am Buß- und Bettag Schüler:innen frei haben, stehen Arbeitnehmer:innen jedes Jahr vor der Frage der Kinderbetreuung an diesem Tag. Die GEW erkennt keinen Grund, warum dieser Druck auf Lehrer:innen ausgeweitet wird. Eventuellen Neiddebatten könnte der Gesetzgeber durch Wiedereinführung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag begegnen, wie es zum Beispiel in Sachsen längst geschehen ist.

von Florian Kohl

Quellen:

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

Beschluss des Bayerischen Landtags vom 8. Juli 1998 zum »Pädagogischen Tag an den Regelschulen«

Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO), Fassung vom 01. Juli 2016

Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) vom 21. Mai 1980

Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen (LDO), Fassung vom 05. Juli 2014

KMS III/7-P4100-8/6 680 vom 24. August 1999 »Pädagogischer Tag und schulinterne Qualitätsentwicklung«

KMS III/7-P4100-6/114476 vom 20. November 2000 »Pädagogischer Tag«

KMS III 1-5S4406-6.134 287 v. 15.12.2003