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Das Problem

Mittelschullehrerin N. ist schwanger. Sie ist sich unsicher, ob sie das der Schulleitung mitteilen muss. Das ist doch eine ganz private Angelegenheit, die ihre Schule gar nichts angehe.

Mutterschutz

Mitteilung an die Behörde

Mit Beginn einer Schwangerschaft beginnt grundsätzlich auch der Mutterschutz. In der Regel ist es sehr sinnvoll, den Dienstherrn bzw. dessen Vertretung frühzeitig darüber zu informieren, weil andernfalls Schutzvorschriften nicht zur Anwendung kommen können. Vielleicht müssen Stundenpläne oder der persönliche Einsatz der Schwangeren ihren Möglichkeiten angepasst werden. Spätestens zehn Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sollte dieser Termin der Schule mit einem ärztlichen Attest, für das der Dienstherr die Kosten trägt, mitgeteilt werden.

Dauer der Schutzfrist

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Die achtwöchige nachgeburtliche Schutzfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den sich die Sechswochenfrist vor dem errechneten Geburtstermin möglicherweise verkürzt hat. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten erhöht sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf zwölf Wochen. Maßgebend dafür ist die Bestätigung des Arztes bzw. der Ärztin oder der Hebamme und die Vorlage der Geburtsurkunde innerhalb von 14 Tagen nach der Entbindung.

Bei einer Fehlgeburt erfolgt der Wiederantritt des Dienstes nach Ablauf der Erkrankung.

Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmerinnen

Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten werden nicht nur allgemeine Verdiensterhöhungen, sondern auch dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei der Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Rechte während der Schwangerschaft

Während einer Schwangerschaft darf eine Beamtin auf Probe bzw. Widerruf bis vier Monate nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen entlassen bzw. einer Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden. Sie darf während der Schwangerschaft oder solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.

Die Schwangere kann eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge für die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft beanspruchen. In der privaten Krankenversicherung versicherte Frauen sind entsprechend zu behandeln.

Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten bezüglich des Urlaubsanspruchs als Beschäftigungszeiten und führen nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs. Hat die Schwangere ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nur teilweise erhalten, so kann sie nach Ablauf der Beschäftigungsverbote den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 24 MuSchG).

Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes;

ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das gilt auch bei einem angenommenen oder in Pflege genommenen Kind.

Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Mutterschutzfrist führt nicht zu einer Verlängerung der Elternzeit über das dritte Lebensjahr hinaus.

Elternzeit steht beiden Eltern zu. Sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt unabhängig von einer alleinigen oder gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Eltern drei Jahre.

Während der Elternzeit ist den Beamt:innen auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamt:innenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (§ 23 UrlMV) Auch bei Arbeitnehmer:innen ist eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden zulässig. Über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll eine Einigung innerhalb von vier Wochen erzielt werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden ausgeübt, kann diese ohne Antrag fortgesetzt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständige ausgeübt werden. (§ 15 BEEG)

Neuerung für Eltern von ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kindern

Elternzeit kann in drei statt wie bisher nur zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Bis zu 24 Mo­nate Elternzeit können zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann eine Elternzeit in diesem Zeitraum nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Inanspruchnahme

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.

Die Elternzeit soll sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei soll angegeben werden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Für Arbeitnehmer:innen ist diese Erklärung zwingend. Bei Beamt:innen kann die Frist von sieben Wochen um bis zu acht Wochen verlängert werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

Bei Beamt:innen im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit nicht ausgespart werden.

Krankenversicherung

Beamt:innen sind während der Elternzeit beihilfeberechtigt.

Von den Krankenversicherungsbeiträgen werden bis zu 30 EUR (bis Besoldungsgruppe 11 bis zu 80 EUR) monatlich erstattet, wenn vorher das Grundgehalt nicht über der Versicherungs-pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung lag.

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt beitragsfrei aufrechterhalten.

Auswirkungen (Dienstzeit, Versorgungsbezüge, Rückkehr an die ehemalige Stelle)

Der Dienstzeitbeginn wird um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit vorverlegt. Beim Stufenaufstieg in der Besoldungsgruppe werden für jedes Kind Elternzeiten von bis zu drei Jahren angerechnet.

Das Ruhegehalt erhöht sich grundsätzlich für Zeiten der Beamt:innen zuzuordnenden Kindererziehung um einen so genannten Kindererziehungszuschlag.

Wie bei allen Beurlaubungen besteht im Anschluss an die Elternzeit kein Rechtsanspruch auf Rückkehr an die ehemalige Stelle.

Elterngeld

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt, nicht für Kalendermonate. Dies sollten die Eltern bei der Anmeldung ihrer Elternzeit berücksichtigen, wenn sie währenddessen Elterngeld beziehen möchten.

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zwölf Monatsbeträge, die jeweils für Lebensmonate des Kindes zustehen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten (Partnermonate). Anspruch auf die Partnermonate besteht, wenn sich bei den Eltern für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit oder im Mutterschutz).

Bei Mehrlingsgeburten oder älteren Geschwisterkindern kann sich der nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeldanspruch erhöhen.

Informationen zum Elterngeld sind u. a. über die Adresse www.zbfs.bayern.de zu erhalten. Ein Elterngeldrechner ist unter der Adresse www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie zu finden.

Neuerung für Eltern von ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kindern

Für sie gibt es die Möglichkeit, zwischen dem Bezug des bisherigen Elterngeldes (»Basisel-terngeld«) oder dem Bezug vom sog. »ElterngeldPlus« zu wählen oder beides zu kombinieren. Das Basiselterngeld wird an die Eltern für maximal 14 Monate gezahlt, wobei sich Vater und Mutter den Zeitraum frei untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann dabei mindes­tens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Wenn beide Elternteile sich an der Kinderbetreuung beteiligen und Elternzeit nehmen, gib es zwei weitere Monate. Alleinerziehende können die kompletten 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Das ElterngeldPlus bekommen Eltern bereits während des Elterngeldbezuges, wenn diese mit einer gewissen Stundenzahl arbeiten gehen. Dabei bekommen sie das Elterngeld doppelt so lange (allerdings in maximal halber Höhe). Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Wenn beide Elternteile sich entscheiden, gleichzeitig für vier Monate jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich damit die Kinderbetreuung zu teilen, erhalten sie vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil.

Was die GEW dazu meint

Der Mutterschutz greift ab dem Zeitpunkt, an dem der Dienstherr bzw. der Arbeitgeber über die Schwangerschaft unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins informiert wird. Besonders, wenn der errechnete Geburtstermin mit der Anfangsperiode eines neuen Schuljahres zusammenfällt, ist die rechtzeitige Mitteilung empfehlenswert, weil dann bei der Stundenplangestaltung die Mutterschutzzeiten und eine eventuell sich anschließende Elternzeit berücksichtigt werden können.

von Wolfgang Fischer

Quellen:

Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (UrlMV) v. 28.11.2017 i. d. F. v. 01.10.2019

Mutterschutzgesetz (MuSchG) v. 23.05.2017 i. d. F. v. 12.12.2019
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) v. 01.12.2006 i. d. F. v. 27.01.2015

Informationen über Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern, Broschüre des Bayerischen Finanzministeriums, Stand April 2018