Das Problem
»An unserer Schule werden alle Probleme im Kolleg:innenkreis und in der Lehrer:innenkonferenz besprochen. Jetzt hat mich der Schulleiter zu einem Mitarbeiter:innengespräch bestellt. Muss ich das Gespräch führen?«
Die Rechtslage im Überblick
Mit einer Bekanntmachung des Bayerischen Finanzministeriums wurde 1998 das Mitarbeiter:innengespräch als Instrument der Personalführung für alle staatlichen Behörden verbindlich eingeführt. Für die staatlichen Schulen in Bayern gilt derzeit das KWMBl. 11/2014 des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus von 20141. Kommunale und private Schulen haben eigene Regelungen. Es existieren auch schon einige in Zusammenarbeit mit den Personalrät:innen erarbeitete Leitfäden zum Mitarbeiter:innengespräch, so in München und Nürnberg. Für Schwerbehinderte gelten besondere Vorschriften.2
Wer führt das Mitarbeiter:innengespräch?
Gesprächspartner:innen sind die Schulleitung und jeweils eine Mitarbeiter:in. Ist an der Schule eine erweiterte Schulleitung eingerichtet, ergibt sich aus der Zuordnung der Lehrkräfte zu den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung nach dem Geschäftsverteilungsplan der Schule, welches Mitglied der erweiterten Schulleitung mit wem das Gespräch führt. Mitarbeiter:innengespräche sind mit allen Beschäftigten der staatlichen Schulen zu führen. Auch mit denjenigen, die dorthin mit dem überwiegenden Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit mindestens für die Dauer eines Jahres abgeordnet sind.
Ausgenommen sind Lehramtsanwärter:innen und Studienreferendar:innen, Beschäftigte mit weniger als einem Viertel der regelmäßigen Unterrichtszeit, befristet Beschäftigte und für mindestens ein Jahr Beurlaubte.
Wie oft finden Mitarbeiter:innengespräche statt?
Ein Mitarbeiter:innengespräch ist jeweils im Zeitraum zwischen zwei periodischen Beurteilungen zu führen. Außerdem spätestens zwei Jahre nach der Probezeit, wenn bis dahin noch keine Beurteilung stattgefunden hat. Weiterhin spätestens zwei Jahre nach der letzten periodischen Beurteilung. Die Initiative geht von der Schulleitung aus, kann aber auch auf Verlangen einer Mitarbeiter:in stattfinden.
Wie lange dauert ein Mitarbeiter:innengespräch?
Für das Gespräch soll so viel Zeit aufgewendet werden, wie notwendig ist, um alle anstehenden Themen umfassend zu erörtern. Bei der Terminvereinbarung ist eine angemessene Vorbereitungszeit für die Beteiligten zu berücksichtigen und rechtzeitig einzuplanen.
Worüber wird gesprochen?
Das Mitarbeiter:innengespräch dient der Intensivierung des Dialogs zwischen der Schulleiter:in und den Beschäftigten. Im Mittelpunkt stehen die individuelle Leistungssituation der Mit-arbeiter:in und das Führungsverhalten der Schulleiter:in. In der Regel führt es zu gemeinsamen Vereinbarungen über Ziele. Diese können sich auf Unterrichtsarbeit, Unterrichtsvorhaben, schulische Aktivitäten und auf die eigene berufliche (Weiter-)Qualifikation beziehen. Grundsätzlich kann über alles gesprochen werden, was den Beteiligten wichtig erscheint. Dabei sollten die Bereiche Zusammenarbeit und Führung, dienstliche Verwendbarkeit, Arbeitsbedingungen und berufliche Perspektiven im Mittelpunkt stehen.
Dokumentation und Verwendung
Es wird kein Gesprächsprotokoll geführt, sondern eine Niederschrift der Ergebnisse, die beiden Beteiligten ausgehändigt wird. Im Idealfall entsteht eine gemeinsame Stellungnahme über mögliche zukünftige Regelungen für den Umgang miteinander. Sie könnte Grundlage für weitere Gespräche sein. Besteht keine Einigkeit über eine Niederschrift, unterschreibt nur die Schulleiter:in oder das Mitglied der erweiterten Schulleitung allein und heftet eine Stellungnahme der Mitarbeiter:in bei, in der diese begründet, warum sie nicht unterschreiben will. Die Niederschrift darf nicht für die dienstliche Beurteilung verwendet oder an Dritte weitergegeben werden und ist streng vertraulich zu behandeln. Haben die Gesprächspartner:innen vereinbart, die Niederschrift oder Auszüge daraus (z. B. Zielvereinbarungen) anderen Stellen zu übermitteln, ist eine »Ergänzende Bemerkung« aufzunehmen über den Inhalt der Vereinbarung und die Stelle, an die der Auszug übermittelt wird. Verlässt eine Gesprächspartner:in die Dienststelle (Ruhestand, Versetzung etc.), wird die Niederschrift vernichtet.
Tipps für die Praxis
Bestehe auf jeden Fall auf einer angemessenen Vorbereitungszeit und nutze diese. Bereite Themen vor, die dir wichtig sind, und formuliere auch Erwartungen an deine Schulleitung. Schriftliche Notizen für das Gespräch können die Situation entspannen und vermeiden, dass wichtige Punkte vergessen werden. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, sich im Vorfeld mit einer Vertrauensperson zu beraten. Nimm die Möglichkeit einer gesonderten Erklärung wahr, wenn du mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden bist.
Was die GEW dazu meint
Grundsätzlich sind Gespräche, die anlassfrei geführt werden und der Verbesserung des Klimas am Arbeitsplatz dienen, zu befürworten. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt jedoch, dass Mitarbeiter:innengespräche nicht selten anders verlaufen als in der oben beschriebenen Weise. Es fehlten (nachvollziehbare) Niederschriften oder Kolleg:innen bekamen sie nie zu sehen. Hier mag es sinnvoll sein, vom Einsichtsrecht in die Personalakte Gebrauch zu machen – siehe dazu den Artikel Personalakte. In manchen Fällen ging das Gespräch verbotenerweise in die dienstliche Beurteilung ein. Hier muss sofort Widerspruch eingelegt und der Personalrat eingeschaltet werden. Für eine effektive Handhabung des Mitarbeiter:innengesprächs sind Regelungen an den Dienststellen nötig: Hinzuziehung eines Mitglieds des Personalrats auf Wunsch der Mitarbeiter:in, Verzicht bei gegenseitigem Einverständnis etc. Wenn Kolleg:innen ihre Rechte kennen und sie einfordern, kann ein gründlich vorbereitetes Mitarbeiter:innengespräch sicher nützlich sein und dazu beitragen, Konflikte zu verhindern oder aus der Welt zu schaffen.
Landeshauptstadt München
Die LHM hat dazu weitergehende Regelungen, die u. a. vorsehen, dass ein Mitglied des Personalrats mitgenommen werden darf.
von Kathrin Frieser
1 »Durchführung des Mitarbeitergespräches an den staatlichen Schulen«, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 19. August 2014 (KWMBl. 11/2014, S. 109 ff.)
2 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BaylnkIR) vom 29. April 2019 (BayMBI. Nr. 165)