Das Problem
»Zusammen mit einer Kollegin habe ich ein über die Schule hinaus äußerst erfolgreiches Projekt geleitet. Meine Kollegin ist Beamtin und erhält dafür eine Leistungsprämie. Ich habe einen Arbeitsvertrag und gehe leer aus. Darf das sein?«
»Wie unterscheiden sich Leistungsstufe und Leistungsprämie?«
»Wer entscheidet über die Vergabe von Leistungsprämien?«
Die rechtliche Grundlage
Das »Bayerische Beamtenbesoldungsgesetz« und das »Leistungslaufbahngesetz« regeln die Grundsätze zur »Leistungsbesoldung«, die jeweils durch Rechtsverordnungen zu konkretisieren sind. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) ist die Leistungsbezahlung über §18 geregelt. Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) gibt es keine Regelung dazu. Im Jahr 2016 hat das Staatsministerium für Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einer außertarifliche Maßnahme zugestimmt, nach der auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach TV-L bezahlt werden, eine Leistungsprämien gewährt werden kann.
Leistungsprämie
Für eine herausragende besondere Einzelleistung kann Arbeitnehmer:innen und Beamt:innen der A- und B-Besoldung eine Leistungsprämie gewährt werden. Auch mehreren Lehrkräften, die gemeinsam eine »honorierungsfähige Leistung« erbracht haben, kann sie gewährt werden (sog. Teamvergabe). Das soll aber die Ausnahme sein. Ein Anspruch auf die Bezahlung einer Leistungsprämie besteht nicht. Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Tabellenentgelts der Stufe 1 der Entgeltgruppe bzw. des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe gewährt. Sie soll im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden. Einige Beispiele:
- Besonders anerkennenswerte Leistungen bei der Leitung der musischen Aktivitäten einer Schule
- Effektive Vertretung einer Funktionsinhaber:in über einen längeren Zeitraum
- Qualitativ hervorragende unterrichtliche oder erzieherische Leistungen, die anderweitig nicht hinreichend honoriert werden können
Leistungsstufe
Für dauerhaft herausragende Leistungen kann nur Beamt:innen der A-Besoldung der Unterschied zur nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Zulage vorweg gezahlt werden. Die Leistungsstufe wird ab dem Zeitpunkt vergeben, an dem die Entscheidung fällt (individueller Zeitpunkt). Auch eine rückwirkende Feststellung ist möglich. Wer sich bereits in der Besoldungsendstufe befindet, kann die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Endstufe und der vorhergehenden Stufe für maximal vier Jahre erhalten. Die Leistungsstufe wird aufgrund einer Leistungsfeststellung gewährt. (s. Art. 66 BayBesG)
Für den Bereich des Kultusministeriums dürfen Leistungsstufen nur im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Gründe vergeben werden. Das Verfahren muss zudem mit dem Ministerium abgesprochen werden. Damit sind die Leistungsstufen hier die absolute Ausnahme und dürften an den Schulen kaum einmal vergeben werden.
Vergabe der Leistungsprämien
Zuständig für die Vergabe von Leistungsprämien ist die Schulleiter:in, im Bereich der Volksschulen die Schulrät:in und bei den Förderschulen die Regierung.
Beteiligung der Personalvertretung
Diese wird im Art. 77a BayPVG geregelt. Danach ist die Gewährung von Leistungsentgelt mit dem Personalrat vor der Durchführung zu erörtern. Hierfür ist er rechtzeitig und schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen über die betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe und Dauer der zu gewährenden Beträge zu unterrichten. Ein Mitbestimmungsrecht über die einzelne Vergabe oder über die Grundsätze der Vergabe hat er aber nicht.
Im Bereich der Grund- und Mittelschulen ist der Örtliche Personalrat der Ansprechpartner des Schulamtes. Hier gibt es oft Absprachen, wie bei den Leistungsprämien zu verfahren ist. Damit wird das Verfahren transparenter. Analoges gilt auch für die anderen Schularten.
Tipps für die Praxis
An manchen Schulen werden Leistungsprämien in Konferenzen thematisiert. Kriterien der Vergabe und infrage kommende Kolleg:innen werden diskutiert und als Empfehlung des Kollegiums an die Schulleitung weitergegeben. Dies ist in den Verordnungen zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht verboten und bringt ein Minimum an Transparenz in das Verfahren.
Was die GEW dazu meint
Die GEW wendet sich grundsätzlich gegen diese Art der Leistungsstufen- und -prämienvergabe. Leistung von Lehrer:innen ist weder allgemeingültig definierbar noch messbar, subjektive und willkürliche Entscheidungen bestimmen die Einkommenshöhe mit. Die Leistungsvorstellungen von Dienstvorgesetzten wirken sich unmittelbar als Geldbeträge aus. In völlig undemokratischer Weise entscheidet die Dienstvorgesetzte, wie das an anderer Stelle bei der Besoldung eingesparte Geld in welcher Höhe an wen zurückfließt. Die Möglichkeit der Einflussnahme durch den Personalrat ist gering.
Fehlende Transparenz führt zu Irritationen und zur Verschlechterung des Klimas in den Kollegien. Außerdem ist längst nachgewiesen, dass finanzielle Anreize nur über einen kurzen Zeitraum leistungsfördernd sind. Zudem steht die »Leistungsbezahlung« unter dem »Haushaltsvorbehalt« und kann (als »Sparpotenzial«) entsprechend der jeweiligen Haushaltslage gezahlt oder nicht gezahlt werden.
Deshalb fordern wir (wie im TV-L) die Verteilung der für Leistungsbezahlung zur Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig auf alle Beschäftigten, die den Herausforderungen ihrer Tätigkeit mit großem Einsatz gerecht werden. Besser noch wäre, diese Mittel in die Besoldungstabelle einzuarbeiten. Dann könnten sie nicht zur Sanierung des Gesamthaushalts herangezogen werden.
Landeshauptstadt München
Die LHM hat dazu eigene Regelungen, die in der Dienstvereinbarung Leistungsorientierte
Bezahlung (DV LOB) festgehalten sind.
von Andreas Hofmann
Quellen:
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) in der Fassung vom 5. August 2010 (GVBI. S. 410), zuletzt geändert 19. März 2020 (GVBI. S.153)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (LlbG) in der Fassung vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571), zuletzt geändert am 24. Juli 2020 (GVBI. S. 368)
TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 30. August 2019 TV-L (Tarifvertrag der Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert am 2. März 2019
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert am 23.12.2019 (GVBI. S. 724)