Das Problem
In den Kollegien besteht oft Unsicherheit über den Sinn, die Aufgaben und Möglichkeiten der Lehrer:innenkonferenz. Nicht selten wird sich über zu viele und zu lange Konferenzen mit zu wenigen greifbaren Ergebnissen beklagt. Oft stellt sich auch die Frage, an welcher Konferenz Teilzeitbeschäftigte oder Mobile Reserven teilnehmen müssen. Oder die Lehrer:innen sehen sich in einer Konferenz unvorbereitet mit Entscheidungen konfrontiert, die vorher bereits z. B. in Steuergruppen zur Schulentwicklung getroffen wurden. Entspricht das den rechtlichen Vorgaben oder wurde da ein Schritt übersprungen? Und: Wo bietet das Instrument der Lehrer:innenkonferenz uns Lehrkräften Handlungsmöglichkeiten im Sinne von Mitbestimmung und Demokratie in der Schule?
Die Rechtslage im Überblick
Für alle Schularten sind die wesentlichen Punkte wie Legitimierung, Zusammensetzung, Aufgaben und Beschlussfassung der Lehrer:innenkonferenz in Artikel 58 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) festgelegt:
- Es gibt an jeder Schule eine Lehrer:innenkonferenz.
- An Schulen mit mehreren Schularten oder Ausbildungsrichtungen können Teilkonferenzen einberufen werden.
- Aufgabe der Konferenz ist es, »die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken an der Schule zu sichern«.
- Zwei Konferenzen sind pro Schuljahr verbindlich vorgeschrieben.
- Alle an der Schule tätigen Lehrer:innen, Beamt:innen im Vorbereitungsdienst, welche eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, Förderlehrer:innen sowie das Personal für die heilpädagogische Unterrichtshilfe sind Mitglieder und zur Teilnahme verpflichtet.
- Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter.
- An Schulen mit mehr als 25 Lehrkräften werden jährlich ein Disziplinarausschuss und ein Lehr- und Lernmittelausschuss gebildet.
- Vertreter:innen der Schulaufsichtsbehörden sind zur Teilnahme an Konferenzen berechtigt.
- Es ist zu unterscheiden zwischen bindenden Beschlüssen – auch für die Schulleitung –, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, und Empfehlungen der Lehrer:innenkonferenz.
- Die Schulleitung hat das Recht, gefasste Beschlüsse unter bestimmten rechtlichen Gegebenheiten innerhalb von vier Wochen erneut beraten zu lassen, z. B. wenn der Beschluss gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder die SL für die Ausführung des Beschlusses die Verantwortung nicht übernehmen kann.
Zusätzlich gilt an den Förderschulen laut Art. 4 VSO-F:
- Die Teilnahme für heilpädagogische Kräfte und für Lehrkräfte, eingesetzt in der SVE, im MSD und in der MsH, ist verpflichtend.
- Von der Teilnahme befreit werden können Lehrkräfte, die an Partnerschulen oder Schulen mit dem Schulprofil Inklusion unterrichten.
- Ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil Inklusion eingesetzte Lehrkräfte der Förderschulen dürfen an der Konferenz teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Die Lehrer:innenkonferenz entscheidet:
- Im Rahmen der Haushaltsvorgaben über die Einführung zugelassener Lernmittel (Art. 51)
- Bei Ausnahmen zur Erlaubnis des Wiederholens einer Jahrgangsstufe (Art. 53)
- Über den befristeten Ausschluss vom Unterricht in besonderen Fällen (Art. 86) sowie über die Androhung der Entlassung und die Entlassung einer Schüler:in von der Schule (Art. 87), gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde
- Durch Wahl über die drei Lehrkräfte, die sie im Schulforum vertreten (Art. 69)
Aufgaben im Einzelnen
Die Lehrer:innenkonferenz beschließt in allen Schularten, festgelegt in der Bayerischen Schulordnung – BaySchO Art. 3, über:
- Widersprüche gegen Verwaltungsakte (z. B. gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen (nicht an Grund-, Mittel - und Förderschulen)
- Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden
- Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen
- Die Durchführung von Modus-Maßnahmen sowie die hierfür erforderlichenfalls nötigen Abweichungen von den Schulordnungen
Weitere Einzelheiten über Sitzungen, Einberufung, Beschlussfassung, Ausschüsse, Klassenkonferenzen findet man in der BaySchO Art. 4 bis 7.
Hier einige ausgewählte konkrete Beispiele zu den Aufgaben der Lehrer:innenkonferenz aus dem BayEUG und einzelnen Schulordnungen:
- Beschluss über die Entlassung einer Schüler:in nach Art. 87 Abs. 2 BayEUG nach neun Schuljahren
- An Realschulen ist die Konferenz an der Entscheidung darüber beteiligt, welche Wahlpflicht-fächergruppen (Art. 13 RSO) geführt werden und wer zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums geeignet ist (Art. 11 RSO).
- An Förderschulen entscheidet die Lehrer:innenkonferenz über die Einrichtung und den Umfang von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht und besonderen Fördermaßnahmen (Art. 37 Abs. 3 VSO-F).
- An Grund- und Mittelschulen entscheidet die Lehrer:innenkonferenz über die Einrichtung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen (Art. 9 MSO) oder AGs und Fördermaßnahmen (Art. 7 GrSO).
- An Realschulen entscheidet die Lehrer:innenkonferenz über die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums (Art. 11 RSO).
- Beschluss über Art und Anzahl der Leistungsnachweise (Art. 12 MSO, Art. 10 GrSO, Art. 51,52 GSO, Art. 12 Abs. 3 WSO, Art. 12 Abs. 2 BSO), eingeschränkt auch an der Realschule (Art. 18, 19 RSO)
- Einen Beschluss über mögliche Abweichungen von der Stundentafel entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit der Konferenz (Art. 15 GSO, Art. 16 RSO, Art. 46 VSO-F).
- An GS und MS kann die Lehrer:innenkonferenz über den pädagogisch begründeten zeitweiligen oder vollständigen Verzicht auf Ziffernnoten in Einzelfällen entscheiden (Art. 11 GrSO, Art. 13 MSO) sowie über Aussagen zur Lernentwicklung in den Zeugnissen und über die Einführung von Lernentwicklungsgesprächen in Jahrgangsstufen 5 bis 7 (Art. 18 MSO) bzw. Jahrgangsstufen 1 bis 3 (Art. 15 GrSO).
- Unterricht kann in begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. Die Lehrer:innenkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören (Art. 11 Abs. 3 WSO, Art. 12 Abs. 6 FOSBOSO).
- Beschluss über das Überspringen einer Jahrgangsstufe (Art. 22 WSO, Art. 28 RSO)
- Entscheidung über Vorrücken in den Jahrgangsstufen 1 und 2 (Art. 13 GrSO)
- Entscheidung über das Bestehen einer Fachpraktischen Ausbildung an FOS und BOS: Bei einer Häufung von versäumten Praktikumstagen kann die Lehrer:innenkonferenz die Entscheidung über das Vorrücken und die Erteilung des Jahreszeugnisses bis zum Tag vor dem Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres aussetzen (Art. 13 Abs. 3 FOBOSO).
- An Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen, FOS und BOS sowie für M-Klassen der Mittelschulen ist die Konferenz an der Entscheidung über das Vorrücken auf Probe und über die Verlängerung der Probezeit beteiligt (Art. 31 GSO, Art. 26 RSO, Art. 20 WSO, Art. 23 FOSBOSO, Art. 16 MSO).
- Über freiwilliges Wiederholen einer Jahrgangsstufe entscheidet die Konferenz nur an GS, MS und FÖS (Art. 14 GRSO, Art. 17 MSO, Art. 54 VSO-F).
- Beschluss über Ausnahmen bei der Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule (MSO Art. 6)
- Entscheidung über Wiederholung des Berufsgrundschuljahres (Art. 14 BSO)
Organisation/Formalien
- Die Schulleitung muss Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntgeben (Ausnahmen von der Frist nur in dringenden Fällen) (Art. 5 Abs. 1 BaySchO).
- Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangt, muss eine Lehrer:innenkonferenz innerhalb von 14 Tagen unter Angabe von Gründen einberufen werden (Art. 5 Abs.1 BaySchO).
- Das vorsitzende Mitglied kann Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien, insbesondere wenn diese
- zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden oder
- mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätig sind (Art. 4 BaySchO).
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Mitglieder der Lehrer:innenkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren (Art. 4 BaySchO).
Beschlussfassung
Die Lehrer:innenkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Wird sie zum zweiten Mal zum selben Thema zusammengerufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind bei den Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. Beschlüsse werden in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (Art. 6 BaySchO).
Tipps für die Praxis
Es ist zu empfehlen, das Werkzeug, das uns Lehrkräften mit der Lehrer:innenkonferenz an die Hand gegeben ist, auch für die Durchsetzung eigener Vorstellungen zur Gestaltung von Schule und Unterricht aktiv zu nutzen. Hier kann das Kollegium mitgestalten und eigene Anliegen einbringen. Wenn es Ihnen sinnvoll und notwendig erscheint, sollten Sie auch davon Gebrauch machen, eine Lehrer:innenkonferenz gemeinsam mit Kolleg:innen einzuberufen oder Ihrer Meinung nach wichtige und sinnvolle Tagesordnungspunkte zu beantragen.
Achten Sie auch darauf, dass die vorgeschriebenen Formalien eingehalten werden:
- Wurde die Tagesordnung rechtzeitig bekanntgegeben?
- Wurden Beteiligungsmöglichkeiten des Kollegiums berücksichtigt?
Durch eine gute Vorbereitung auf die Konferenz erweitern Sie Ihren Handlungsspielraum.
Wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihren Örtlichen Personalrat!
Was die GEW dazu meint
Die Formulierung »Die Schulleitung entscheidet über ...« ist in EUG, BaySchO und den Schulordnungen häufiger zu finden als »Die Lehrer:innenkonferenz entscheidet über ...«. Dies spiegelt die hierarchisch gegliederte und längst nicht mehr effektive Organisationsstruktur bayerischer Schulen wider.
Auch wenn in manchen Schularten und bei manchen Themen wie Vorrücken und Wiederholen den »Klassenkonferenzen« weitergehende Kompetenzen eingeräumt wurden (Art. 21 LDO und Art. 53 BayEUG) und den einzelnen Schulen inzwischen auch ein größerer Freiraum z.B. durch »Schulentwicklung« und Bildung eines eigenen »Schulprofils« zugestanden wird, kann das nicht darüber hinwegtäuschen, dass in Bayern noch ein weiter Weg hin zur wirklich demokratischen Schule zurückzulegen ist.
Oft werden weitreichende Entscheidungen in Steuer-, Schul- oder Qualitätsentwicklungs-gruppen getroffen und in der Lehrer:innenkonferenz so vorgestellt, dass kaum noch Zeit für eine intensive Diskussion bleibt. Was zählt, ist häufig allein das gewünschte Abstimmungsergebnis. Viele Themen können auf anderem Weg als in Präsenzkonferenzen geregelt werden: Dazu bieten sich dienstliche E-Mails, Videokonferenzen oder z. B. auch Rundbriefe an. Auch Teilkonferenzen sind möglich, wichtige Ergebnisse können durch das Protokoll oder Aushänge bekanntgemacht werden.
Nach wie vor kommt es also im schulischen Alltag auf die Auffassung der Schulleitung an. Von ihr hängt es immer noch ab, wie demokratisch und effektiv die Konferenz agieren kann. Entsprechende Änderungen des BayEUG, der BaySchO und der Schulordnungen sind dringend erforderlich.
Landeshauptstadt München
In der MLLDO stehen weitere der Lehrer:innenkonferenz zugewiesene Aufgaben. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass insbesondere auf die Zuständigkeit der Lehrer:innenkonferenz für die Implementierung von Modus21-Maßnahmen geachtet werden muss. Diese steht in der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und stellt auch für städtische Schulen zwingendes Recht dar.
von Margot Simoneit
Quellen:
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG
Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016/true
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) vom 5. Juli 2014 (KWMBl. S. 112), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. November 2019 (BayMBl. Nr. 517) geändert worden ist https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV288393
Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 420) geändert worden ist https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVSO
Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335) geändert worden ist
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMSO
Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335, 406) geändert worden ist https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRSO
Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 11 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWSO/true
Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335, 406) geändert worden ist https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGSO/trueLehrer
Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 13 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFOBOSO/true
Volksschulordnung-F (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 731, 907, BayRS 2233-2-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 220 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVSOF/true
Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 4 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBSO/true
Hinweis:
Wo aus Gesetzen zitiert wird, wird die dort noch gebräuchliche maskuline Form der »Lehrerkonferenz« verwendet.