Das Problem
»Ich muss an einer Fortbildung zum neuen Lehrplan in der Kreisstadt teilnehmen. Werden meine Fahrtkosten ersetzt?«
»Ich kann meiner Fortbildungsverpflichtung nur schwer nachkommen, da ich in einem Ganz-tagszweig unterrichte, die meisten Fortbildungen nachmittags stattfinden und Unterricht ausfallen würde.«
Die Rechtslage im Überblick
Verpflichtung zur Fortbildung
Die Lehrer:innen sind zur Fortbildung verpflichtet. Dies ist im Bayerischen Lehrerbildungsge-setz (BayLBG) in Art. 20 Abs. 2 geregelt, ebenso in der Lehrerdienstordnung (Art. 9a Abs. 2 LDO) und in dem für alle Beamt:innen gültigen Art. 66 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz – LlbG. In allen oben aufgeführten Bestimmungen werden sinngemäß die gleichen Vorschriften genannt wie in der LDO.
Art. 9a Abs. 2: Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Der Pflicht zur selbstständigen Fortbildung können sie auf verschiedene Weise nachkommen – z. B. durch das Lesen von Fachliteratur, den Besuch von Veranstaltungen der GEW, der Lehrer:innenverbände oder der Schulbuchverlage. Zu unterscheiden ist zwischen Präsenz-und Onlinefortbildungen. Onlinelehrgänge werden z. B. auch durch das an der ALP Dillingen im Jahr 2010 eingerichtete E-Learning-Kompetenzzentrum erstellt und lassen sich orts- und i. d. R. zeitungebunden von den Teilnehmer:innen bearbeiten. Daneben gibt es auch Fortbildungen, die einen Präsenz- und einen Onlineteil kombinieren.
Die Anmeldung zu dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen erfolgt über die Datenbank »Fortbildung in bayerischen Schulen« (FIBS).
Für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus genaue zeitliche Vorschriften erlassen: Innerhalb von vier Jahren müssen zwölf Fortbildungstage (jeweils 5 Stunden à 60 Minuten) nachgewiesen werden. Mindestens ein Drittel des Gesamtumfangs muss als schulinterne Lehrer:innenfortbildung durchgeführt werden.
Die Verantwortung für den Nachweis der besuchten Fortbildungen liegt bei der Lehrkraft. Über die Anerkennung einer besuchten Veranstaltung für die individuelle Fortbildungsverpflichtung entscheidet die Schulleitung. Die Schulleitung berücksichtigt im Rahmen ihrer Führungsverantwortung auch die persönliche Situation der Lehrkräfte, z. B. bei Teilzeitlehrkräften mit Kindern. Der Besuch von mehrtägigen Fortbildungslehrgängen ist ihnen weniger gut möglich.
Erstattung von Reisekosten
Lehrer:innen können zur Teilnahme verpflichtet werden. Wird eine Fortbildung angeordnet,
müssen auch Reisekosten erstattet werden.
Die Erstattung von Auslagen bei Fortbildungsreisen ist in Art. 24 BayRKG festgelegt.
Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung können erstattet werden:
- 75 v. H. des Tagegeldes nach Art. 8
- Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten nach Art. 9
- Fahrtkosten nach Art. 5 Abs. 1 bis zu dem Betrag, der Dienstreisenden der Besoldungsgruppe A 7 zu erstatten wäre
- 75 v. H. der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6
- Die entstandenen notwendigen Nebenkosten nach Art. 12
Findet die Veranstaltung am Dienst- oder Wohnort statt, werden nur die notwendigen Fahrtkosten oder Nebenkosten erstattet.
Fahrtkostenerstattung bei Pflichtfortbildung
Die Regelung von Fortbildungsreisen von Lehrkräften wurde durch KMS noch ungünstiger als für die übrigen Beamt:innen geregelt. So werden Fahrtkosten für die zweite Klasse in öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet, Ermäßigungsmöglichleiten sind zu nutzen. Für die Fahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug ohne triftigen Grund werden 0,125 Euro und bei der Benutzung des PKW mit triftigem Grund 0,175 Euro (jeweils pro gefahrenem Kilometer) erstattet. Dies entspricht 50 v. H. der Wegstreckenentschädigung. (Der Anteil von 75 % im BayRKG ist eine Kannbestimmung.) Diese Regelungen wurden vor dem Hintergrund begrenzter Haushaltsmittel getroffen.
Außerdem werden für Kurshalbtage (z. B. An- und Abreisetag) keine Tagegelder mehr bezahlt.
Keine Fahrtkosten bei SchiLF
Schulhausinterne Lehrer:innenfortbildungen (SchiLF) am Nachmittag können Fahrtkosten einsparen. Bei Grund- und Mittelschulen ist dieses Verfahren jedoch nur begrenzt praktikabel, da aufgrund der sehr unterschiedlichen Schulgrößen oft mehrere Schulen zusammengefasst werden müssen und somit doch wieder Reisekosten anfallen können.
Fortbildungen sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig
Fortbildungen, deren Kosten von der Dienststelle nicht erstattet werden, können bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist: Es muss sich um eine Weiterbildung im erlernten Beruf handeln und die Bildungsmaßnahme darf nicht auf privaten Interessen beruhen. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind Teilnahmegebühren, Aufwendungen für Lernmittel und Reisekosten (Fahrt-, Verpfle-gungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten) abzugsfähig.
Dienstliche Beurteilung
Laut Art. 66 Abs. 3 LlBG sind Beamt:innen, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert haben, zu fördern. So wird bei der Dienstlichen Beurteilung in der Rubrik »Eignung und Befähigung« auch das Fortbildungsstreben berücksichtigt.
Da die Schwerpunkte der Fortbildung einer Lehrkraft im Rahmen des Mitarbeiter:innengesprächs mit der Schulleitung reflektiert werden, sollte auch diese Gelegenheit genutzt werden, um auf das Fortbildungsangebot Einfluss zu nehmen.
Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat hat nach Art. 69 Satz 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) bei Fort- und Weiterbildung auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten und entsprechende Maßnahmen zu beantragen. Ferner hat er ein Mitwirkungsrecht bei allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten (Art. 76 Satz 1 Nr. 7 BayPVG) und der Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmer:innen an Fortbildungsveranstaltungen (Art. 76 Satz 1 Nr. 8 BayPVG).
Was die GEW dazu meint
Obwohl eine Fortbildungsverpflichtung besteht, stellt der Staat zu wenig Mittel für die Lehrer:innenfortbildung zur Verfügung. Für örtliche Fortbildungsmaßnahmen steht oft kein angemessenes Honorar für Referent:innen bereit. Auch die Reisekostenmittel reichen nur für wenige Fortbildungen mit Dienstpflicht. Schulbuchverlage, Volkshochschulen und Unternehmen z. B. der IT-Branche drängen auf diesen Markt.
Die GEW lehnt alle Bestrebungen zur Privatisierung und Kommerzialisierung der Lehrer:in-nenfortbildung ab und fordert ein qualifiziertes, staatlich finanziertes, für die Beschäftigten kostenfreies Fortbildungsprogramm. Auch bei Lehrkräftemangel muss es möglich sein, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen, auch wenn dafür Unterricht abgesagt werden muss.
Landeshauptstadt München:
Lehrer:innenfortbildungen finden i. d. R. am Pädagogischen Institut (PI) oder durch dieses organisiert statt. Die Fortbildungsverpflichtung ist in der Münchner Lehrerinnen- und Lehrerdienstordnung (MLLDO) konkretisiert. Zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des PI gibt es Freifahrtscheine für öffentliche Verkehrsmittel im Sekretariat.
von Margot Simoneit
Quellen:
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist
Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) vom 5. Juli 2014 (KWMBl. S. 112), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. November 2019 (BayMBl. Nr. 517) geändert worden ist
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist
Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. August 2002 Nr. III/7-P4100-6/51011
KMS vom 2.10.2006 Nr. III.6 – 5 P 4112 – 6.90 554 (Fortbildungs- und Dienstreisen von Lehrkräften in der Lehrerfortbildung)
https://www.km.bayern.de/lehrer/fort-und-weiterbildung.html
Merkblatt für die Abrechnung von Reisekosten bei Fortbildungsveranstaltungen https://www.bfbn.de/fileadmin/ downloads/Lehrer_Schule/Fortbildung/Reisekosten/merkblatt_rkabr_fobi.pdf