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Das Problem

»Mein Kind ist krank, ich habe niemanden, der es versorgt. Kann ich Unterrichtsbefreiung bekommen? Wer ist zuständig?«

»Ich möchte an einer Tagung der Gewerkschaft teilnehmen. Habe ich Anspruch auf Dienstbefreiung?«

»Mein Schwiegervater ist gestorben. Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub?«

»Mein Arzt rät mir zu einer Heilkur. Wann kann ich diese durchführen?«

Die Rechtslage im Überblick

Die Urlaubsverordnung für bayerische Beamt:innen und die Lehrerdienstordnung regeln im Wesentlichen, in welchen Fällen beamtete Lehrer:innen Dienstbefreiung bzw. Sonderurlaub erhalten können.

Für Lehrer:innen mit Arbeitsvertrag finden sich entsprechende Regelungen im TVöD und TV-L jeweils in den §§ 28 und 29.

Dienstbefreiung (Grundsätzlich finden Dienstbefreiungen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn statt.)

Beamt:innen:

Die Urlaubsverordnung regelt in § 10, in welchen Fällen Beamt:innen Dienstbefreiung gewährt werden kann:

1. Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht.

2. Aus Anlass ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen, die während der Dienstzeit durchgeführt werden müssen, im erforderlichen und nachgewiesenen Umfang.

3. Bei folgenden besonderen Anlässen:

  1. beim Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass: ein Arbeitstag (immer pro Kalenderjahr)
  2. für einen Verbesserungsvorschlag auf Vorschlag der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines Innovationszirkels: bis zu drei Arbeitstage
  3. bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin (im Sinne des § 1 LPartG): ein Arbeitstag
  4. beim Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils: zwei Arbeitstage
  5. bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen: ein Arbeitstag pro Jahr
  6. für Zwecke der Landesverteidigung sowie für Einsatz und Aus- und Fortbildung durch Hilfs- und Rettungsorganisationen: bis zu 5 Arbeitstage
  7. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie für staatspolitische Zwecke: bis zu 5 Arbeitstage
  8. für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene: bis zu 10 Arbeitstage
  9. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem Beamte angehören, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen sie als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnehmen: bis zu 10 Arbeitstage
  10. für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehören: bis zu 10 Arbeitstage

Um in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen zu können, haben Beamt:innen Anspruch auf bis zu neun Arbeitstage Dienstbefreiung (durch die Schulleitung).

Soweit eine Dienstbefreiung nach genannten Kriterien nicht gewährt werden kann, können Beamt:innen in begründeten Fällen im erforderlichen Umfang vom Dienst freigestellt werden. Die dadurch versäumte Arbeitszeit soll grundsätzlich nachgeholt, auf ein Arbeitszeitkonto bzw. auf Freizeitausgleich angerechnet werden.

Bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 oder 50 Jahren kann zusätzlich zur Jubiläumszuwendung von 300 bzw. 400 bzw. 500 Euro Dienstbefreiung von zwei Arbeitstagen gewährt werden (s. JzV §1 Abs. 1). Für die Tätigkeit als Wahlhelfer:in ist ein Tag Dienstbefreiung möglich (s. LDO § 12 Abs. 5).

Dienstliche Gründe dürfen der Dienstbefreiung nicht entgegenstehen. Der Gesamtumfang von Punkt 6 bis 10 darf 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Im Einzelfall dürfen nicht mehr als fünf zusammenhängende Arbeitstage gewährt werden.

Arbeitsbefreiung (unter Fortzahlung des Entgelts)

Arbeitnehmer:innen:

TVöD und TVL regeln jeweils in § 29, in welchen Fällen Arbeitsbefreiung gewährt werden kann:

1. Fälle nach § 616 BGB:

  1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes: ein Arbeitstag
  2. Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils: zwei Arbeitstage
  3. Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: ein Arbeitstag
  4. 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum: ein Arbeitstag Schwere Erkrankung

aa) einer Angehörigen, soweit sie in demselben Haushalt lebt:

ein Arbeitstag im Kalenderjahr

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat: bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen: bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr

Eine Freistellung nach e) erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin in den Fällen aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

  1. Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss: erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegzeiten

2. Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, ggf. nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

3. Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Dazu können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).

4. Auf Antrag kann den gewählten Vertreter:innen der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

5. Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

Sonderfall:

Erkrankung eines Kindes

Die grundsätzliche Regelung:

Angestellte Lehrkräfte mit Kindern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben jährlich gemäß § 45 SGB V pro Kind unter 12 Jahren im Jahr 2025 15 Tage Anspruch auf Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 35 Tage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anzahl der Tage. Voraussetzungen sind, dass das Kind schwer erkrankt ist und die Pflege nach ärztlicher Bescheinigung unerlässlich ist, weil eine andere Person dafür nicht sofort zur Verfügung steht. Die Versicherten haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, bekommen an diesen Tagen also kein Gehalt, sondern von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Für Beamt:innen sowie andere privat Krankversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht.

Jedoch erhalten Beamt:innen in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuches bei Erkrankung eines Kindes eine erweiterte Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge. Die Voraussetzungen sowie der Anspruchszeitraum entsprechen den Regelungen des Sozialgesetzbuches. 

Aktuelle Änderung:

Seit dem 01.01.24 haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sie ein erkranktes Kind unter 12 Jahren (oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind) betreuen oder stationär begleiten müssen. Das Kultusministerium hat konsequenterweise den § 10 der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlmV) zur Dienstbefreiung angepasst und eine weitere komplizierte Regelung vereinfacht.

Es entfällt in Zukunft die Unterscheidung beim Einkommen der verbeamteten Kolleg*innen und der Anzahl der Kinderkrankentage. Die Versicherungspflichtgrenze spielt seit dem 01.05.24 keine Rolle mehr. Ab diesem Datum haben alle Kolleg*innen im Beamtenstatus Anspruch auf Dienstbefreiung bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren (oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes) in Höhe von 80% des Ausmaßes, das Arbeitnehmer*innen nach § 45 SGB V gewährt wird. Für die verbleibenden 20% besteht ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub nach § 13 der UrlmV. Damit wird versucht, das Beamtenrecht systemgerecht an die Regelungen der Arbeitnehmer*innen anzupassen, die statt Lohnfortzahlung das geringere Kinderkrankengeld erhalten. Neu aufgenommen wurde auch der Anspruch auf Freistellung bei medizinisch begründeter stationärer Begleitung des Kindes.
Konkret bedeutet das für die Jahre 2024 und 2025:

 

 pro Kindab 3 KinderAlleinerziehend pro KindAlleinerziehend ab 3 Kinder

Angestellte mit Anspruch auf

Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V

15max. 3530max, 70
Beamt:innen    

Verbeamtet mit Anspruch auf

Dienstbefreiung nach UrlmV § 10 (3)

12max. 2824max. 56

Verbeamtet mit Anspruch auf

Sonderurlaub nach UrlmV § 13 (ohne Bezüge)

3max. 76max. 14
Summe15max. 3530max. 70

Die stationäre Begleitung eines Elternteils erfordert eine Bescheinigung vom Krankenhaus. Die Anspruchsdauer ist dabei auf die medizinische Notwendigkeit festgelegt, eine Höchstanspruchsdauer gibt es nicht, eine Anrechnung auf die Anspruchstage bei häuslicher Betreuung gibt es ebenfalls nicht. Für Beamte gilt auch hier die 80/20-Prozentregelung.
Ab 2026 soll dann wieder zur ursprünglichen Regelung im SGB V zurückgekehrt werden. Wir werden rechtzeitig informieren.

Sonderurlaub

§ 13 der Urlaubsverordnung und §§ 28 TVöD und TV-L regeln den »Sonderurlaub«. In den Tarifverträgen steht: »Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.« Die Urlaubsverordnung für Beamt:innen regelt diesen Tatbestand ausführlicher:

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden, in besonders begründeten Fällen auch länger. Sonderurlaub wird unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn gewährt, bei Sonderurlaub bis zu einem Monat bleibt der Beihilfeanspruch bestehen. Beispiele für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub:

  • Unbefristete hauptamtliche Tätigkeit als Bürgermeister:in, Gewerkschaftsvorsitzende
  • Begleitung eines Ehepartners bei längerem Auslandsaufenthalt

Über Anträge entscheidet die Regierung bzw. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, wenn die Schule seiner unmittelbaren Aufsicht untersteht oder der Antrag auf mehr als sechs Monate gerichtet ist.

Urlaub zur Durchführung einer Kur

Urlaub für eine notwendige Heilkur im Sinne der Beihilfevorschriften kann Lehrer:innen während der Unterrichtszeit nur bei Vorliegen zwingender Gründe aus amts- oder vertrauensärztlicher Sicht genehmigt werden. Im Übrigen sind solche Heilkuren regelmäßig in die Ferienzeit zu legen. Sollten für eine Heilkur ausnahmsweise Randtage während der Unterrichtszeit erforderlich sein, so ist ein entsprechendes Urlaubsgesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Kur einzureichen.

Angestellte Lehrkräfte müssen zunächst ihre Rehabilitation bei dem jeweiligen Leistungsträger (Krankenversicherung, Rentenversicherung etc.) beantragen. Für die Zeit der Rehabilitationsleistung besteht regelmäßig ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, der im Allgemeinen sechs Wochen beträgt. Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder durch Zeitablauf verbraucht, so kann Übergangs- oder Krankengeld von dem Leistungsträger bezogen werden. Hinzu kommt ein möglicher Zuschuss durch den Arbeitgeber, vgl. §§ 22 TVöD und TV-L. Zeiten der Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

Tipps für die Praxis

Beantragen Sie Dienst- und Arbeitsbefreiungen immer schriftlich (Formblatt) und, wenn möglich, frühzeitig. Geben Sie sich nicht mit einer mündlichen Ablehnung zufrieden, wenn angeblich dienstliche Gründe entgegenstehen. Wenden Sie sich an Ihren Personalrat, wenn Ihr berechtigter Antrag abgelehnt wird.

Was die GEW dazu meint

Dienst-, Arbeitsbefreiungen und Sonderurlaub ermöglichen es Lehrer:innen, Termine wahrzunehmen, die nicht in die Ferien gelegt werden können. Dass kein Unterricht ausfallen darf und dienstliche Belange im Wege stehen, wird oft vorgeschoben, um Ablehnungen zu begründen.

von Siegfried Grob

Quellen:

TV-L in der geltenden Fassung, unter: https://www.gew.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=23936&token=69-1d7b67861be8050fd0233aeee93bcf8fca76b9&sdownload=&n=GEW-TVL-Broschuere-Tarifrecht-Laender. pdf, §§ 25-29 (Stand: 5.10.20)

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Dienstbefreiungen, Elternzeit, Beurlaubungen: wichtige Informationen für Lehrkräfte, unter: http://www.km.bayern.de/lehrer/dienst-und-beschaeftigungsverhaeltnis/ beurlaubungen.html (Stand: Mai.2020)

Fünftes Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1991 (BGBI. S. 2477), § 45, unter: www.gesetze-im-internet.de sgb_5/__45.html (Stand: 12/2023)

Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO) in der Fassung vom 05. Juli 2014, unter: https:// www.verkuendung-bayern.de/kwmbl/jahrgang:2014/heftnummer:11/seite:112 (Stand: 5.10.20)

Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 28. November 2017, unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUrlMV/true (Stand: 5.10.20)

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverord-nung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, zuletzt geändert am 05. Januar 2011, unter: www.gesetze-bayern.de Content/Document/BayJzV/true (Stand: 5.10.20)