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Das Problem

»Eine Kollegin erhielt die Dienstanweisung, an einer schulhausinternen Fortbildung an einem Samstag teilzunehmen, obwohl sie nachweislich die 3 jährlichen Fortbildungstage absolviert hatte. Sie hielt diese Anweisung für unberechtigt und unrechtmäßig und möchte dies auf höherer Ebene klären lassen, weil es im Gespräch keine Einigung gab.«

»Ich fühle mich durch meine Vorgesetzte im direkten Gespräch und auch vor anderen herabgewürdigt und teilweise sogar erniedrigt. Ich möchte mir dies nicht länger gefallen lassen, denn es zeigen sich schon gesundheitliche Auswirkungen wie Schlafmangel und Erschöpfungszustände.«

Mögliche Gründe und Sachverhalte, derentwegen Beschwerden angebracht sein können:

  • Dienstliche Anordnungen
  • das persönliche Verhalten von Kolleg:innen oder Vorgesetzten
  • Nichtgewährung von Dienstbefreiung
  • Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Vorgesetzte bei Anschuldigungen durch Schüler:innen oder Eltern gegen eine Lehrer:in

Die Rechtslage im Überblick

»Der Beamte hat das Recht Anträge zu stellen und Beschwerden vorzubringen«, so steht es im Beamtengesetz (Art. 7 BayBG)1. Damit ist ein gewisser Rahmen umrissen und ein Anrecht klar formuliert.

Remonstration oder Gegenvorstellung

Bei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder der Zweckmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung oder Anweisung ist eine Remonstration (deutsch: Gegenvorstellung, Einspruch oder Einwand) angezeigt. Sie wendet sich gegen die Vorgesetzte, die die beanstandete Maßnahme getroffen hat. Mit ihr wird die Überprüfung bzw. die Änderung oder Aufhebung der Anweisung beabsichtigt. Die Beamt:in ist nach § 35 Beamtenstatusgesetz2 verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und zu beraten. Wenn nach ihrer Erfahrung und Erkenntnis eine Anordnung ihren Zweck verfehlt, sollte sie ihre Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Vorgesetzten vortragen. Wenn die Bedenken nicht durch eine Änderung der Anordnung ausgeräumt werden, wendet sich die Beamt:in an die nächsthöhere Dienststelle. Bleibt es bei der dienstlichen Anordnung, erhält die Beamt:in auf Antrag eine schriftliche Bestätigung, mit der sie nachweisen kann, dass sie von ihrer rechtlichen Verantwortung freigestellt ist. Sie muss dann die Anordnung ausführen, es sei denn, das aufgetragene Verhalten verletzt die Menschenwürde, ist strafbar oder ordnungswidrig und dies ist für sie auch erkennbar.

Die Gegenvorstellung ist nur eine innerdienstliche Angelegenheit. Die Bestätigung einer dienstlichen Anordnung ist kein Eingriff in die Rechte der Beamt:in, deshalb gibt es keine Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Der Rechtsweg steht nur dann offen, wenn die Ausführung einer dienstlichen Anordnung eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen die Menschenwürde zur Folge hätte.

»Die Remonstration ist im Beamtenalltag eine nur selten genutzte Möglichkeit, da ein potentieller Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.«4

Sachaufsichtsbeschwerde

Die Sachaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen den sachlichen Inhalt einer Entscheidung. Sie soll auf dem Dienstweg einer Überprüfung und Korrektur durch die nächsthöhere Dienstbehörde zugeführt werden. Eingereicht wird sie bei der unmittelbaren Vorgesetzten, die die Maßnahme zurücknehmen kann, wenn sie die Beschwerde für begründet hält. Wird die Maßnahme nicht korrigiert, muss sie zur Verbescheidung der nächsthöheren Dienststelle vorgelegt werden.

Eine Sachaufsichtsbeschwerde kann auch (anstelle eines Widerspruchs) gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden; sie hat jedoch – im Unterschied zum Widerspruch – keine aufschiebende Wirkung und sie eröffnet nicht den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht. Dennoch behan­deln die Behörden Aufsichtsbeschwerden gegen Verwaltungsakte im Zweifel als Widersprüche, um der Beschwerdeführer:in den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu sichern.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich nicht gegen eine Sachentscheidung, sondern gegen das persönliche Verhalten von Beamt:innen, zumeist Vorgesetzten, bei dienstlichen Handlungen. Beschwerden gegen einen Kollegen oder eine Kollegin werden zunächst an die Schulleiter:in adressiert. Vorhergehen sollte jedoch eine persönliche Aussprache (ggf. mit Vermittlung des Personalrats), um das meist aus einem gestörten Betriebsklima herrührende Problem zu bereinigen. Richtet sich die Beschwerde gegen Vorgesetzte, z. B. die Schulleiter:in, wird die nächsthöhere Dienstbehörde angerufen.

Zwar charakterisiert der Beamt:innenvolksmund die Dienstaufsichtsbeschwerde mit den drei F: formlos – fristlos – fruchtlos. Dennoch kann die Dienstaufsichtsbeschwerde, wenn sie für begründet befunden wird, zu einem disziplinarrechtlichen Verfahren gegen die betroffene Beamt:in führen. Beschwerdeführer:innen haben keinen Anspruch auf Information, wie die Beschwerde verfolgt wird. Sie erhalten lediglich die Information, dass sie bearbeitet wird.

Beschwerden an den Personalrat

»Dienststelle und Personalvertretung haben dafür zu sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt.« (Art. 68 Abs. 1 BayPVG)3 Unabhängig von den bisher genannten Möglichkeiten empfiehlt es sich grundsätzlich, sich im Falle eines Anlasses zur Beschwerde (auch) an die Personalvertretung – also den örtlichen Personalrat, den Bezirkspersonalrat oder den Haupt­personalrat – zu wenden. Gemäß Art. 69 Abs. 1c des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes3 gehört es zu den Aufgaben des Personalrats, »Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.« Die Beschwerde an den Personalrat, der sowohl die Berechtigung der Beschwerde als auch seine eigene Zuständigkeit zu prüfen hat, kann also dienstlich in keinem Fall beanstandet werden.

Wenn dem Personalrat eine Anregung sinnvoll erscheint, muss er in Verhandlungen mit der Dienststellenleiter:in auf ihre Umsetzung hinwirken. Erscheint eine Beschwerde berechtigt, muss der Personalrat sich um deren Abhilfe bemühen. Die Beschwerdeführer:in hat jedoch kein Recht, an den Verhandlungen des Personalrats mit der Dienststellenleiter:in teilzunehmen. Für den Fall, dass die Beschwerde berechtigt, für ihre Abhilfe jedoch eine vorgesetzte Behörde zuständig ist, gibt der örtliche Personalrat die Angelegenheit an die zuständige Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat oder Hauptpersonalrat) weiter.

Befindet der Personalrat, dass eine Beschwerde nicht berechtigt ist, erwächst der Beschwerdeführer:in daraus kein dienstlicher Nachteil.

Tipps für die Praxis

  • Erkundigen Sie sich zur Rechtslage oder lassen Sie sich beraten.
  • In manchen Fällen haben Sie als Beamt:in sogar die Pflicht, auf Missstände hinzuweisen und sich zu beschweren.
  • Versuchen Sie zu unterscheiden, ob der Konflikt oder der Inhalt im direkten Gespräch gelöst

werden kann oder ob der »Beschwerdeweg« begangen werden muss.

von Wolfram Witte

Quellen:

1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist; Art. 7

2 Beamtenstatusgesetz (BeamtSTG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), in Kraft getreten am 20.06.2008, 12.02.2009 bzw. 01.04.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) m. W. v. 26.11.2019

3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist

4 Wikipedia