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Das Problem

»Ich möchte mit meiner Klasse in ein Schullandheim fahren. Was muss ich beachten? Dürfen meine Schülerinnen und Schüler dann im See schwimmen? Brauche ich für einen Ausflug eine Genehmigung von der Schulleitung?«

Grundsätzliches

Am Anfang des Schuljahres stellt jede Schule ein Fahrtenprogramm für ein- und mehrtägige Fahrten zusammen. Sie kann dabei auf ein bestimmtes Budget zugreifen, das eingehalten werden muss, aber durch Drittmittel, z. B. durch Spenden eines Fördervereins, erhöht werden kann. Die Entscheidung über die Fahrten trifft die Lehrer:innenkonferenz1. Der Schüler:innenausschuss oder das Schulforum (ab Klasse 5) sowie der Elternbeirat sind anzu­hören. Über den Personaleinsatz und den Reisezeitpunkt entscheidet die Schulleitung. Welche und wie viele Fahrten durchgeführt werden, hängt von der Zahl der teilnehmenden Klassen oder Gruppen ab und wird beeinflusst durch das örtliche Ziel, die pädagogische Zielsetzung, die Art der Fahrt und ihre Dauer.

Eine Schulfahrt ist eine schulische Veranstaltung. Sie muss daher im engen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen und im Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt werden. Fahrten, die nicht von der Schule durchgeführt werden, sind keine schulischen Veranstaltungen, auch wenn eine Lehrkraft teilnimmt. Schulfahrten dürfen nicht in den Ferien stattfinden.

Überblick

Das Thema ist sehr umfangreich und kann nur auszugsweise dargestellt werden.

Schüler:innenwanderungen sind in der Regel ganztägige schulische Veranstaltungen. Für Grund-, Mittel-, Förder-, Real-, Wirtschaftsschulen und Gymnasien sind mindestens zwei Schüler:innenwanderungen im Schuljahr verbindlich vorgeschrieben. Bei beruflichen Schulen soll mindestens eine Wanderung stattfinden.

Das Ziel bei Wanderungen muss so gewählt werden, dass es der Altersstufe und der Reife der Schüler:innen entspricht. Wanderungen im Gebirge, an Seen oder mit dem Fahrrad stellen an die Organisation und die Durchführung besondere Anforderungen. Unverhältnismäßig lange Anfahrten sollten unbedingt vermieden werden. Körperlich schwächere Schüler:innen dürfen nicht überfordert werden. Wanderungen für Grundschüler:innen, vor allem der Jahrgangsstu­fen 1 und 2, dienen ausschließlich dem Kennenlernen der näheren Umgebung.

Schullandheimaufenthalte dauern normalerweise eine Woche. Sie dienen besonders dem Zusammenhalt der Klasse und pädagogischen Zielsetzungen, etwa der eigenverantwortlichen Vorbereitung und Durchführung von Gruppenveranstaltungen, der Erkundung der Natur oder gemeinsamen Tätigkeiten. Hier ist darauf zu achten, dass die Schüler:innen genügend Zeit zur freien Verfügung haben.

Schul-/Studienfahrten und Fachexkursionen sind ein- oder mehrtägige Fahrten. Exkursionen dürfen ab Jahrgangsstufe 1, mehrtägige Fahrten/Exkursionen ab Jahrgangsstufe 7 durchgeführt werden. Die Dauer sollte für Grundschulklassen einen Tag nicht überschreiten. Exkursionen ab der Mittelstufe sind in der Regel nicht länger als eine Woche. Auslandsfahrten, die in der Regel den Abschlussklassen vorbehalten sind, müssen möglicherweise begründet werden.

Schulskikurse bieten Ski- und Snowboardunterricht auf der Grundlage des jeweiligen Lehrplans. Die Schüler:innen sind aus Sicherheitsgründen in Niveaugruppen einzuteilen. Die Gruppenstärke soll nach Möglichkeit zwölf Schüler:innen nicht überschreiten. Für jede Gruppe muss eine Gruppenleiter:in zur Verfügung stehen, die eine Qualifikation für die jeweils zu unterrichtende Sportart besitzt.2 Alle hier unterrichtenden Personen müssen in Erster Hilfe ausgebildet und geprüft sein.

Internationaler Schüler:innenaustausch und Erasmus+-Programm der EU

Für diese schulischen Veranstaltungen gelten besondere Regelungen. Sie sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu finden.3

Vorbereitung

Wanderungen für alle Klassen einer Schule sollen am gleichen Tag durchgeführt werden. Sie dürfen aber nicht an unterrichtsfreien Tagen oder in den Ferien stattfinden.

Bei allen schulischen Unternehmungen muss darauf geachtet werden, dass die Entfernung des Zielgebiets vom Heimatort in einem sinnvollen Verhältnis zur Dauer der Veranstaltung und zu ihrem Zweck steht. Über Ziel und Zweck der Fahrt müssen die Schüler:innen und Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise unterrichtet werden. Die Schüler:innen sollten frühzeitig auf angemessene Ausrüstung sowie rücksichtsvolles und verantwortungsbewusstes Verhalten in der Öffentlichkeit hingewiesen werden. Bei mehrtägigen Fahrten/ Exkursionen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Pflicht. Sollten Schüler:innen in begründeten Ausnahmefällen nicht teilnehmen können, dann müssen sie den Unterricht in anderen Klassen besuchen.

Die Erziehungsberechtigten sollten im Vorfeld längerer/größerer Unternehmungen unbedingt befragt werden (→ »Notfallzettel!«), ob ihr Kind regelmäßig Medikamente einnehmen muss, allergische Reaktionen zeigt, oder ob auf andere spezifische Besonderheiten Rücksicht genommen werden muss. Sind Schüler:innen nicht in der Lage, sich selbst ggf. nach Erinnerung durch die Lehrkraft medizinisch zu versorgen, so ist die Versorgung der Schüler:innen anderweitig sicherzustellen (z. B. durch die Begleitung einer Erziehungsberechtigten).

»Im Rahmen der Schülerfahrten können grundsätzlich auch kommerzielle Angebote wahrgenommen werden. Eine Unterweisung der Schüler in lehrplanrelevanten Inhalten durch kom­merzielle Anbieter ist jedoch nicht zulässig. Lediglich zeitlich befristete Schnupperangebote können wahrgenommen werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings – soweit es sich um sportliche Angebote handelt –, dass die begleitende Lehrkraft mit den Sicherheitsanforderun­gen der angebotenen Sportart vertraut ist. Die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung bleibt stets bei der Schule. Die gefahrlose Teilnahme muss sichergestellt sein.«4

Nehmen Schüler:innen, die nicht EU-Staatsangehörige sind, an einer Schüler:innenfahrt in ein anderes Land der Europäischen Union teil und benötigen sie dort ein Visum, muss die Schule vor der Abreise eine »Schüler:innensammelliste – Liste der Reisenden« ausstellen und von der jeweiligen Ausländerbehörde bestätigen lassen. Damit entfällt die Visumspflicht für Fahrten in andere EU-Staaten.5

Durchführung

Der Treff- und Endpunkt einer Wanderung soll möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel liegen. Für Schüler:innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 muss der Treff- und Endpunkt innerhalb des Schulsprengels liegen.

Der Beginn und das Ende einer Wanderung müssen so festgelegt werden, dass auch auswärtige Schüler:innen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Schulbus vom Wohnort zum Treffpunkt und zurück gelangen können. Verzögert sich die Rückkehr von der Wanderung, muss die Schule oder eine andere geeignete Stelle (z. B. Gemeinde oder Polizei) benachrichtigt werden, damit die Erziehungsberechtigten verständigt werden können. Beginnt oder endet eine schulische Veranstaltung außerhalb der Schule, so beginnt und endet dort auch die Aufsichtspflicht. Private Kraftfahrzeuge dürfen durch Begleitpersonen nicht benützt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung von dieser Regelung möglich. Auch das Anhalten von Kraftfahrzeugen ist nur in begründeten Notfällen erlaubt.

Für Wanderungen und Fahrten ist bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 die Begleitung durch zwei Personen (davon mindestens eine Lehrkraft) verbindlich vorgeschrieben. Führen zwei Klassen gemeinsam die Wanderung durch, dann können drei Begleitpersonen für die gesamte Gruppe genügen. Eine Schüler:innenhöchstzahl ist hier nicht angegeben, es kommt vielmehr auf das Alter und die Reife der Schüler:innen und die Art der Fahrt/Exkursion an. Wichtig: Die Lehrkraft ist gegenüber weiteren Begleitpersonen weisungsberechtigt. Die Auswahl geeigneter Begleitpersonen liegt bei der Schulleitung.

Bei Fahrten von gemischten Klassen müssen die Schlaf- und Waschräume und die Toiletten nach Geschlechtern getrennt sein. Mindestens eine weibliche und eine männliche Begleitperson sind vorgeschrieben. Bis Jahrgangsstufe 4 können dies auch zwei weibliche Begleitpersonen sein. Alle Begleitpersonen müssen während der gesamten Fahrt/Exkursion ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht wahrnehmen; der Umfang der Aufsicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der Schüler:innen.

Besondere Vorsicht ist im Straßenverkehr geboten. Für Radwanderungen kommen nur besonders geeignete Verkehrswege in Betracht; es besteht generell Helmpflicht für alle Teilnehmer:innen. Bei Bergwanderungen kann es vorkommen, dass ein Gelände, das unter normalen Verhältnissen harmlos ist, durch Wetterstürze, Schneefälle und Lawinen unter Umständen lebensgefährlich werden kann. Mindestens eine Begleitperson muss bei allen Wanderungen und Fahrten ein funktionstüchtiges Handy bei sich haben, auch ein Erste-Hilfe-Set mit Verbandszeug ist mitzunehmen.

Fürs Baden/Schwimmen gelten weitere wichtige Grundsätze. Die Lehrkraft bzw. die Begleitperson muss mindestens das Rettungsschwimmabzeichen Bronze haben. Außerdem sollte vor der Fahrt unbedingt eine von den Erziehungsberechtigen unterschriebene Einverständniserklärung vorliegen (z. B. »Mein Kind kann 50 m am Stück sicher schwimmen. Mein Kind darf schwimmen.«). Damit stimmen diese zu, dass ihr Kind im Rahmen des Schulausfluges baden/ schwimmen darf. Wenn Schwimmmeister:innen den Badebetrieb beaufsichtigen, können diese um Unterstützung gebeten werden, auch dürfen sie Schüler:innengruppen selbstständig übernehmen. Das ist allerdings für die Lehrkraft und die Begleitpersonen keine Entlastung von der Aufsichtspflicht. Beim Baden ist immer besondere Vorsicht geboten – Gefahrenstellen müssen im Vorfeld erkannt und nach Möglichkeit vermieden werden.6

Wenn im Tagesprogramm der Ausgang in kleinen Gruppen gestattet werden soll, ist bei noch nicht volljährigen Schüler:innen die vorherige schriftliche Zustimmung der Erziehungsberech­tigten erforderlich. Die geplanten Aktivitäten müssen vorher zwischen Schüler:innen und Begleitpersonen abgesprochen werden. Das Ziel der Unternehmung, dessen Erreichbarkeit und vor allem der Zeitpunkt der Rückkehr müssen abgesprochen werden, denn Schüler:innen, die sich über die getroffenen Regelungen und Vereinbarungen hinwegsetzen, verlieren unter Umständen ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Darauf sind die Schüler:innen und die Erziehungsberechtigten vor Antritt einer Schulfahrt hinzuweisen, ebenso darauf, dass der Konsum von Nikotin, alkoholischen Getränken und sonstigen Rauschmitteln selbstverständlich verboten ist (es gelten die jeweiligen Schulordnungen und das Jugendschutzgesetz).

Teilnehmer:innen, »die durch Disziplinlosigkeit oder bewusste Nichteinordnung in die Gemeinschaft Ablauf und Gelingen einer Fahrt/Exkursion in Frage stellen, können noch vor deren Beendigung nach Hause geschickt werden, wenn sie nach Alter und Reife zur Heimfahrt im Stande sind, ansonsten ist auch die Abholung durch einen Erziehungsberechtigten in Betracht zu ziehen. Durch die vorzeitige Rückkehr entstehende Kosten haben die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler/innen selbst zu tragen. Die Erziehungsberechtigten müssen verständigt werden, den Schüler/innen sind genaue Anweisungen für die Heimfahrt zu geben.«7 Darauf müssen Schüler:innen und Erziehungsberechtigte vor Antritt der Fahrt am besten schriftlich hingewiesen werden.

Mögliche weitere Programminhalte:

- Museums- und Ausstellungsbesuche

Der Bayerische Landtag hat einen Beschluss gefasst, der zum freien Eintritt bei dienstlichen Zwecken für alle Lehrkräfte sowie Erzieher:innen in alle Museen gültig ist, sowohl in Begleitung der Kinder und Jugendlichen als auch in Vorbereitung solcher Besuche. Für den Besuch der staatlichen Museen und Sammlungen gilt: »Freien Eintritt erhalten Schulklassen [...] sowie Jugendgruppen aus Mitgliedstaaten der EU, soweit sie unter Führung ihrer Lehrkräfte oder der zuständigen Betreuungsperson kommen.«8

- Besuch von Gedenkstätten ehemaliger Konzentrationslager9

Kosten und Versicherungen

Die Kosten und die Finanzierung von mehrtägigen Fahrten/Exkursionen müssen sorgfältig geplant werden, denn die Erziehungsberechtigten müssen diese tragen. Deshalb müssen die entstehenden Auslagen zumutbar sein. Besonders wichtig ist, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Kindern aus finanziell schlechter gestellten Familien die Teilnahme zu ermöglichen. Die Information über Unterstützungsmöglichkeiten sollte allen Erziehungsberechtigen rechtzeitig zur Verfügung stehen und möglichst diskret genutzt werden können. Zuschüsse können z. B. beim jeweiligen Kreisjugendring, den Gemeinden oder über das Bundesteilhabegesetz beantragt werden. Hierfür gelten jeweils vollkommen unterschiedliche Vorgaben. Es lohnt sich, erfahrene Kolleg:innen an der eigenen Schule zu fragen.

Freiplätze bei Bus- oder Bahnfahrten sollen, damit die Haushalte entlastet werden, möglichst von Begleitpersonen genutzt werden.

Schüler:innen sind bei schulischen Aktivitäten im Rahmen der Schüler:innenunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert. Eine zusätzliche Unfallversicherung ist deshalb nicht erforderlich. Bei mehrtägigen Fahrten ist es sinnvoll, eine Gruppenhaftpflichtversicherung und – falls nötig – eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen; die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten zu übernehmen.

Lehrkräfte sind im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, Begleitpersonen ebenso, wenn sie als solche eingetragen und genehmigt sind.

Lehrer:innen und Begleitpersonen können die Kosten der Fahrt/Exkursion als Reisekosten abrechnen. Die aktuellen Formulare dazu finden sich auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen. Diese müssen mit der Genehmigung der Fahrt zusammen möglichst zeitnah auf dem Dienstweg eingereicht werden.

Immer wieder wechselte in der Vergangenheit das Verfahren: Mal wurden Kolleg:innen aufgefordert, einen Reisekostenverzicht zu unterschreiben, mal wurde ihnen untersagt, auf Reisekosten zu verzichten. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Anspruch der Lehrkräfte auf Reisekostenvergütung bei genehmigten schulischen Aktivitäten ohne Rücksicht darauf entsteht, ob die zu seiner Erfüllung benötigten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Tipps für die Praxis

Schullandheime und Erlebnisbauernhöfe bieten gerade für Grundschulklassen und die Jahr-gangstufen 5/6 fünftägige Aufenthalte mit gut geplantem und pädagogischem Programm an. Hier ist es oft sehr hilfreich, sich Tipps und Erfahrungsberichte von Kolleg*innen geben zu lassen.

Was die GEW dazu meint

Grundsätzlich sind Wanderungen, Schullandheimaufenthalte und Exkursionen etc. eine große Bereicherung für das Schulleben und für eine Klasse oder Gruppe von großem päda­gogischem Nutzen. Wichtig ist aber bei allen Unternehmungen mit Schüler:innen, sich im Vorfeld gründlich zu informieren und auf die Vorschriften zu achten. Es empfiehlt sich im Zweifelsfall lieber zuerst einmal etwas strenger zu verfahren. Wichtig ist, dass die letzte Entscheidung für oder gegen eine derartige schulische Veranstaltung und Verantwortung immer bei den durchführenden Pädagog:innen liegt. Schulleitung oder Eltern können eine Lehrkraft zu nichts zwingen, vor allem nicht zu einem »Rund-um-die-Uhr«-Job. Grundsätzlich gilt auch  hier, egal ob »kleine Wanderung«, eintägige Exkursion oder einwöchiger Schullandheimauf-enthalt: Mit gründlicher Vorbereitung und mit netten Kolleg:innen, auf die man sich verlassen kann, kommt zwar immer noch viel Arbeit auf die Lehrkräfte zu, aber in aller Regel lohnt es sich und es bleibt für alle Beteiligten ein unvergessliches Erlebnis.

von Kathrin Frieser

Quellen:

1    BayEUG Art. 58 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den Regelungen in den jeweiligen Schulordnungen

2    »Durchführungshinweise zu Schülerfahrten«; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208 (KWMBl Nr. 15/2010)

3 »Internationaler Schüleraustausch«; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Januar 2010 Az.: I.6-5 S 4324-6.125 135 (KWMBl Nr. 2010/5)

4    »Durchführungshinweise zu Schülerfahrten«; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208 (KWMBl Nr. 15/2010)

5    Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 30.11.1994 (Celex-Nr. 31994D0795)

6    »Unfallgefahren beim Baden und die Verantwortung der Schulen« vom 12. März 1953 (BayBSVK S. 1014 mit Änderung KMBI S. 165/1958 und KMB1 S. 208/1960)

7    »Durchführungshinweise zu Schülerfahrten«; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208 (KWMBl Nr. 15/2010)

8    KMS vom 27.12.2010 Nr. II 5-5P 4020.0/28.133575

9              http://www.km.bayern.de/km/schule/recht/bekanntmachungen/index.shtml; KMS vom 09.06.2011