Corona
Umfassender Gesundheitsschutz vor Öffnung der Schulen gefordert
Die ersten Termine für die Wiederaufnahme des Unterrichts sind festgelegt. Die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz von Lehrkräften allerdings bezeichnet die GEW als mangelhaft.
Dies weil sich das Kultusministerium seit Jahrzehnten weigert, die gesetzlich vorgeschriebenen Standards des Arbeits- und Gesundheitsschutzes umzusetzen. „In Briefen und in Gesprächen mit dem Ministerium wiesen wir mehrfach auf die Versäumnisse hin. Nun ist die Krisenlage da und es fehlen wesentliche Voraussetzungen für den Gesundheitsschutz der Lehrkräfte“, so Anton Salzbrunn, Vorsitzender der GEW Bayern, heute in München.
Ihre Forderungen fasst die GEW in zwei Punkten zusammen:
- Zur Risikoanalyse an Schulen müssen Gefährdungsbeurteilungen (gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz) durchgeführt und dokumentiert werden. Dazu sind neben Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit auch Mitglieder der Personalräte zu beteiligen.
- Alle Beschäftigten brauchen Zugang zu fachkompetenter arbeitsmedizinischer Vorsorge (gemäß § 11 ArbSchG und § 5 ArbMedVV). An jedem Arbeitsplatz ist bekannt zu machen, welche Betriebsärzt*in zuständig ist. Jede*r Beschäftigte muss sich direkt an Betriebsärzt*innen wenden können - ohne Umweg über Dienstvorgesetzte.
Die GEW sieht eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ohne vorherige Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes, insbesondere mit Blick auf die aktuelle Gesundheitsgefährdung durch die Pandemie (vgl. §§ 25, 26 ArbSchG, § 9 Arbeitsstättenverordnung), außerordentlich kritisch und schließt sich dabei den aktuellen Ausführungen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil an. Dieser erklärte am 16. April: „Wer in diesen besonderen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz. Wichtig ist, dass wir bundesweit klare und verbindliche Standards haben. Auf diese Standards können sich alle verlassen und an diese Standards müssen sich auch alle halten.“
Hintergrundinformation:
Zu 1. Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG müssen konkret die Gesundheitsgefahren bei der beruflichen Tätigkeit und die adäquaten Schutzmaßnahmen enthalten. Personengruppen mit besonderen Schutzbedürfnissen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung gesondert berücksichtigt werden. Außerdem sollten Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter Beteiligung von Personalratsmitgliedern die Umsetzung und Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen kontrollieren und ggf. Nachbesserungen einfordern.
Zu 2. Obwohl das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) seit 1973 und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) seit 1996 in Deutschland gelten, hat es das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bisher unterlassen, für staatliche Schulen eigene Betriebsärzt*innen bzw. Sicherheitsfachkräfte einzustellen. Im Rahmen eines Forschungsprojektes zur Lehrer*innengesundheit waren bisher lediglich telefonische Beratungen von schwangeren Lehrkräften und Schulleitungen durch Arbeitsmediziner*innen der Universitäten Erlangen und München sowie eine arbeitsmedizinische Betreuung einzelner Pilotschulen vorgesehen. Um einen rechtskonformen Arbeits- und Gesundheitsschutz für alle staatlichen Schulen in Bayern im Sinne der geltenden Rechtslage zu gewährleisten, müssen unverzüglich ausreichend Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2, die seit 1. 1. 2011 gültig ist, beauftragt werden.
Fachgruppe Sonderpädagogische Berufe, Sonderpädagoge
Im HPR für die Gruppe der Lehrer*innen an Förderschulen und Schulen für Kranke