Nach dem BayKiBiG, können die Träger für Kinder mit Behinderungen und von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder in Kitas für den erhöhten Aufwand einen Gewichtungsfaktor von 4,5 abrechnen. Viele Träger haben aktuell aber das Problem, dass Ihnen die Refinanzierung dieses Faktors bei Kindern mit Behinderungen, deren Eltern einen ungeklärten Aufenthaltsstatus haben, verweigert wird. Sie bleiben auf den Kosten schon erbrachter Leistungen sitzen.
Der GEW wurde berichtet, dass als Begründung schlicht auf das BayKiBiG verwiesen wurde. Im Artikel 21 seien nur die Paragraphen §35a SGB VIII und §53 ff das SGB XII als Leistungsgesetze beschrieben, nicht aber das Asylbewerberleistungsgesetz. Damit bestehe kein Rechtanspruch auf den erhöhten Gewichtungsfaktor für die Träger.
Allerdings können die Kinder Sondereinrichtungen besuchen. Dort können die Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden, oft ein steiniger Weg. Nur bei aufenthaltsrechtlich gesichertem Status als Geflüchtete gelten dann gleiche Rechte und Ansprüche, wie für alle Kinder. Allerdings auch nur über Regelungen mit Tücken und Hürden. Mit Integration oder gar Inklusion hat das jedoch zu tun, denn diese setzt ein nicht differenzierendes System voraus. Kinder mit Behinderungen müssen auch in Regeleinrichtungen der frühkindlichen Bildung Ihren Platz haben.
Die stellvertretende Landesvorsitzende der GEW Bayern, Anna Seliger spricht von einem Skandal: „Die Frage ob ein Kind mit Behinderung in der Kita betreut wird, sollte keine Frage wirtschaftlicher Überlegungen der Träger und des rechtlichen Status der Eltern sein, sondern vor allem die Frage, was für das Kind am besten ist.“
Die GEW fordert daher ein Ende dieser fremdenfeindlichen und ausgrenzenden Politik.