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Klage

GEW Bayern fordert Verbandsklagerecht und prüft weitere rechtliche Schritte

Das Gericht hat nun die Klage- und Antragsbefugnis der DGB-Gewerkschaft abgelehnt: „Eine Beeinträchtigung des Tätigkeitsbereichs“ der GEW sei „nicht gegeben“. Das sieht die GEW anders.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Bayern (GEW) hatte per Eilantrag beim Verwaltungsgericht München eine Verbandsklage gegen die Staatsregierung zugunsten der Rechte ihrer betroffenen Mitglieder eingereicht. Ziel der GEW ist der bestmögliche Gesundheitsschutz an den Schulen, gerade auch in der Corona-Krise: Mit einer einstweiligen Anordnung wollte die Bildungsgewerkschaft erreichen, dass die Empfehlungen des RKI zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m umgesetzt werden.

Das Gericht hat nun die Klage- und Antragsbefugnis der DGB-Gewerkschaft abgelehnt: „Eine Beeinträchtigung des Tätigkeitsbereichs“ der GEW sei „nicht gegeben“. Das sieht die GEW anders. Martina Borgendale, stellvertretende Landesvorsitzende, sagte dazu: „Wir bedauern diese Gerichtsentscheidung. Sie ist für uns nicht akzeptabel: Weder in der Ablehnung des Verbandsklagerechts, wo es immerhin um das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unserer Mitglieder geht, noch in der damit erst einmal verbundenen Ablehnung, inhaltlich zu entscheiden.“ 

Immerhin sieht auch die Bundesregierung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite – in dieser Situation muss eine Gewerkschaft die Möglichkeit haben sich effektiv für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrer Mitglieder einzusetzen. Die GEW lässt jetzt alle weiteren juristischen Möglichkeiten prüfen, auch eine Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Dieses und auch das Oberverwaltungsgericht NRW, hatten erst kürzlich die Klagebefugnis für die DGB-Gewerkschaft ver.di bei der Durchsetzung von Rechten betroffener Gewerkschaftsmitglieder bejaht.

Anton Salzbrunn, Landesvorsitzender der GEW: „Gerade in einer Notsituation, wie jetzt unter der Corona- Pandemie, ist ein Verbandsklagerecht auch für Gewerkschaften dringend notwendig. Die Kontrolle des Regierungshandelns wird aktuell dem Landtag kaum zugestanden. Auch deswegen wird die Möglichkeit Maßnahmen der Staatsregierung durch Gerichte überprüfen zu lassen umso wichtiger.“

Ein Verbandsklagerecht gibt es inzwischen z. B. für Umweltverbände, Verbraucherschutzverbände und Behindertenschutzverbände. In Österreich hat der Gewerkschaftsbund bereits seit 2001 eine Klageberechtigung in bestimmten Fragen. „Die Einführung einer Klagebefugnis für Gewerkschaften ist auch in Deutschland an der Zeit“, so Martina Borgendale. Wenn andere Mittel nicht mehr weiterführten, müsse eine Klage möglich sein. Es könne nicht angehen, „dass Arbeit mit einem hohen Gesundheitsrisiko verbunden ist.“

Kontakt
Anton Salzbrunn
Bereich Tarifpolitik
Adresse KV Erlangen, Friedrichstraße 7
91054 Erlangen
Mobil:  0176 65544036
Kontakt
Martina Borgendale
Vorsitzende
Adresse Neumarkter Straße 22
81673 München
Telefon:  089 544081 – 17
Kontakt
Ruth Brenner
Mitglied im Hauptpersonalrat
Mobil:  0172 9600306

GEW Fachgruppe Grund- und Mittelschule, Förderlehrerin

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Florian Kohl
Mitglied im Hauptpersonalrat
Telefon:  0170 362 33 61

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Im HPR für die Gruppe der Lehrer*innen an Förderschulen und Schulen für Kranke