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Mindestlohn Weiterbildung: Allgemeinverbindlichkeit ab 1. April 2019

In seiner Sitzung am 27. März 2019 hat das Bundeskabinett beschlossen, den Mindestlohntarifvertrag für das pädagogische Personal in der Weiterbildung nach SGB II und III für allgemeinverbindlich zu erklären. Damit tritt der Tarifvertrag zum 1. April 2019 in Kraft – 3 Monate später als ursprünglich geplant. Zum selben Zeitpunkt tritt auch der so genannte „Vergabemindestlohn“ in Kraft, der den Mindestlohn über den in der Verordnung formulierten Geltungsbereich hinaus auf alle Beschäftigten in Maßnahmen im Bereich SGB II und III erstreckt.

(Foto: GEW)

// Totgesagte leben länger //


Lange stand die Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohntarifvertrages auf der Kippe. Kritiker hatten über verschiedenste Wege versucht, den Mindestlohn zu verhindern. Durchsetzen konnten sie sich am Ende zum Glück nicht, was dem gemeinsamen, monatelangen Ringen der Tarifvertragsparteien zu verdanken ist. Zum 1. April 2019 tritt nun die Allgemeinverbindlichkeiterklärung für die fünfte „Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung – AusbDienstLArbbV5“ in Kraft. Sie gibt Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen im Bereich der Weiterbildung nun für einen Zeitraum von vier Jahren Planungssicherheit. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gilt der Mindestlohntarifvertrag verbindlich für pädagogisches Personal in der SGB II/III geförderten Weiterbildung in allen Unternehmen, die überwiegend in diesem Feld tätig sind.

 


// Qualifikation als Maßstab //


In Zukunft wird der Mindestlohn in zwei Qualifikationsstufen abgebildet. Hierbei gilt, dass höher qualifizierte
Beschäftigte einen höheren Stundensatz erhalten. Welche Qualifikationen zu einem Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Gruppe zwei führen, ist im Anhang der Mindestlohnverordnung genau aufgeführt. Arbeitnehmer*innen ohne eine der aufgeführten Qualifikationen erhalten den Mindestlohn der Gruppe eins. Zur Differenzierung wurde der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) herangezogen. Gegner des Mindestlohns kritisierten im Vorfeld der Allgemeinverbindlichkeit, dass der DQR statt wie bislang Empfehlungscharakter, nun Rechtsverbindlichkeit erhalten würde. Dies ist aus unserer Sicht auch weiterhin nicht der Fall. Der DQR dient lediglich als Vergleichsinstrument für Qualifikationsniveaus – also eben für die Funktion, für die er geschaffen worden ist.

 

// Vergabemindestlohn //


Neben der Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohntarifvertrages tritt zum 1. April auch die „Vergabemindestentgeltverordnung 2019 – VergMindV 2019“ in Kraft. Sie bewirkt, dass der Mindestlohn auf alle pädagogisch Beschäftigten in Maßnahmen nach SGB II und III erstreckt wird – unabhängig davon, ob das Unternehmen in dem sie beschäftigt sind, überwiegend Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder III erbringt oder nicht.