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Fünf Jahre Ministerpräsidentenbeschluß in Bayern

Erklärung der GEW Bayern einstimmig beschlossen vom Landesausschuß der GEW Bayern am 18. 12. 1976

Unter Berufung auf den sog. „Radikalenerlaß" der Ministerpräsidenten vom 28. Januar 1972 leiten die Behörden in Bayern seit nunmehr fünf Jahren Überprüfungsverfahren gegen Bewerber und Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete im öffentlichen Dienst ein, wenn sie der Auffassung sind, daß „Zweifel an deren Verfassungstreue" bestehen.

Aus großer Sorge um die Entwicklung der Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik zog am 25. Januar 1975 die GEW Bayern in einer vom Landesvorstand einstimmig beschlossenen Erklärung eine Bilanz der drei Jahre alten Praxis des sog. „Radikalenerlasses" in Bayern (s. Die Demokratische Schule 2/1975). Die GEW Bayern weiß sich damals wie heute als Teil der deutschen Gewerkschaftsbewegung und kraft eigener Satzung der Aufgabe verpflichtet, jederzeit aktiv für die Erhaltung und Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

Die GEW Bayern muß daher heute wiederum eine Bilanz der Anwendung des sog. „Radikalenerlasses" in Bayern seit nunmehr fünf Jahren ziehen. Mit Sorge, weil

• der Fehlentwicklung der Bundesrepublik zum autoritären Überwachungsstaat bisher noch nicht Einhalt geboten werden konnte,

• die Überwachung sogar noch verstärkt worden ist,

• der Kreis der vom „Radikalenerlaß" Betroffenen ausgeweitet worden ist,

• in den Überprüfungsverfahren immer weitere Grundrechte verletzt werden (vgl. Koalitionsfreiheit, Recht auf Kriegsdienstverweigerung).

Mit Hoffnung, weil sich die Anzeichen, daß der Widerstand zunimmt, mehren:

• Kreise der Öffentlichkeit und Organisationen, die sich lange Zeit eher abwartend verhalten haben, reagieren mit zunehmender Besorgnis auf die Praxis des „Radikalenerlasses".

• Die europäischen Nachbarstaaten verfolgen mit wachsendem Unmut die Entwicklung in der Bundesrepublik.

Die GEW Bayern hat mit politischen und juristischen Mitteln gegen die Praxis des „Radikalenerlasses" erreicht, daß in 91,2 % der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ihren betroffenen Mitgliedern zu ihrem Recht verholfen wurde. Diese Erfolge gegen behördliche Willkür und Rechtsverletzungen werden ermöglicht durch die Solidarität der Mitglieder, durch enge Zusammenarbeit mit der Bundesstelle der GEW für Rechtsschutz, sowie mit Hilfe erfahrener GEW-Rechtsanwälte.

 

1. Praxis der bayerischen Staatsregierung nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 22. Mai 1975

 

  1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG)

Bundesverfassungsgerichts-Entscheid

vom 22. Mai 1975: Leitsätze

1. Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz), daß den Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt.

2. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und <lies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift.

3. Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.

4. Es ist eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der·Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

5. Der Überzeugung, daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet, liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält und sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen und deren Bewertung gründet.

6. Die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

7. Wenn auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe Anforderungen als an die Beamten zu stellen sind, schulden sie gleichwohl dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen; auch sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden; und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen.

8. Ein Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenanwärters erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt - unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht.

9. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.

10. Es steht nicht in Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

11. Dem Staat steht frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf ist, allgemein so zu organisieren, daß er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten ist. Entscheidet er sich für einen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist, so muß er für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins Beamtenverhältnis geleistet werden kann, oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelung eine Ausnahmevorschritt vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten. Im Hinblick darauf, daß in zunehmendem Maße neben die zweistufige juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung tritt, mag es zur rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig für alle Juristen die praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb eines öffentlich- rechtlichen Rechtspraktikanten-Verhältnisses vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis ist.

Quelle: ,,Grundrechte. Die Rechtsprechung in Europa." (Europäische Grundrechte-Zeitschrift), 1975, S. 398 f.

 

Die gewichtigste Entscheidung in der Frage des Radikalenerlasses hat das Bundesverfassungsgericht gefällt. Die elf Leitsätze des BVerfG zu dieser Entscheidung bleiben in entscheidenden Punkten sehr vage und unbestimmt:

„Beamtengesamtpersönlichkeit"

Eine wesentliche Erschwernis in prozessualer Hinsicht ergibt sich dadurch, daß der schwammige Begriff der „Beamtengesamtpersönlichkeit" zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird und nicht nachprüfbare Einzelfakten und Einzelkriterien (vgl. Leitsatz 5).

Wachsende Behördenmacht

Die Beurteilung von „Gruppen und Bestrebungen", die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (Leitsatz 2), überläßt das Gericht der „Einstellungsbehörde" (Begründung C I 5).

Verfassungsfeindlichkeit

Ebenso verwendet das Gericht erstmalig in diesem Zusammenhang den Begriff „verfassungsfeindlich" statt „verfassungswidrig" (Leitsatz 8), wobei es wieder den Einstellungsbehörden überlassen bleibt, diesen Begriff im Einzelfall mit Inhalt zu füllen. Der Hauptausschuß der GEW hat dazu am 7. September 1975 festgestellt: ,,Durch die Legalisierung des von der Verfassung nicht gedeckten Begriffs „verfassungsfeindlich" eröffnet das Bundesverfassungsgericht selbst die für den Bestand einer freiheitlichen Demokratie bedrohliche Möglichkeit, mißliebige politische Gegner und Gruppen unter Umgehung der Verfassung zu bekämpfen und auszuschalten. Diesen Tatbestand -hält der Hauptausschuß der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft für unerträglich." Der Richter des BVerfG Dr. Rupp hat in seiner von der Mehrheit abweichenden Meinung dazu festgestellt, daß kein Dienstherr befugt sei, bei der Prüfung der Verfassungstreue eines Bewerbers „dessen bloße Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen zum Anlaß für eine Ablehnung des Bewerbers zu nehmen."

Berufsverbot

Außerdem stellt das Gericht fest, die Ablehnung eines Bewerbers stehe „nicht im Widerspruch zu Art. 12 GG" (Leitsatz 10). Die Tatsache, daß z. B. ein ausgebildeter Lehrer kaum Chancen für eine Beschäftigung außenhalb des öffentlichen Dienstes hat, besonders wenn er von den Behörden als „Radikaler" abgestempelt ist, nimmt das BVerfG nicht zur Kenntnis.

Beweislast

In der Begründung lehnt das Gericht den Begriff der Beweislast für das Anhörungsverfahren ab (s. Begründung C 1 -5), ohne das Argument zu entkräften, daß damit dem Bewerber für den öffentlichen Dienst die unerträgliche Last aufgebürdet wird, jedes Verdachtsmoment, insbesondere jede Verbindung zu sog. ,,verfassungsfeindlichen" Gruppen zu widerlegen.

Fazit: Das Bundesverfassungsgericht geht von einem vorkonstitutlonellen Beamtenbegriff aus, der einer demokratischen Verfassung fremd sein sollte {vgl. Leitsatz 1).

Auf der anderen Seite enthält die Entscheidung des BVerfG einige positive Grundsätze:

Grundrecht auf Ausbildung

Eine Ausbildung im öffentlichen Dienst muß gewährleistet werden, insbesondere, wenn der Staat ein Ausbildungsmonopol hat (vgl. Leitsatz 11 ).

Gesinnungschnüffelei

In der Begründung führt das BVerfG aus, dass das systematische Zutragen von Berichterstattungen durch Staatschutzbehörden schwerlich vereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Verhältnismäßigkeit sei (vergl. -Begründung C 1 7 c). Diese Berichte bildeten vielmehr „insofern eine Gefahr, als ihre Speicherung allzu leicht mißbraucht werden kann" (Begründung C 1 7 c). Der Richter Wand konkretisiert in seinem Sondervotum die s. E. „unerträgliche Gefahr unzumutbarer ,Schnüffelei' und laufender Bespitzelung".

Jugendsünden

Bloße „Jugendsünden" sollen nicht der Grund für eine Ablehnung sein. Ermittlungen aus der Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen eignen sich wenig „als Element (von vielen), aus dem man einen Schluß auf die Persönlichkeit des zu Beurteilenden ziehen könnte . .. " (Begründung C I7c).

Mitgliedschaft

Die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei darf nicht alleiniger Anlaß der Ablehnung sein (vgl. Leitsatz 8).

 

  1. Die Praxis der bayerischen Staatsregierung

Wenn die bayerische Staatsregierung heute immer wieder behauptet, sie stehe auf dem Boden der Entscheidung des BVerfG, so ist dies eine Täuschung der Öffentlichkeit.

  • Bayerische Behörden versuchen nach wie vor, Bewerbern den Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu verwehren und erweitern damit das Berufsverbot zu einem Berufsausbildungsverbot.
  • Bayerische Behörden stützen ihre Ablehnung von Bewerbern nach wie vor auf „Erkenntnisse" aus der Studentenzeit.
  • Bayerische Behörden zögern nicht, Bewerbern, die an studentischen Wahlbündnissen beteiligt waren, die vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit aller sonstigen am Wahlbündnis beteiligten Parteien, Organisationen oder Personen zu unterstellen.
  • Bayerische Behörden machen nach wie vor systematische Ermittlung des Verfassungsschutzes zur Grundlage ihrer Entscheidung.
  • Bayerische Behörden stützen ihre Ablehnung von Bewerbern nach wie vor allein auf die Zugehörigkeit zu nicht verbotenen Parteien und Organisationen.
  • Bayerische Behörden forschen nach wie vor die Gesinnung von Bewerbern aus.

Die bayerische Staatsregierung hat durch ihre Berufsverbotspraxis gezeigt, daß sie sich - entgegen anderslautenden Beteuerungen - in wesentlichen Punkten nicht an die Entscheidung des BVerfG hält. Diese Praxis entlarvt sich besonders durch die Antwort, die Innenminister Merk auf die Anfrage einiger SPD-Abgeordneter des bayerischen Landtags am 7. Januar 1976 gab:

„Dagegen gibt es keine eigens für das Einstellungsverfahren getroffene Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit von Organisationen. Die Erstellung oder gar Veröffentlichung einer derartigen Liste erscheint unzweckmäßig." Der „Zweckmäßigkeit" einer Bespitzelungsmaschinerie wird damit der Vorzug gegeben vor den elementarsten Anforderungen an eine rechtsstaatliche Ordnung.

 

 

  1. Die neuen Grundsätze der Bundesregierung vom 19. Mai 1976 und die Reaktion der bayerischen Staatsregierung

Unter dem zunehmenden Druck der in- und ausländischen Proteste gegen die Berufsverbote entschloß sich die Bundesregierung, die schlimmsten Auswüchse der Berufsverbotspraxis abzumildern. Diese Grundsätze lehnen sich an die Entscheidung des BVerfG an. Das bedeutet,

  • daß der Begriff „verfassungsfeindlich" weiterhin angewendet wird,
  • daß es weiterhin Anhörungsgespräche geben wird, bei denen die Beweislast nach wie vor de facto beim Bewerber liegt.

An der grundsätzlichen Praxis der Berufsverbote hat sich damit nichts geändert

  • lediglich das Verfahren wird an Grundsätzen orientiert, die Elemente der Rechtstaatlichkeit enthalten sollen.
  • Bedenken müssen schriftlich mitgeteilt werden.
  • Bei der Anhörung ist ein Protokoll zu führen.
  • Die Mitwirkung eines Rechtsbeistandes wird gesichert.
  • Die Behörde geht von der Vermutung aus, daß der Bewerber in seiner Person die Gewähr der Verfassungstreue bietet.

Die bayerische Staatsregierung hat sogar diese Grundsätze in einer Erklärung vom 1. Juni 1976 abgelehnt mit der für sie kennzeichnenden Formulierung, sie berücksichtigten „in erster Linie das Interesse auch potentieller Verfassungsgegner am Eintritt in den öffentlichen Dienst". Damit macht die Staatsregierung deutlich, wie leicht sie über das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2, Abs. 1 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) hinweggeht.

 

  1. Ein Beitrag des bayerischen Staatsministers des Innern

Die unter dem Titel "Schutz für Verfassung, Staat, Gesellschaft" im Oktober 1976 vom Innenminister veröffentlichte Merk-Schrift, erhebt den Anspruch- ..“gegen die schier zementierte Einseitigkeit der augenblicklichen Diskussion einige Argumente der Vernunft und der Verantwortung zu stellen." (Vorwort S. 4)

In Wirklichkeit handelt es sich um ein Pamphlet, das sich nicht scheut, mit Hilfe von Geschichtsfälschung, Unterstellungen und Halbwahrheiten die rechtswidrige bayerische Berufsverbotspraxis zu verteidigen und gleichzeitig Ängste in der Bevölkerung zu schüren.

Schon im Bulletin der bayerischen Staatsregierung vom 18. 2. 1976 schreibt das Innenministerium zum Thema „Verfassungsschutz in Bayern 1975": „Gegen die Beschlüsse und Maßnahmen der Behörden der Bundesrepublik, Extremisten nicht in den öffentlichen Dienst aufzunehmen, hat der Weltkommunismus deshalb eine Propagandakampagne entfesselt, wie sie letztmals vor 20 Jahren anläßlich der Wiederbewaffnung zu verzeichnen war."

Damit ist die Tonart angegeben, in der die CSU-Staatsregierung politisch Andersdenkende aburteilt. Solche Töne wecken bittere Erinnerungen an die Verschwörertheorie der Faschisten.

In seinem Beitrag macht der Innenminister deutlich, daß sich der Begriff des „Weltkommunismus" nahezu unbegrenzt erweitern läßt. In seine Aura geraten dann auch die Parteien der sozialliberalen Koalition.

Von SPD und FDP sagt er, sie setzten sich – „vorgeblich aus rechtsstaatlichen Gründen - für eine Praxis ein, die weit mehr geeignet ist, den Eintritt von Verfassungsfeinden in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, als daß sie ihn verhindert." (S. 9)

Mit dieser Unterstellung drängt der Innenminister den parlamentarischen Gegner der CSU in die Ecke von Verfassungsfeinden. Politische Kräfte außerhalb der CSU werden verteufelt, die CSU erhebt den scheinheiligen Anspruch, Gralshüter der Rechtsstaatlichkeit zu sein. Solche Anmaßung aus der Regierungspartei erscheint nicht geeignet, Vertrauen in die rechtsstaatliche Praxis der nachgeordneten Behörden zu setzen.

Der Innenminister scheut sich aber auch nicht, mit Hilfe einer Geschichtsklitterung die bayerische Berufsverbotspraxis zu verteidigen. Im Kapitel ;,Die Lehren von Weimar" findet sich die Behauptung, die erste deutsche Republik sei „nicht zuletzt an der Toleranz gegenüber ihren untoleranten Feinden von rechts und links zugrundegegangen", und die These von der „Unterwanderung des Beamtenapparats". Beides hält den historischen Tatsachen in keiner Weise stand.

Ein Blick auf die Geschichte der Weimarer Republik zeigt, daß die Geschichtsdeutung Merks, die Unterwanderung des öffentlichen Dienstes, das Problem einer „Demokratie ohne Demokraten" nicht trifft. Vielmehr übernahm der republikanische Staat fast vollständig den gesamten monarchischen Beamtenapparat in Justiz, Verwaltung und im Bildungswesen. Darüber hinaus waren die Justiz und die hinter ihr stehenden bürgerlichen Kreise nicht bereit, antirepublikanische Aktionen bis hin zu Aufruhr und Gewalt von rechts z. B. Kapp-Putsch konsequent zu ahnden, während sie umgekehrt gegen Linke mit aller Konsequenz vorgingen.

Merk hat hier in unfreiwillig-ironischer Weise recht: In der Tat haben Radikale im öffentlichen Dienst diese Republik zerstört: Die radikalsten Republikfeinde saßen bereits in höchsten politischen, administrativen und richterlichen Positionen, von wo sie Zug um Zug zur Liquidation der Republik beitrugen.

Dabei sind dem Innenminister als Verfasser der Broschüre offenbar einige Tatsachen abhanden gekommen.

Wenn er das Republikschutzgesetz und das Gesetz über die Pflichten des Beamten zum Schutz der Republik als vorbildhaft darstellt (S. 10), so verschweigt er, daß gerade die „Ordnungszelle Bayern" unter der politischen Führung der Bayerischen Volkspartei (einer

Wurzel der CSU) das Land war, das gegen die Republikschutzgesetzgebung insgesamt votierte und den rechtsextremistischen Organisationen weitgehenden Handlungsspielraum ermöglichte. Merk bedauert, daß das preußische Oberverwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Gesetzgebers nicht folgte und daß die Rechtssprechung das preußische Staatsministerium gezwungen habe, seinen „Radikalenerlaß" von 1930 im Jahre 1932 wieder aufzuheben. Merk läßt unerwähnt, daß anstelle des von Bayern abgelehnten Republikschutzgesetzes am 11. April 1933 das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" erlassen wurde. In einer Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes setzte das Naziregime fest:

„Ungeeignet sind alle Beamten, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehören. Sie sind daher zu entlassen."

„Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung des § 4 Satz 1 gegeben sind, ist die gesamte politische Betätigung des Beamten, insbesondere seit dem 9. November 1918, in Betracht zu ziehen."

Die Tatsache, daß Merk dieses Gesetz unerwähnt läßt und damit auf die notwendige Stellungnahme verzichten kann, läßt alle Schlußfolgerungen offen.

Damit erhält der historische Vergleich eine ganz andere politische Dimension. Man kann verstehen, daß angesichts der Parallelen des NS-Gesetzes und des Ministerpräsidentenbeschlusses bei der bayerischen Staatsregierung ein Verdrängungsmechanismus einsetzt. Wenn Merk heute den „Schutz des Staates gegen Feinde von innen, gegen ,den ,Marsch durch die Institutionen'" (S. 12) propagiert, so verdeckt er mit einem falschen historischen Vergleich und mit emotionalisierenden Schlagworten, daß die Berufsverbote heute vornehmlich die treffen, die sich für eine umfassende Demokratisierung in allen gesellschaftlichen Bereichen einsetzen und sich dabei auf Geist und Buchstaben des Grundgesetzes berufen können.

 

  1. Praxis der Gesinnungsverhöre in Bayern

Wie ungebrochen sich der Ungeist der Verfolgung politisch Andersdenkender erhalten hat, zeigen die sog. Anhörungsverfahren. An den Gedächtnisprotokollen dieser Verhöre läßt sich ablesen, wie sehr das Gesinnungsverhör (vgl. Erklärung der GEW Bayern vom 25. 1. 1975) zur gängigen Praxis geworden ist.

Beispiele aus verschiedenen Anhörungsprotokollen der Bewerber im Zeitraum September-Oktober 1976:

(B = Bewerber, R = Regierungsdirektor)

R: Der Anlaß Ihrer Vorladung ist Ihnen aus dem Schreiben bekannt. Es geht bei diesem Gespräch nicht um Ihre Kriegsdienstverweigerung (es wird hier kein Nachtarokken praktiziert), es geht nur um Ihre Einstellung zum Grundgesetz.

B: Ich verstehe meine Aufgabe hier doch richtig, daß ich nach dem Ministerpräsidentenerlaß und dem einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts hier die bei der Behörde entstandenen Zweifel ausräumen soll.

R: Genau so.

B: Daraus darf ich mit Ihrem Einverständnis ableiten, daß ich hier eine aktive Rolle habe und von mir aus Tatsachen und Ansichten vorbringen kann, die meiner Ansicht nach

geeignet sind, solche Zweifel auszuräumen, auch wenn Sie nicht direkt danach fragen. Um dies zu können, habe ich mir verschiedene Unterlagen zusammengestellt.

R: Das ist Ihnen sicher zugestanden, aber wir wissen natürlich aus unserer Erfahrung, wonach wir besonders fragen wollen.

R: Nun zu den Vorhalten:

1. Besuch der DDR mit einer Gruppe von 9 Personen vom 22. 9. 1972-26. 9. 1972.

2. Verteilung eines Flugblattes der Ortsgruppe der Deutschen Friedensgesellschaft - Internationale der Kriegsdienstgegner in B. anläßlich einer Heeresschau im Ort B 3. Gravierendster Vorwurf: Mitgliedschaft in der Deutschen Friedensgesellschaft - Verband der Kriegsdienstgegner.

B: Diese Tatsachen werden von mir nicht bestritten.

R: Was für Berufsverbote meinen Sie denn?

B: Leider fallen mir im Moment keine Namen ein ... der bekannte Fall des Lokomotivführers Röder zum Beispiel. Andere Beispiele gibt es genug.

R: Hören Sie mir doch mit diesem Lokomotivführer auf, den bringt ja schon jeder. Können Sie sich nicht vorstellen, daß auch ein Lokomotivführer Gefahr heraufbeschwören kann?

B: Nein.

R: Stellen Sie sich einmal vor, der läßt im Kriegsfall seinen Zug, beladen mit Waffen, irgendwo stehen!?

R: Gehen wir zu S. 14 in Ihrem Programm (der Deutschen Friedensgesellschaft - Verband der Kriegsdienstgegner). Hier wird von „der Abschaffung innergesellschaftlicher Gewalt- und Herrschaftsverhältnisse" gesprochen. Was ist denn hier mit der Abschaffung innergesellschaftlicher Gewalt- und Herrschaftsverhältnisse gemeint?

B: Ich hatte Ihnen vorher Gewaltbeispiele in der Formulierung von Golo Mann zitiert, da ist der Gewaltcharakter nicht genügend deutlich geworden; darauf möchte ich Ihnen mal die Beispiele nennen, die mir dabei einfallen:

- Denken Sie an das Verfassungsgebot der Gleichberechtigung - hier gibt es doch Einflüsse, teilweise aus alter Tradition - die diese Forderung immer noch verhindern.

- Denken Sie an den Verfassungsauftrag im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung: gleicher Lohn für gleiche Arbeit bei Mann und Frau - hier gibt es doch Gruppen, die ein Interesse haben, daß das nicht verwirklicht wird, die kann man doch benennen als diejenigen, die die Lohnsumme niedrig halten wollen . . ..

Ein weiteres Beispiel ist gegeben in dem Mißverhältnis zwischen der Verfassungsforderung „Entwicklung aller Anlagen" in Art. 128 Bayerische Verfassung, und den Klassenstärken in unseren Schulen. Sehen Sie, meine Tochter ist jetzt in der 1. Klasse, Klassenstärke 36. Sie wissen, daß hier keine umfassende Förderung aller möglich ist.

R: Ja, meinen Sie, jeder sollte einen eigenen Lehrer haben; wer entscheidet denn was eine angemessene Klassenstärke ist? ...

B: Sie müssen mir doch zugestehen, daß es einen Unterschied zwischen Verfassungsauftrag und Verfassungswirklichkeit gibt und diese Differenz abzubauen, ist mit der Abschaffung innergesellschaftlicher Gewalt- und Herrschaftsverhältnisse gemeint.

R: Was stellen Sie sich eigentlich für eine Ordnung vor? Sollen in Ihrer Ordnung alle gleichgemacht werden, alle die gleiche Frisur haben, soll verordnet werden, was alle zu denken haben, gibt es dann eine Einheitsmeinung?

B: Herr S, diese Unterstellung empfinde ich als empörend, ich versuche hier Ihnen seit einer Stunde Beispiele zu zeigen für Demokratisierung, Verwirklichung der Verfassung und Sie kommen jetzt mit dem Vorhalt der Gleichmacherei; dann hat alles Reden keinen Sinn, ohne Verständnisbereitschaft. Nach dem, was ich Ihnen gesagt habe, dürfen Sie diesen Vorwurf nicht bringen.

B: ... und darum kann ich nicht verstehen, wie Sie von kommunistischem Fahrwasser reden können. Warum sollte ich an dieser Organisation zweifeln, nur weil Kommunisten Ziele dieser Organisation auch unterstützen? Für mich ist es unerheblich, ob jemand Christ, Liberaler, Sozialdemokrat oder Kommunist ist, solange er die Ziele dieser Organisation vertritt. Ich sehe den Menschen im Vordergrund, der sich für den Frieden einsetzt.

R: Sie brauchen hier nicht immer betont die Christen an erster Stelle zu nennen.

B: Ich bin schließlich Christ, und außerdem ist Pastor Martin Niemöller Präsident der Deutschen Friedensgesellschaft - Verband der Kriegsdienstgegner.

R: Der ist auch Mitglied?

B: Wie gesagt, er ist Präsident.

R: Über Herrn Niemöller gäbe es ja einiges zu sagen. Aber lassen wir das.

R: Für Ihre Einstellung in den Öffentlichen Dienst haben sich einige Probleme ergeben, die hier geklärt werden sollen. Sie·haben in Ihrem Schreiben nach den Gründen ihrer Nichteinstellung gefragt. Ich konnte Ihren Brief nicht beantworten. Denn wir wollen uns ein objektives Bild von Ihnen machen und haben Ihnen daher die Gründe nicht mitgeteilt. Viele Probleme von Bewerbern, die schon hier waren, haben sich in Wohlgefallen aufgelöst. Es hängt also schon etwas von diesem Gespräch ab .. . .

Wann sind Sie zum ersten mal mit Politik in Berührung gekommen?

B: Ich muß hier vorausschicken, daß ich aus einer antifaschistischen Familie komme. Mein Großvater kämpfte aktiv gegen die faschistische Diktatur im 3. Reich. Er war 11 Jahre im KZ Dachau inhaftiert und verstarb einige Jahre nach der Befreiung an den Folgen der Haft und der Folter der Nationalsozialisten.

Meine Großmutter gehörte ebenfalls der Widerstandsbewegung an und war deshalb 6½ Jahre in Gefängnissen der Gestapo und im KZ Ravensbrück inhaftiert.

Mein Vater war ebenfalls aktiver Gegner des Faschismus, konnte aber rechtzeitig emigrieren. Er wurde später gefangengenommen und in ein deutsches KZ in Frankreich gebracht, wovon er dann der Gestapo ausgeliefert wurde.

Sie werden nun verstehen, daß ich aus diesen Gründen, der Vergangenheit meiner Familie, schon frühzeitig mit politischen Fragen in Berührung kam. So war es auch, als ich mit ca. 10 Jahren an einer Gedenkfeier im KZ Dachau, worin mein Großvater 11 Jahre inhaftiert war, teilnahm. Die Besichtigung des Lagers, des Krematoriums und des Museums im ehemaligen KZ -Dachau zeigten mir, wie brutal dort gefoltert -und gemordet wurde. Spätere Fernsehfilme und Dokumente über die Konzentrationslager Buchenwald und Ausschwitz verstärkten bei mir diese Ansicht.

Aus diesen Eindrücken und den Erlebnissen meiner Familie ist es wohl für Sie nicht schwer zu verstehen, daß ich mich für den antifaschistischen Kampf einsetze, damit so etwas nie wieder vorkommen kann.

R: Das tut uns sehr leid, was Ihrer Familie zugestoßen ist. Heute gibt es ja auch keine Handhabe mehr, solche Menschen zu töten oder zu bestrafen.

Eine andere Frage ist, ob man Sie deswegen gleich Beamte werden lassen soll. ...

R: Was halten Sie vom Sozialismus?

B: Der Sozialismus ist für mich ein politischer und wissenschaftlicher Begriff. Es gibt sehr viele verschiedene Definitionen und ich weiß nicht, welche Sie meinen.

R: Unter dem Begriff, was in der Sowjetunion und der DDR ist.

B: Ich habe lhnen doch anfangs gesagt, daß ich kein Politikwissenschaftler, kein Staatswissenschaftler und kein Auslandskorrespondent bin.

Ich bin aber für gutnachbarliche Beziehungen, schon weil unser Land die Sowjetunion überfallen hat, und dieses Land 20 Millionen Tote im 2. Weltkrieg hatte. Soweit darf der Antikommunismus nicht gehen.

R: Wie stellen Sie sich den Sozialismus vor? ...

B: Nach dem Grundgesetz Artikel 15 ist eine Sozialisierung zum Zwecke des Allgemeinwohls möglich. Weiterhin muß das Grundgesetz erhalten bleiben.

R: Was halten Sie von der DKP?

B: Da die DKP vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten ist, gehört die DKP wie jede andere zugelassene Partei zum politischen Spektrum in der BRD.

R: Sie sind der Meinung, die DKP ist nicht verboten – daher· legal, ist dann die NPD nach Ihrer Meinung auch legal?

B: Da sie nicht vom Verfassungsgericht verboten ist, ist sie rein rechtlich nicht verboten. Wie ich politisch über diese Partei denke, ist eine andere Angelegenheit.

R: Aha, bei der NPD haben Sie doch plötzlich eine eigene Meinung.

B:Das Grundgesetz auch. Lesen Sie mal Art. 139 Grundgesetz . ..

R: Was verstehen Sie unter „Diktatur des Proletariats"?

B: Das ist für mich ein wissenschaftlicher Begriff, mit dem ich mich nicht beschäftigt habe.

R: Sie müssen doch etwas darüber aussagen können - der Begriff gibt doch viel her. Sie wollen doch Lehrer werden und müssen dazu was wissen!

B: Also, dieser Begriff kommt vor allem bei Marx und Lenin vor und zwar ....

R: Frau (Protokollführerin) schreiben Sie: Ich bejahe die Diktatur des Proletariats im Sinne von Marx und Lenin .. . .

B: Nein, wenn ich den Begriff „Diktatur" nehme, bin ich natürlich gegen jede Art von Diktatur, ob in Ost oder West. Aber mit dem Begriff „Diktatur des Proletariats" habe ich mich nicht befaßt, ich kann jetzt ohne Vorbereitung keine wissenschaftliche Beschreibung abgeben.

R: Wenn Sie später als Lehrer eine Unterrichtsstunde über die DDR und die BRD halten, müssen Sie auch Bescheid wissen.

B: Auf eine Unterrichtsstunde kann und muß ich mich vorbereiten. Ich habe also die Möglichkeit, durch Bücher oder Unterrichtshilfen, meine Stunde vorzubereiten. Für dieses Gespräch hier konnte ich mich nicht vorbereiten, da Sie mir nicht mitgeteilt haben, um welche Fragen es hier geht.

R: Was sagt Ihnen „Herrschaft der Arbeiterklasse"?

B: Ich kann mir das nur so vorstellen, daß eine Partei, die die Interessen der Arbeiterklasse vertritt, an die Regierung kommt, durch demokratische Wahlen natürlich ... .

B: Andere Möglichkeiten kann ich mir, schon vom Grundgesetz, her nicht vorstellen. Man braucht sich bloß die starken kommunistischen und sozialistischen Parteien in Frankreich und Italien anschauen. •

R: Welche Meinung haben Sie von folgendem? ...

(R liest mehrere lange Sätze vor, die zu dem Schluß kommen, daß die DKP die Partei der Arbeiterklasse ist und der Marxismus-Leninismus ihre bewährte Wissenschaft.) So, nach der mir vorliegenden Auskunft des Innenministeriums, stammt das alles von der DKP ....

B: Ich kann daran nichts verfassungswidriges feststellen. Da steht doch überhaupt nicht drin, daß die sich nicht an demokratische Regeln .halten oder den Willen der Mehrheit mißachten wollen.

R: Sie sind ein politischer Dummkopf!

R: Waren Sie schon einmal in der DDR?

B: Ja, ich habe Verwandte in der DDR. ...

Waren Sie außer privaten Aufenthalten in der DDR auch noch anderweitig dort?

B: Ja, ich fuhr mit einer Schülergruppe, deren Betreuer ich damals war, in ein internationales Ferienlager in die DDR.

R: Wann war das?

B: Vor ungefähr drei Jahren.

R: Von wem ging diese Einladung aus?

B: Ich glaube, vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund aus ....

R: Sind Sie außer privaten Reisen und Reisen mit den Kindern noch in der DDR gewesen?

B: Nein.

R: Wir haben noch Vermerke, daß sie beim Arbeiterjugendkongreß waren. Das war aber schon zu lange her und können dies Ihrer jugendlichen Unerfahrenheit zuguteschreiben. Diesen Punkt können wir fallen lassen.

R: Wie sehen Sie den Sozialismus in der DDR ... zum Beispiel die Einparteiendiktatur, oder daß man Menschen an der Grenze totschießt, daß jeder, der anders denkt, eingesperrt wird. Daß dort die Christen ausgerottet werden - das heißt: heute werden sie nicht mehr so ausgerottet, weil sie schon weitgehend ausgerottet sind.

Aber gerade Sie, dessen Familie unter der damaligen Regierung zu leiden hatte, müßten doch in ganz besonderem Maße diejenigen bekämpfen, die heute genau dasselbe tun. Wie steht es damit?

B: Das ist ein ganzes Bündel von höchst anfechtbaren Hypothesen.

R: Das alles ist nicht anfechtbar. Das weiß man doch spätestens aus der Presse. Und wer sich überhaupt nicht informiert, ist als Lehrer ungeeignet.

B: Mir ist bekannt, daß neben der SED auch noch andere Parteien zugelassen sind wie zum Beispiel die CDU. Welche Stellung diese Parteien bei der Gesetzgebung oder anderen politischen Aufgaben haben, kann ich Ihnen nicht sagen, da ich mich, wie schon gesagt, mit der Verfassung der DDR nicht befaßt habe.

R: Sie sagen, daß Sie ein Antifaschist sind – bekämpfen Sie aus dieser Überzeugung heraus die Ostblockstaaten?

B: Was?!

R: Ich meine: die Staatsform in den Ostblockstaaten.

B: Ich kenne den Faschismus aus der deutschen Geschichte und aus Ergänzungen meiner Familie. Einen Faschismus wie im 3. Reich kenne ich im Ostblock nicht. .. .

R: Antifaschismus, Antifaschismus .. .

einige dieser Antifaschisten haben nach dem Krieg im Ostblock wieder den Terror aufgebaut. So ist das doch in Wirklichkeit.

R: Sagen Sie, ist Ihnen nicht irgendwann einmal der Zweifel gekommen, daß sich Ihre Familie auch geirrt haben könnte?

B: Nein, die von den Nazis ermordeten elf Millionen haben sich nicht geirrt. Das heißt, in einem haben sie sich vielleicht doch geirrt: daß Sie 30 Jahre später solche Fragen stellen dürfen.

 

Diese Verhöre zeigen, daß in immer stärkerem Umfang rechtlich nicht faßbare Einstellungen und Bekenntnisse statt fest umrissener Pflichten zum Maßstab gemacht werden, daß in zunehmendem Maße mit unterschwelligen Verdächtigungen gearbeitet wird.

Entlarvend ist auch die Ablehnung von amtlichen Protokollen bei Anhörungsverfahren durch Finanz-Staatssekretär Meyer in der Landtagsdebatte vom 15. 7. 1976: „Und so sollte auch diese Anhörung noch keinen gerichtlichen Charakter haben." Die Ablehnung

des „gerichtlichen Charakters" kann doch nur bedeuten, daß die Bayerische Staatsregierung sich scheut, ihre Verhörpraxis nachprüfbar zu machen.

Immer häufiger müssen deshalb die Behörden von Gerichten zur Einhaltung gesetzlicher und rechtsstaatlicher Grundsätze gezwungen werden.

 

IV. Fünf Jahre ,,Radikalenerlaß" in Bayern: Ausmaß der „Ermittlungen"

1. Zahlen der Bayerischen Staatsregierung

1.1. Bayerischer Staatsminister des Inneren, Dr. Bruno Merk, Pressekonferenz am 13. 2. 1976 in München: Verfassungsschutz in Bayern 1975 (aus: Bulletin der Bayer. Staatsregierung 6/76 vom 18.2.1976)

2. Zahlen der GEW Bayern

3. Kritik an den Zahlen

der Bayerischen Staatsregierung

3.1. Die Staatsregierung gibt falsche (zu niedrige) Zahlen an

Im September 1976 gibt der Bayerische Innenminister in seiner Schrift „Schutz für Verfassung, Staat und Gesellschaft" die Zahl der wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue abgelehnten Bewerber in Bayern mit 0,07% (= 23) aller Bewerber für den öffentlichen Dienst an. Bereits im Februar hatte er diese Zahl mit 33 (allein für das Jahr 1975) angegeben. Im Juli 1976 gab der Staatssekretär im Finanzministerium, Meyer, im Landtag die Zahl der abgelehnten Bewerber mit 46. an. Verglichen damit liegen allein- im Organisationsbereich der GEW gegenwärtig 54 Ablehnungen vor. In jedem Fall also gibt die Staatsregierung zu niedrige Zahlen an.

3.2. Die Staatsregierung verschweigt die Zahl aller Betroffenen

Die Bayerische Staatsregierung gibt in der Öffentlichkeit grundsätzlich nur die Zahl der Ablehnungen (vgl. 46) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewerber (vgl. 71 436) an: wobei selbst diese Zahlen falsch sind, weil sie zu niedrig angesetzt sind. Die Öffentlichkeit soll ganz offensichtlich über das ganze Ausmaß der Praxis des „Radikalenerlasses" in Bayern getäuscht werden. Zum einen wird der Radikalenerlaß" in Bayern fast ausschließlich bei Lehramtsbewerbern wirksam, wodurch die Bezugsgruppe der Bewerber um ein Vielfaches geringer ist als die Zahl 71 436. Zum andern ist die Zahl der vom „Radikalenerlaß" Betroffenen weit höher als die Zahl der Ablehnungen. Allein im Organisationsbereich der GEW sind das im betreffenden Zeitraum 136 Kollegen, die alle ohne Ausnahme zumindest dem sog. „Anhörungsverfahren" unterworfen und erst Wochen, meist aber Monate und Jahre später als ihre Kollegen eingestellt wurden.

3.3. Die „Grauzone" der Praxis des „Radikalenerlasses

Es muß von einer beträchtlichen Dunkelziffer von Betroffenen ausgegangen werden. Allein im Organisationsbereich der GEW sind zwei Dutzend Fälle bekannt, in denen Kollegen unter Berufung auf den „Radikalenerlaß" Disziplinierungsversuchen von seilen der Behörden ausgesetzt waren, ohne daß es zu einem statistisch erfaßbaren Rechtsschutzfall gekommen wäre.

Ein exemplarischer Fall (Frühjahr 1976) soll diese „Grauzone" erhellen:

Ein Münchner Studienreferendar (Examensnote 2,33 / verheiratet /ein Kind / SPD- und GEW-Mitglied / 2. Staatsexamen Januar 1976) bewirbt sich nach dem 2. Examen um eine Stelle als StR. z. A. Obwohl Kollegen mit weniger guten Examensnoten anstandslos ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, dazu in einer Schule am gewünschten Ort, soll der Studienreferendar an eine Schule in der Oberpfalz ins befristete Angestelltenverhältnis übernommen werden. Begründung: gesundheitliche Bedenken. Nach Einschaltung des G6W-Anwalts ändert das Kultusministerium den Dienstort. Der Studienreferendar soll jetzt" an eine Schule in Oberbayern, 60 km von München entfernt, im befristeten Angestelltenverhältnis. Begründung : Übergewicht. Tatsächlich jedoch wiegt der Studienreferendar 80 kg bei 185 cm Körpergröße. Der Studienreferendar insistiert auf Klärung. Erst jetzt wird ihm beim Kultusministerium eröffnet, daß gegen ihn Erkenntnisse des Verfassungsschutzamtes vorlägen. Er habe im Februar 1968 (also 8 Jahre zurück) an einer Anti-Vietnam-Demonstration teilgenommen und sei bei einem sit-in inhaftiert worden. Schließlich wird der Studienreferendar doch ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, an der Schule 60 km von München entfernt.

Darüberhinaus gehören in diese Grauzone auch Fälle, bei denen die Behörden ohne ausdrückliche Berufung auf den Ministerpräsidentenbeschluß Nichteinstellungen, Entlassungen und die Auflösung von Arbeitsverhältnissen ausgesprochen haben. Diese Fälle sind in dieser Statistik nicht enthalten.

3.4. Irreführung der Öffentlichkeit durch die Staatsregierung

Die Staatsregierung versucht einerseits, durch verharmlosende Zahlen die Öffentlichkeit in ihrer wachsenden- Besorgnis über die Praxis des „-Radikalenerlasses" zu beschwichtigen. Andererseits versucht sie gerade durch das Abheben auf die Gefährlichkeit der „kleinen

Zahl" von 0,07 % „Radikaler" die Bevölkerung in einer Daueratmosphäre des Antikommunismus unter Berufung auf die Verschwörerstrategie dieser „Radikalen" kopfscheu zu machen.

 

V. Erfolge der GEW Bayern Bilanz der GEW-Rechtsschutzstelle Zeitraum: 1. 2. 72 - 31.10. 76

Diese Erfolgszahlen machen deutlich, wie willkürlich und haltlos die Verdächtigungen, Unterstellungen und Vorwürfe der bayerischen Einstellungsbehörden gegenüber Bewerbern sind. Deshalb konnte es der GEW gelingen, durch ihre Öffentlichkeitsarbeit und ihren konsequenten Rechtsschutz in 91,2% ( = 82 Fälle) der bisher rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ihren betroffenen Mitgliedern zu ihrem Recht zu verhelfen. Von insgesamt 136 betroffenen Kollegen sind bisher nur 8 rechtskräftig abgelehnt worden. Insgesamt 46 Verfahren sind noch anhängig, von denen sich gegenwärtig 15 im Stadium der Anhörung, 26 in der 1. Instanz und 5 in der 2. Instanz befinden.

In der Zahl 46 sind allein im Jahr 1976 7 Fälle enthalten, bei denen die GEW durch eine Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht, die vorläufige Einstellung der Kollegen ·erzwungen hat.

Die Erfolge der GEW dürfen jedoch nicht zu falschen Schlüssen führen:

1) In jedem einzelnen der bisher 82 GEW-Erfolge ist die skandalöse Praxis der Bayerischen Staatsregierung und der Einstellungsbehörden erwiesen. Jede einzelne durch die GEW verhinderte Ablehnung eines Bewerbers ist die Verhinderung eines versuchten Rechtsbruchs.

2) Wie sehr die Rechtsstaatlichkeit und die verfassungsmäßige Ordnung gefährdet sind durch diejenigen, die sie zu schützen vorgeben, zeigen die sich häufenden Fälle, in denen die CSU-Staatsregierung als Exekutive vom Verwaltungsgericht in die Schranken verwiesen wird, daraufhin dieses Gerichtsurteil mißachtet und versucht, durch Wiederholung genau derselben Ablehnung eines weiteren Bewerbers neues Recht zu setzen und die Verwaltungsrichter in ihrer Wirksamkeit einzuschränken (vgl. Fälle, in denen die SHB Mitgliedschaft bzw. studentische Wahlbündnisse von den Behörden

als Ablehnungsgrund genommen wurden).

3) Nicht „der Kampf gegen den Extremistenbeschluß" ist, wie der Bayerische Innenminister im Vorwort seiner Merk-Schrift (vgl. oben) behauptet, ,,ein Kampf gegen das geltende Recht", sondern vielmehr ist die Verfolgung vermeintlicher Verfassungsfeinde durch die CSUStaatsregierung und die bayerischen Behörden ein Kampf gegen geltendes Recht.

 

VI. Schlußfolgerungen

Die GEW Bayern hat seit Bekanntwerden des Ministerpräsidentenbeschlusses vom 28. 1. 1972 gegen die Auswirkungen gekämpft, sie hat ihren betroffenen Mitgliedern erfolgreich zum Recht auf Einstellung verholfen.

Die GEW Bayern hat neben den juristischen Schritten immer wieder die Öffentlichkeit vor den verheerenden politischen Folgen des Beschlusses gewarnt und seine Aufhebung gefordert, sowie auf die skandalöse Berufsverbotspraxis der bayerischen Behörden hingewiesen.

Die GEW Bayern wird nicht nachlassen, den verhängnisvollen Weg der Bundesrepublik zu einem autoritären Überwachungsstaat in der Öffentlichkeit zu dokumentieren und besonders auf die bayerische Speerspitze einer reaktionären und rechtswidrigen Praxis hinweisen:

  • Die GEW Bayern warn! auch weiterhin vor einer Bagatellisierung des Ausmaßes der Berufsverbotspolitik,
  • sie warnt vor einer Verharmlosung der Praxis sowie einer Unterschätzung der diese Praxis tragenden politischen Kräfte,
  • sie fordert die verantwortlichen Staatsminister und Beamten, welche Berufsverbote anordnen und in der Öffentlichkeit verteidigen, zur Stellungnahme zu den Vorwürfen der GEW Bayern auf,
  • die GEW Bayern wird weiterhin alle betroffenen Mitglieder rechtlich und politisch unterstützen,
  • die GEW Bayern wird alle ihre Möglichkeiten nutzen, den Ministerpräsidentenbeschluß und die Berufsverbotspraxis politisch zu bekämpfen.

Die GEW Bayern fordert die politisch Verantwortlichen auf, dafür Sorge zu tragen, daß die Bundesrepublik ein sozialer und freiheitlicher Rechtsstaat wird.

Die GEW Bayern fordert im einzelnen:

1. Abschaffung a l l e r Überprüfungen auf Verfassungstreue vor und während einer B e r u f a u s b i l d u n g

  • stattdessen Gewährleistung der Ausbildung für Jedermann dort, wo der Staat das Ausbildungsmonopol hat.

2. Abschaffung aller m ü n dl i c h e n Anhörungsgespräche, durch die das Recht auf „r e c h t l i c h e s G e h ö r " in sein Gegenteil verkehrt wird

  • stattdessen - analog zu den Regelungen im Disziplinarrecht - ein durch Rechtsmittel überprüfbares Verfahren mit der Möglichkeit schriftlicher Stellungnahme sowie der Garantie rechtlichen Gehörs und rechtlichen Beistandes.

3. Abschaffung der Verwendung jeglicher " E r k e n n t n i s s e " aus der Jugend-, Studien- und Ausbildungszelt als Grundlage für "Zweifel" an der Verfassungstreue oder als Bestandteil einer Ablehnung

  • stattdessen ohne Vorgriff auf Irgendwelche beamtenrechtlichen Einschränkungen von Grundrechten die Garantie der uneingeschränkten politischen Information und Betätigung für Jedermann gemäß Art. 5, 9, 21 GG, um Jede Entstehung von Duckmäusertum Im Ansatz zu verhindern.

4. Abschaffung jeglicher Beweisführung im Einstellungsverfahren der Art, daß bei Wahlbündnissen, Aktionseinheiten und selbst In Bekanntschaft und Verwandtschaft ohne Würdigung der Argumente des Bewerbers diesem pauschal alle vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit" sämtlicher Beteiligten unterstellt wird

  • stattdessen Garantie der grundgesetzlichen Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfrelheit ohne Rechtfertigungszwang.

5. Abschaffung der b e h ö r d l i c h e n Kennzeichnung „verfassungsfeindlich" für Parteien und Organisationen und für politische Standpunkte und Meinungen

  • stattdessen gesetzliche Garantie, daß die Mitgliedschaft in einer nicht vom Bundesverfassungsgericht für " v e r f a s s u n g s w i d r i g " erklärten Partei oder Organisation keinen Ablehnungsgrund bei der Bewerbung für ein öffentliches Amt darstellt.

6. Abschaffung der Hexenjagdmethode bei der „Beweisführung", wonach der Angeschuldigte seine Unschuld zu beteuern hat, ohne daß er die Folgen irgendeiner Äußerung kalkulieren oder einschätzen kann

  • stattdessen Übertragung der Beweislast ausschließlich an die zweifelnde Behörde.

7. Abschaffung der Verwendung und des „Nachschiebens" jeglicher geheimen „Erkenntnisse" des Verfassungsschutzes bei Anhörung und Entscheidung der Behörden

  • stattdessen Garantie, daß s ä m t I i c h e „Belege" für Zweifel dem Bewerber bereits vor seiner Stellungnahme schriftlich offengelegt werden.

8. Abschaffung der Verwendung jeglicher Erkenntnisse dritter Personen oder Organisationen bei der „Entscheidung" über die Verfassungstreue und Vernichtung aller einschlägigen Verfassungsschutzdossiers.

  • stattdessen mehr rechtlicher Schutz gegen Spitzel- und Denunziantenunwesen. Die schriftliche und verbindliche Verpflichtungserklärung eines jeden Bewerbers für den öffentlichen Dienst hat als Beweismittel absoluten Vorrang.

9. Abschaffung aller Ablehnungsbescheide auf der Grundlage von ,,Zweifeln", ,,Prognosen über die Gesamtpersönlichkeit" u.ä.

  • stattdessen allenfalls Ablehnungen in Fällen, wo durch rechtskräftiges Gerichtsurteil ein verfassungswidriges Handeln erwiesen und geahndet ist, und auch dann nur Ablehnungen von begrenzter Dauer.

10. Abschaffung jeglicher Verzögerungen bei der Übernahme in ein öffentliches Amt sowie jeder Art von späterer Wiederholung der Überprüfungen derselben Angelegenheit

  • stattdessen fordert die GEW Bayern den freien Zugang zu den öffentlichen Ämtern für Jedermann nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Keinem Bewerber darf wegen der Wahrnehmung grundgesetzlich garantierter Rechte die Eignung abgesprochen werden. Die GEW fordert volle finanzielle und dienstrechtliche Entschädigung bzw. Gleichstellung bei rechtswidriger Verzögerung einer Einstellung durch die zuständige Behörde. Dies gilt auch für alle bisher von Berufsverboten Betroffenen.