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Wenigstens kaum gravierende Verschlechterungen ...

Am 1. Mai 2007 trat endlich nach einem Vorlauf von mehr als fünf Jahren* und mehreren Terminverschiebungen das »Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes« in Kraft. Von einer spürbaren Stärkung der Rechte der Personalvertretung kann allerdings keine Rede sein. Die Änderungen sind meist marginal. Stellungnahmen des DGB, stets abgesprochen mit der GEW und den anderen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, blieben weitgehend unberücksichtigt

Ein Teil der Neuerungen wurde auf die Zeit vor den PR-Wahlen vorgezogen, z. B. die Verlängerung der Amtszeit auf fünf Jahre. Ein anderer Teil sind Konsequenzen aus anderen Gesetzesänderungen oder Normen, z. B. die Zusammenfassung der ehemaligen Gruppen »Arbeiter« und »Angestellte« zur Gruppe »Arbeitnehmer« (auch bereits 2005 erfolgt), oder durch die »Verwaltungsreform« notwendig gewordene Übergangsregelungen für die betroffenen Bereiche. Zum Teil wurden durch Verwaltungsanordnungen bereits praktizierte Verfahren ins Gesetz aufgenommen, z. B. die Verpflichtung, den Personalrat über die Vergabe leistungsbezogener Einkommenselemente zu informieren.

Handwerklich saubere Arbeit kann den VerfasserInnen nicht attestiert werden. Weder dem Auftrag des Landtags, bei Gesetzen jeweils männliche und weibliche Formen zu verwenden, wurde entsprochen (nach wie vor heißt es z. B.: »Der Leiter der Dienststelle«), noch wurde überflüssig gewordenes gestrichen, wie z. B. Art. 38 Abs. 3: »Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angelegenheiten zweier Gruppen betreffen.«

Wirklich weh tun zwei Punkte: eine Änderung und eine nicht erfolgte Änderung:

  1. Assoziationen zu feudalistischem Gebaren weckt die Einschränkung der Kompetenz der Einigungsstelle. Die oberste Dienstbehörde kann jetzt einen Beschluss einer »Einigungsstelle«, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, aufheben und selbst eine endgültige Entscheidung treffen (Art. 70 Abs. 5 S. 3). Die Einigungsstelle hat auch im Bereich der ArbeitnehmerInnen kein Letztentscheidungsrecht mehr, sondern spricht – wie bei den BeamtInnen – nur noch Empfehlungen aus (Art. 70 Abs. 6 S. 1).
  2. Unsere Eingabe mit dem Ziel, Schulleitungsmitgliedern das passive Wahlrecht zur Personalvertretung abzuerkennen, wurde im Ausschuss für den Öffentlichen Dienst mit 6 zu 5 Stimmen abgelehnt. Damit haben wir momentan keine Möglichkeit mehr, gegen die Mitgliedschaft und oft auch Dominanz von SchulleiterInnen in den Personalräten vorzugehen.

 

Im Folgenden kurz einige Änderungen, die u. a. auch den Schulbereich betreffen:

  • DienststellenleiterInnen können sich, das Einverständnis des PR vorausgesetzt, in diesem vertreten lassen. Damit können auch an anderen Einrichtungen (z. B. Realschulen, beruflichen Schulen, Gymnasien) grundsätzlich wählbare Personen die Dienststelle vertreten (Art. 7 Abs. 1).
  • Bisher schon praktiziert: Beschäftigte in der Freistellungsphase der ATZ sind weder wahlberechtigt noch wählbar
    (Art. 13 Abs. 1).
  • Wer einem privaten Arbeitgeber »überlassen« ist, kann nicht in einen Wahlvorstand bestellt werden. Dies gilt in unserem Bereich allerdings nicht für staatliche LehrerInnen an privaten GHS und FÖS (Art. 20 Abs. 1 S. 5).
  • Mitglieder der Stufenvertretung bzw. des Gesamtpersonalrates sowie einzelne Beschäftigte in persönlichen Angelegenheiten können an Sitzungen des öPR teilnehmen (Art. 36 Abs. 1), Mitglieder der Stufenvertretung bzw. des Gesamtpersonalrates an Personalversammlungen (Art. 52 Abs. 1).
  • Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend- und Auszubildendenvertretung wurde von 25 auf 27 Jahre angehoben (Art. 58 Abs. 2), die Amtszeit von zwei auf zweieinhalb Jahre verlängert (Art. 60 Abs. 2). Eine Übergangsregelung ist vorgesehen.
  • Der PR ist bei der Gewährung von Leistungsbezahlung, von leistungsbezogenem Entgelt und einem leistungsbezogenen Stufenaufstieg über die Höhe der gewährten Beträge und die Verteilung auf die Beschäftigten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen (Art. 69 Abs. 2 S. 4). Dies ist v. a. im Hinblick auf entsprechende Regelung in den Tarifverträgen relevant.
  • Der Katalog möglicher Dienstvereinbarungen wurde entsprechend den Vorgaben des TVöD erweitert (Art. 73 Abs. 1).
  • Ein Mitbestimmungsrecht auch bei Versetzungen mit Einverständnis der Betroffenen (Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) und bei der Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und
    Betriebsärzten und für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und für die Sicherheitsbeauftragten ist nun gegeben (Art. 75
    Abs. 4 S. 1 Nr. 6).
  • Die Mitwirkung des PR wurde auf die Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, die Feststellung der »begrenzten Dienstfähigkeit«, die Bestellung und Abberufung der Schwerbehindertenbeauftragten (nicht der Vertrauenspersonen, diese werden gewählt) und die Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen erweitert (Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 9 und 10).
  • Die Verpflichtung den Personalrat anzuhören gem. Art. 77 Abs. 3 ist auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ausgedehnt worden. Bedenken gegen die Beendigung hat der Personalrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen (Art. 77 Abs. 3 S. 3).
  • Von den Beschränkungen der Beteiligung des Personalrats gem. Art. 78 ist auch die in Art. 69 Abs. 2 S. 3 und 4 neu eingeführte Informationspflicht betroffen (Art. 78 Abs. 1 und  2).