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Urteil des EuGH vom 19.Juni 2014 zur altersdiskriminierenden Besoldung

Der EuGH bestätigt im Grundsatz, dass die in §§ 27, 28 BBesG a.F. normierten Regelungen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellen.

Bis zum 31. Dezember 2010 richtete sich die Bemessung des Grundgehalts der Beamtinnen und Beamten in Bayern nach dem unmittelbar an das Lebensalter anknüpfende Besoldungsdienstalter, § 28 BBesG in der Fassung vom 28. August 2006 (a. F.). Dies führte dazu, dass das Alter ausschlaggebend für die Höhe des Grundgehalts war.

Viele GEW- Kolleginnen und Kollegen haben bereits im letzten und/oder vorletzten Jahr Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt bzw. einen Antrag auf Neuberechnung der Bezüge bei der Bezügestelle gestellt, was den Zeitraum vor 1.1.2011 betrifft. Die EuGH- Entscheidung beantwortet nicht, ob es entsprechende Nachzahlungen geben wird. Hier muss noch geklärt werden, wie das Ministerium nun mit dem Urteil umgehen wird und welche Konsequenzen hieraus gezogen werden.

Ab 1.1.2011 wurden in Bayern im Zuge der Dienstrechtsreform die Erfahrungsstufen eingeführt, die Besoldung knüpft nun nicht mehr an das Lebensalter. Das Urteil des EuGH stellt auch fest, dass die Überleitung in das neue System der Erfahrungsstufen die Altersdiskriminierung nicht fortsetze. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die derzeit geltenden bayerischen Vorschriften zur Besoldung nicht geändert werden müssen und sich keine Ansprüche für den Zeitraum ab 1.1.2011 ergeben.