Ziele des neuen Gesetzes sollten sein:
- Qualitätssicherung durch Marktregulierung und Wettbewerb
- Verzahnung pädagogischer Fachlichkeit mit Marktmechanismen, Belohung von Qualität, Entwicklung von Leistungsanreizen
- Verwaltungsvereinfachung
- Abbau staatlicher Kontrollen
- leistungsgerechte Förderung, Abbau von Förderungerechtigkeiten
- Kostenneutralität
- Übertragbarkeit auf andere Formen der Kinderbetreuung
Zeit für eine erste Bewertung
Im Folgenden wird der Versuch unternommen, diese
Ansprüche im Hinblick auf integrative Kindergärten und
die durch das BayKiBiG eingetretenen Veränderungen einer
ersten Bewertung zu unterziehen. Hierzu ist zunächst
einmal ein Rekurs auf die Bedingungen für integrative Kinderg
ärten vor Inkrafttreten des BayKiBiG notwendig.
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