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TVöD: neue Entgeltordnung in Kraft

Seit dem 1.1.2017 gilt im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommunen (TVöD) eine Entgeltordnung, welche die Eingruppierung der meisten Beschäftigten regelt. Seit 2005 gab es nur eine Übergangslösung.

Nach der langen Tarifrunde 2016 trat zum 1.1. 2017 endlich die Entgeltordnung zum TVöD in Kraft. Seit Bestehen des TVöD hatten Arbeitgeber und Gewerkschaften sich nicht abschließend auf eine Eingruppierung für die Beschäftigten einigen können, was dazu führte, dass viele Kolleg*innen, die erst nach der Einführung des TVöD eingestellt wurden und keine Besitzstände aus dem alten BAT mitbrachten, viele Jahre undifferenziert und nicht angemessen eingruppiert werden konnten. Im Sozial- und Erziehungsdienst gelang es bereits 2009 eine deutliche Verbesserung bei den Eingruppierungen zu erreichen, für alle anderen Beschäftigten gab es bis zum 1.1.2017 noch keine abschließende Regelung zur Eingruppierung.

Diesen Missstand haben die Tarifparteien nun mit der neuen Entgeltordnung beseitigt. Bei der GEW Bayern dürften vor allem Kolleg*innen aus dem Bereich der Behindertenhilfe von den neuen Eingruppierungen profitieren, denn Therapeut*innen und pflegerisches Personal gehören nicht zum Sozial- und Erziehungsdienst, obwohl ihre Aufgaben gerade in den Komplexeinrichtungen oftmals ineinander übergehen.

Neue EG 9

Eine wichtige Neuerung ist die „Aufspaltung“ der alten EG 9 in jetzt EG9 a,b und c. Dabei werden alle Beschäftigten, die früher in der normalen EG 9 waren, der EG 9b zugeordnet. Die neue 9a entspricht der „kleinen E9“ –trifft also auf alle Beschäftigten zu, die die EG 9 ohne letzte Stufe hatten. Von diesen Regelungen dürften vor allem Beschäftigte betroffen sein, die sich 2009 nicht in die neue S-Tabelle haben überleiten lassen.

Therapeut*innen profitieren

Zu Verbesserungen kommt es auch in den therapeutischen Berufen: So ist die EG 7 nun die Regeleingruppierung z.B. für Logopäd*innen, Physiotherapeut*innen und Ergotherapeut*innen. Die EG 8 gilt bei „fachlich schwierigen Tätigkeiten“. Nun  können diese Berufsgruppen sogar bis in die EG 9b aufsteigen, wenn sie besondere Vorrausetzungen erfüllen. Zu den Voraussetzungen dafür gehört z.B. auch die Arbeit mit Kindern bis zu sechs Jahren.

Weitere Verbesserungen gibt es auch für einzelne Kräfte in den Verwaltungen: So werden „Kassenkräfte“ nun nach der Zahl der von ihnen zu verantwortenden Abrechnungsfälle eingruppiert, womit eine deutlich messbare Größe gefunden wurde statt der vorher verwendeten „schwere der Verantwortung“.

Lehrkräfte nicht betroffen

Zu keinen Veränderungen kommt es bei den Lehrkräften im TVöD. Hier weigern die Arbeitgeber sich weiterhin, mit der GEW über eine Eingruppierung zu verhandeln, sondern beharren auf ihre eigenen Richtlinien. Die Eingruppierung von Lehrkräften ist also leider weiterhin im Einvernehmen mit dem Betriebs- oder Personalrat auf betrieblicher Ebene zu tätigen.

GEW berät ihre Mitglieder

Bei Fragen zur neuen Entgeltordnung oder bei Unsicherheit, ob die neuen Regelungen vom Arbeitgeber korrekt umgesetzt wurden, können sich GEW-Mitglieder an die Rechtsstelle oder das Sozialpädagogische Büro der GEW Bayern wenden. Wir prüfen die Eingruppierung und beraten auch bei unklaren Fällen und Schwierigkeiten.