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Stellungnahme der GEW Bayern zur Novellierung des BayKiBiG

Stellungnahme der GEW Bayern zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG-ÄndG), Stand 23. März 2012.

Zu Art. 6 Abs. 3:

Die Einbeziehung der Schulaufsicht in das Planungsverfahren ist grundsätzlich zu begrüßen. Es fehlt bislang allerdings an konkreten Ausführungen, wie und in welchem Umfang die unterschiedlichen Schulaufsichtsbehörden einbezogen werden sollen.

Die Einbeziehung der Schulaufsicht darf auch nicht zu einer Entwertung oder in Fragestellung der Angebote der Jugendhilfe, insbesondere im Bereich der Grundschule, führen. Eine Umwandlung bzw. Ersetzung von schulbegleitenden Einrichtungen i.S. des SGB VIII bzw. des BayKiBiG in andere Einrichtungs und Betreuungsformen mit niedrigerer Qualität ist dabei nicht hinzunehmen. Im Übrigen darf der Schulaufsicht ausschließlich eine beratende Funktion zukommen.

Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu den Eckpunkten für die Novellierung des BayKiBiG vom Mai 2011 unter „zu 5. Verbesserung der Bedingungen zur Bereitstellung von Ganztagsangeboten für Schulkinder“.

Zu Art. 8:

Die Änderung greift für Kindestageseinrichtungen, die behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder aus mehreren Gemeinden betreuen zu kurz. Hier wäre es dringend erforderlich eine Regelung einzuführen, die, sofern die Sitzgemeinde einen um x erhöhten Faktor für behinderte Kinder genehmigt, auch die anderen Gemeinden zur Übernahme dieses Faktors verpflichtet, da ansonsten der Faktor x nicht zum Tragen kommen kann.

Zu Art. 9:

Wie in unserer Stellungnahme vom Mai 2011 dargelegt, stellt die Tagespflege eine notwendige und sinnvolle Ergänzung zu Kindertageseinrichtungen dar. Sie kann und darf jedoch kein Ersatz zu diesen sein.

Mit der beabsichtigten Einführung der Großtagespflege ist aber genau dies der Fall. Großtagespflege kann durchaus die Größe kleinerer Kindertagesstätten erreichen ohne deren Mindestqualitätskriterien erfüllen zu müssen. Großtagespflege führt zu einem Verlust pädagogischer Qualität und birgt die Gefahr als Sparmodell eingesetzt zu werden, das überdies den vielerorts bereits bestehenden und weiter zunehmenden Fachkräftemangel verdecken wird.

Die GEW Bayern lehnt die Einführung der Großtagespflege ab.

Zu Art. 9a:

Die Sicherstellung des Schutzauftrages ist grundsätzlich zu begrüßen. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass das Personal der Kindertageseinrichtungen ausreichend Zeit und Gelegenheit für entsprechende Fortbildungen erhält. Gleiches gilt auch für die zusätzlich anfallenden Verwaltungsarbeiten.

Zu Art. 11:

Auf dem Hintergrund der UN Behindertenrechtskonvention ist in Abs. 1 Satz und Satz 2 das Wort „soll“ durch „haben … zu fördern“ zu ersetzen.

Zu Art. 12:

Gleiches gilt für Art 12 Abs.1 und Abs.2.

Zu Art. 14:

Nach wie vor wird den Sorgeberechtigten ein Mitspracherecht vorenthalten. Entsprechend der Bedeutung der frühkindlichen Erziehung und der elterlichen Verantwortung ist es dringend erforderlich, den Sorgeberechtigten ein Mitspracherecht bei den in den Abs. 2 und 3 genannten Bereichen einzuräumen.

Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Begriff Eltern durch Personensorgeberech-tigte ersetzt werden.

Zu Art. 19 Ziffer 5:

Die GEW Bayern hält an ihrer Forderung fest, den Besuch eines Kindergartens generell kostenfrei zu stellen. Die schrittweise Ermäßigung der Elternbeiträge wird deshalb grundsätzlich begrüßt.

Nach Auffassung der GEW Bayern wäre es jedoch wesentlich sinnvoller und pädagogisch effektiver, das erste (und nicht das letzte) Kindergartenjahr beitragsfrei zu stellen. Damit würde insbesondere für bildungsferne Familien und solche mit Migrationshintergrund, ein Anreiz geschaffen, ihre Kinder früher als bisher in einen Kindergarten zu geben.

Zu Art. 20 und 20a:

Die von der GEW Bayern abgelehnte Großtagespflege erfährt hier eine finanzielle Aufwer-tung, die sie in Konkurrenz zu Kindertageseinrichtungen bringt bzw. als billigen Ersatz für diese anbietet. Die genannten personellen Mindestanforderungen bleiben weit hinter den Anforderungen für Kindertagesstätten zurück und führen so zu einem erheblichen pädagogischen Qualitätsverlust und zu einer Deprofessionalisierung in der frühkindlichen Betreuung.

Zu Art. 21 Abs.5:

Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom Mai 2011 unter „Stärkung der Teilhabe von Kindern mit Behinderung“ mit folgenden Ergänzungen:

Kindern, die Frühfördermaßnahmen i.S. des SGB XII erhalten, sind nach dem Wortlaut des Gesetzes Kinder, die behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. Auf sie ist deshalb der erhöhte Gewichtungsfaktor anzuwenden.

Genehmigungsverfahren nach § 35a SGB VIII ziehen sich sehr häufig 6 Monate und länger, zum Teil weit über ein Jahr, hin. Es ist dringend erforderlich diese Verfahren zu beschleu-nigen und darauf hinzuwirken, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Antragstellung Bescheide erlassen werden.

Die Regelung, wonach der Faktor 2,0 für Kinder, die eine Kinderkrippe besuchen und das dritte Lebensjahr vollenden , bis zum Ende des Kindergartenjahres gilt, muss auch für andere Kindertageseinrichtungen gelten, allein schon deshalb, weil insbesondere in ländlichen Gebieten nicht gewährleistet ist, dass es dort Krippenplätze gibt und unter dreijährige Kinder dort auf Plätze im Kindergarten angewiesen sind.

Zu Art. 23:

Die GEW Bayern begrüßt die Aufhebung der Gastkinderregelung.

Hinsichtlich der Festsetzung des Basiswertes verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom Mai 2011.

Zum Mindestanstellungsschlüssel:

Die Festsetzung des Mindestanstellungsschlüssels stellt eine minimale Verbesserung dar, ist jedoch in keiner Weise ausreichend, um den an das Kindertagesstättenpersonal gestellten Anforderungen gerecht werden zu können (siehe hierzu auch unsere Strellungnahme vom Mai 2011 unter „zu 1. Optimierung des Verwaltungsverfahrens“). Zwingend notwendig sind aus Sicht der GEW Bayern

  • Regelungen zur Freistellung von Kindergartenleitungen
  • Verbindliche Festsetzungen der Vor- und Nachbereitungszeiten
  • Verankerung einer Forbildungsverpflichtung und eines Fortbildungsanspruchs
  • Einführung eines Finanzierungssystems, das Planungssicherheit für die Träger und sichere, auf Dauer angelegte und adäquat honorierte Arbeitsverhältnisse ermöglicht.

München, 2. Mai 2012