Zum Inhalt springen

Ruhegehalt:

Berücksichtigung von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 (GVBl. 6/2012, S. 115, vom 5.4.2012) wurde Artikel 103 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz mit Wirkung vom 1.1.2011 u. a. dahin gehend geändert, dass Zeiten einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung nach Artikel 20 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, zu berücksichtigen sind.

Auch bei Beamten, die bereits am 31.12.1991 im Dienstverhältnis standen, wurden seit der ab 1.1.2011 geltenden Regelung die Studienzeiten nur noch maximal im Umfang von drei Jahren berücksichtigt. Dies führte in manchen Fällen zu deutlichen Nachteilen, die durch die Neuregelung vermieden werden.

 

Von der Neuregelung betroffen sind nur Versorgungsempfänger, die

1. bereits am 31.12.1991 im Dienstverhältnis standen,

2. erst nach dem 31.12.2010 in den Ruhestand eingetreten sind,

3. Studiengänge absolviert haben, deren Mindeststudiendauer (Ausbildung und Prüfung) über drei Jahren lag und

4. nicht den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben.

 

Wie müssen Betroffene vorgehen?

Bei denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die nach Inkrafttreten der am 27. März 2012 im Landtag beschlossenen Gesetzesänderung einen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge erhalten, sollte die Neuregelung bereits berücksichtigt sein. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, muss innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt werden.

Kolleginnen und Kollegen, deren Bescheide schon bestandskräftig sind, weil die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, müssen so bald wie möglich einen Antrag auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge bei der Behörde stellen, die den Bescheid erlassen hat. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis der Gesetzesänderung.

 

Der Antrag könnte wie folgt lauten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bereits am 31.12.1991 im Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern gestanden. In meinem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom ... (Erläuterung: Datum muss nach dem 1.1.2011 liegen) wurden von meinen Studienzeiten (Ausbildung und Prüfung) von ... Jahren (Erläuterung: mehr als drei) nur drei Jahre berücksichtigt. Mit Änderung des Artikels 103 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, vom Landtag beschlossen am 6.3.2012, wurde festgelegt, dass auch die drei Jahre übersteigenden Studienzeiten bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen sind.

Ich beantrage daher unter Berücksichtigung der dadurch verlängerten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die Versorgungsbezüge neu zu berechnen und festzusetzen.

Ich bitte Sie, mir den Eingang dieses Antrags zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

(Ort, Datum, Unterschrift)

 

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Mit kollegialen Grüßen

Hans Schuster

GEW Bayern - Rechtsstelle -

Schwanthalerstr. 64

80336 München

Tel.  089/54 40 81-14

Fax  089/5 38 94 87