Zum Inhalt springen

Passives Wahlrecht bei Mitgliedern von Schulleitungen II

Schreiben (10.5.2007) an den Kultusminister

Sehr geehrter Herr Staatsminister,

ich komme zurück auf ein Schreiben von mir an Sie vom 29.09.2005. Ich hatte Ihnen seinerzeit eine Eingabe der GEW zur Änderung des BayPVG, Artikel 14 Abs. 3, mit der Bitte um Unterstützung zugeschickt. Sie hatten mir durch Ihren Herrn Dr. Wittmann unter dem 07.01.2006 einen Zwischenbescheid zukommen lassen (M-Nr.2792, AZ IV.6-5 P 7008 – 4.104312(05)).

Mittlerweile sind anderthalb Jahre ins Land gegangen, und der Bayerische Landtag hat in der Zwischenzeit eine umfängliche Novellierung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes beraten und beschlossen. Unsere Eingabe ist im Rahmen dieser Beratungen sozusagen unter die Räder gekommen, wurde in den Landtagsberatungen nicht einmal namentlich erwähnt und schließlich in der Summe nicht behandelter Eingaben für erledigt erklärt.

Ich gebe mich keinen Illusionen hin über das parlamentarische und administrative Machtgefüge in Bayern, deswegen glaube ich nicht, dass in absehbarer Zeit eine weitere parlamentarische Initiative von uns zur Änderung des BayPVG im Sinne unserer Eingabe irgendwelche Erfolgsaussichten hat. Ich schreibe Ihnen heute trotzdem noch einmal in dieser Angelegenheit, weil ich bei dem Gespräch mit Ihnen am 03.08.2005 den Eindruck mitnahm, dass sowohl Sie als auch Herr Denneborg mit mir einer Meinung waren, dass die bestehende Regelung im BayPVG problematisch und unbefriedigend ist.

Somit stellt sich – wohl nicht nur für die GEW – die Frage, ob und wie Sie künftig mit der Tatsache umgehen wollen, dass es im personalvertretungsrechtlichen Sinne zwei Arten von Führungskräften an bayerischen Schulen gibt: solche, die das passive Wahlrecht haben und somit nach Auffassung von Regierung und Gesetzgeber Mitglied von Personalvertretungen sein können, und solche, denen der Gesetzgeber und die Verwaltung nicht den Gewissenskonflikt zumuten, sowohl die Interessen des Dienstherren als auch die Interessen der Bediensteten zu vertreten.

Immerhin bedeutet die (alte und neue) Rechtslage ja für einen Großteil der bayerischen Lehrerinnen und Lehrer (Volks- und Förderschullehrer/innen), dass sie damit rechnen müssen, mit ihren persönlichen Anliegen und Beschwerden, Sorgen, Problemen und Schwächen nicht nur auf ein Offenes Ohr in der Personalvertretung zu stoßen, sondern dass ein zweites Ohr mithört und die persönlich, vertrauensvoll und ungeschützt geoffenbarten Schwierigkeiten der Bediensteten unversehens auch in den Prozess der Dienstlichen Beurteilung umgelenkt werden.

Ihr Haus hat sich an anderer Stelle sehr dezidiert zur Frage von „Qualifikation und Auswahl von pädagogischen Führungskräften“ geäußert (Vorstellung der Leitsätze nach dem Stand vom 15.05.2006 im Hauptpersonalrat am 18.05.2006) und dort keinen Zweifel daran gelassen, dass es die Rollen und Aufgaben des Schulleiters unabhängig von der Schulart einheitlich sieht und daraus einheitliche Kriterien z. B. für Qualifikation und Auswahlverfahren ableitet.

Die jetzige Rechtslage allerdings legt fast zwingend den Schluss nahe, dass wegen der unterschiedlichen personalvertretungsrechtlichen Stellung es doch bei zwei Klassen von Schulleitungsmitgliedern bleibt.

Ich bitte Sie also um Auskunft darüber, ob und wie Sie das Aufgabengebiet und Qualifikationsprofil der Leiter von bayerischen Volks- und Förderschulen mit den Gegebenheiten im Personalvertretungsrecht in Einklang bringen werden.

Aus unserer Sicht wäre es freilich das Beste, wenn Sie von sich aus am anderen Ende ansetzen würden, nämlich eine Initiative zur Änderung des BayPVG ergreifen.

Mit freundlichen Grüßen 

Helmut Oskar Brückner