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Mindestlohn Weiterbildung - Berlin stellt sich quer

Der im Sommer 2018 zwischen der Zweckgemeinschaft des Bildungsverbandes (BBB) einerseits sowie GEW und ver.di andererseits ausgehandelte Mindestlohn für das pädagogische Personal in der Weiterbildung wird nicht wie erhofft bis März 2019 in Kraft treten. Aus diesem Grund machte die Arbeitgeberseite von ihrem Sonderkündigungsrecht des Tarifvertrages Gebrauch, um Wettbewerbsnachteile für die Mitglieder der Zweckgemeinschaft zu vermeiden. Der Grund für die Verzögerung liegt in Berlin.

Sahen die Tarifvertragsparteien vor Weihnachten 2018 noch gute Chancen, dass der ausgehandelte Mindestlohntarifvertrag nach schwierigen und langwierigen Abstimmungsprozessen mit diversen Bundesministerien mit nur kurzer Verzögerung 2019 in Kraft treten könnte, begann das neue Jahr stattdessen mit keiner frohen Kunde. Vielmehr eröffnete uns das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Anfang Januar 2019, dass der ausgehandelte Tarifvertrag in seiner derzeitigen Form keine Chance auf Zustimmung im Kabinett habe. Die Bedenken, dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) durch einen Tarifvertrag eine rechtlich bindende Wirkung zu verschaffen, seien auf Seiten des Bildungsministeriums zu groß. Daher würde der Tarifvertrag durch das Ministerium nicht mitgetragen. Bei einer Vorlage des Tarifvertrages im Kabinett sei aus diesem Grund eine Ablehnung zu erwarten. Fakt ist somit, dass die Politik derzeit eine Allgemeinverbindlichkeiterklärung des Mindestlohntarifvertrages blockiert.

Der Mindestlohn ist damit allerdings noch nicht Geschichte. Nach einem Gespräch im BMAS Anfang Januar 2019 arbeiten die Tarifvertragsparteien mit Hochdruck zusammen mit dem Ministerium an einer Lösung. Dies gestaltet sich als enorm schwierig und zeitintensiv, da diverse Veränderungen am Text sowie Ab- und Rücksprachen vorgenommen werden müssen. Trotzdem ist unser erklärtes Ziel, am 1. April 2019 einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn für das pädagogische Personal in der Weiterbildung zu haben – passend zur neuen Ausschreibungsrunde. Ob wir dieses Ziel erreichen können, wird sich in den nächsten Wochen entscheiden.

Da die Kündigung des neuen Mindestlohntarifvertrages durch die Zweckgemeinschaft fristgerecht bei der GEW eingegangen ist, ist der neue Mindestlohntarifvertrag für GEW-Mitglieder in den Mitgliedsunternehmen der Zweckgemeinschaft nie in Kraft getreten. Einen Anspruch auf die Gehaltssteigerungen ab 1. Januar besteht somit nicht. Allerdings wirkt der alte Mindestlohntarifvertrag in den Mitgliedsunternehmen der Zweckgemeinschaft nach, da er bislang nicht durch einen neuen Tarifvertrag abgelöst worden ist. In den Mitgliedsunternehmen der Zweckgemeinschaft beschäftigte GEW-Mitglieder haben somit ab dem 1. Januar 2019 weiterhin Anspruch auf einen Mindestlohn von 15,26 Euro pro Stunde. In allen Unternehmen, die nicht Mitglied der Zweckgemeinschaft sind, gilt ab dem 1. Januar 2019 kein Mindestlohn mehr!

Kontakt
Gabriele Albrecht-Thum
Gewerkschaftssekretärin Bereich Weiterbildung und sozialpädagogische Berufe (Südbayern)
Telefon:  089 544081-19