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GEW-Stellungnahme zur Verbändeanhörung: Neuordnung der Schulordnungen - Zusammenfassung der vier Fachakademieordnungen zu einer Fachakademieordnung

Mit heutigem Datum hat die GEW Bayern auf die Verbändeanhörung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst reagiert und wie folgt Stellung genommen:

Stellungnahme zu einzelnen Paragraphen:

§ 16 Berufspraktikum

Aus unserer Sicht ist sehr gelungen, dass die „Vorbereitungszeit“ von wöchentlich 3 Stunden unter Anrechnung auf die Arbeitszeit in die Schulordnung mit aufgenommen wurde.
Allerdings ist die Formulierung irreführend, da der Leser dies auf die Freistellung der Praktikanten zum Seminar beziehen könnte. Hier bedarf es einer Präzisierung.

Die Verlängerung des Praktikums bei mehr als zehnwöchiger Fehlzeit (wie bisher auch) ist nachvollziehbar. In der Praxis gibt es allerdings oft Probleme mit geltenden Tarifen.

§16/3

Als Gewerkschaft stellen wir fest, dass im neuen Entwurf der Schulordnung für Fachakademien in §16/3 nur noch davon die Rede ist, dass zwischen „der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen“ ist.

Im Unterschied dazu heißt es in der alten Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (FakOSozPäd) in § 40/3:

„Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der sozialpädagogischen Einrichtung und dem Berufspraktikanten ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Im Rahmen des Geltungsbereiches oder einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes oder eine ähnliche Regelung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Anwendung“

Die Anwendung tarifvertraglicher Vereinbarungen beim Abschluss eines Berufspraktikantenvertrages wird also nicht mehr zwingend vorgeschrieben.

Wir sehen darin eine Schwächung der Tarifsicherheit und Bezahlung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten.

Es kommt vor, dass Träger bzw. Einrichtungen Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten Verträge zur Unterschrift vorlegen, die den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen im Sozial- und Erziehungsdienst nicht gerecht werden, teilweise sogar weit vom TVPöD abweichen.

Da die Fachakademien nach § 40/2 die Auswahl der Praktikumsstelle vornimmt, konnte mit Verweis auf § 40/3 und unter Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflichten für die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten meist erfolgreich „nachverhandelt“ werden. Diese Möglichkeit wird mit der Neuregelung wegfallen und trägt nicht dazu bei, das Ansehen des Erzieherberufes im Allgemeinen und das der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in der Arbeitswelt zu steigern. Da das Berufspraktikum einen geschützten Einstieg in die berufliche Praxis bieten soll, wäre es angemessen, den Schutz der ursprünglichen Formulierung in die neue Schulordnung zu übernehmen.

§ 17 Leistungsnachweise

Positiv zu bewerten ist, dass Projektarbeit als Leistungsnachweis mit aufgenommen wird.

Die Genehmigung der Facharbeit durch die Schulleitung sollte grundsätzlich überdacht werden. Facharbeiten entwickeln sich oft aus sehr bereichsspezifischen Erfahrungen. Hierzu bedarf es des Wissens der Fachlehrkräfte und nicht des puren Verständniswissens der Schulleitung.

§ 21 Nachholen von Leistungsnachweisen

Hier könnte klarer formuliert werden, was ein ausreichender Entschuldigungsgrund ist.

§ 23/3 Zweijähriges Praktikum/ Vorrücken

Die GEW begrüßt die Festlegung in § 23/3, dass über das Vorrücken der Studierenden die Klassenkonferenz entscheidet.

Dies ist besonders für große Fachakademien hilfreich, weil so gewährleistet wird, dass die Lehrkräfte, die über das Vorrücken entscheiden die Studierenden auch tatsächlich gut kennen und somit eine pädagogisch fundierte Entscheidung in Zweifelsfällen gesichert ist.

§ 57 Erster Prüfungsabschnitt

Die GEW begrüßt im Entwurf die Neuregelung, dass auch im Fach Ethik die Abschlussprüfung abgeleistet werden kann. Sie spiegelt so die zunehmend interkulturelle Zusammensetzung der Studierenden an den Fachakademien wieder.

§59/ 2 Zweiter Prüfungsabschnitt

Die Prüfungszeit von 100 bis 140 Minuten sollte deutlicher formuliert werden. Die Schreiben des Kultusministeriums hinsichtlich der Anteile von schriftlicher Vorbereitung und praktischer Durchführung ist nicht (mehr) in allen Fachakademien präsent.