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Frühere Besoldung wohl rechtswidrig

Am 28.11.2013 hat der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge in den Verfahren wegen Verstoßes gegen das Altersdiskriminierungsverbot gehalten.

Auf der Vorlage des Verwaltungsgerichts Berlin hat der EuGH zu entscheiden, ob das frühere Besoldungssystem für deutsche Bundesbeamte und Berliner Landesbeamte gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß und die etwaige Diskriminierung im Rahmen der Berliner Überleitungsregelung für Bestandbeamte noch fortbesteht.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen eindeutig festgestellt, dass das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78 der deutschen Regelung entgegensteht, da die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt.

Es ist davon auszugehen, dass das Gericht wie üblich den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen und die deutsche Regelung für rechtswidrig erklären wird. Ein Urteil ist im nächsten Jahr zu erwarten.

Auch bayerische Landesbeamtinnen und Landesbeamte können betroffen sein, weil sich vor Inkrafttreten der Dienstrechtsreform im Jahre 2011 die Besoldung nach Bundesbesoldungsgesetz richtete und diese somit auch altersabhängig war. Beamtinnen und Beamte sind betroffen, wenn sie aufgrund des Alters niedriger eingestuft wurden als ältere Beamtinnen und Beamte.

Bereits letztes Jahr  hat die GEW-Rechtsstelle geraten, dass die Betroffenen zur Wahrung der Ansprüche vorsorglich bei der zuständigen Bezügestelle einen Antrag, der gleichzeitig auch als Widerspruch zu werten ist, auf Neuberechnung der Bezüge stellen.

Derzeit können sich noch Ansprüche aus dem Jahr 2010 ergeben, die aufgrund der Verjährung vorsorglich bis zum 31.12.2013 geltend gemacht werden müssen.

Betroffene, die bereits im letzten Jahr einen Antrag auf Neuberechnung für den Zeitraum 1.1.2009-31.12.2010 gestellt haben, müssen nicht erneut einen Antrag stellen.