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Corona-Krise

Coronavirus und Urlaub - Wie wirkt sich die Krise auf den Urlaub aus?

Wir reagieren auf die besondere Situation in den Betrieben des bfz und der gfi und stellen einiges rechtlich klar.

Derzeit werden viele Beschäftigte bei bfz und gfi von ihren Standortleitungen gedrängt, 8 Tage Urlaub aus 2020 zu verbrauchen. Manche sind damit einverstanden, manche nicht.

Es gibt sehr gute Gründe, warum jemand den Urlaub jetzt nicht nehmen will, so z.B. ist Erholung mit Ausgangsbeschränkung, Reiseverboten, Hotelschließungen usw. kaum möglich oder es sind bereits andere Urlaubszeiten genehmigt.

Es gilt lt. Bundesurlaubsgesetz der Grundsatz: Es gibt keine Verpflichtung in Urlaub zu gehen. Die Beschäftigten sollen sich im Urlaub erholen, die Wünsche der Beschäftigten müssen laut Bundesurlaubsgesetz berücksichtigt werden. Urlaub soll lt. BUrlG zusammenhängend gewährt werden, es ist auch Rücksicht auf Urlaubszeiten anderer Familienangehöriger zu nehmen.

Achtung, Ausnahme bei Kurzarbeit:

Will der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, müssen zunächst die Urlaubsansprüche und Arbeitszeitguthaben eingesetzt werden. Konkret bedeutet dies:

  • Zeitguthaben und Urlaub aus dem Vorjahr müssen verbraucht werden (bevor die Kurzarbeit beginnt)
  • Der Betriebsrat ist bei allen Maßnahmen vorher einzubeziehen, sowohl bei der Urlaubsplanung als auch bei Kurzarbeit

Wichtig

  • Die Bundesagentur für Arbeit verlangt NICHT, dass vor der Kurzarbeit der gesamte Urlaub verbraucht wird.
  • Bei betrieblichen Regelungen zum Urlaub muss der Betriebsrat vorher zustimmen
  • Und auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, sind immer noch die berechtigten Urlaubswünsche des/der einzelnen Beschäftigten zu berücksichtigen.

Daher: Nicht vorschnell den Urlaubsantrag unterschreiben, sonst hat man zugestimmt!

Die Bundesagentur als Kostenträger hat übrigens zugesichert, dass auch unterbrochene Maßnahmen zumindest bis 31.3. weiter finanziert werden, wahrscheinlich wird diese Regelung verlängert. Es besteht also für diese Maßnahmen kein akuter Ausfall beim bfz. Für die Schulen hat das Kultusministerium ebenfalls die Weiterzahlung der Zuschüsse garantiert

Wer es ganz genau wissen will: Auf der Homepage der Bundesagentur steht im Merkblatt Kurzarbeitergeld folgendes zur Kurzarbeit:

Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein, d.h. als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall [...] der

  • bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen,
  • zur Vermeidung des Arbeitsausfalles kann auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Grundsätzlich kann aber vom Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen nicht gefordert werden.
  • Sofern jedoch der Urlaub z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden soll, liegt insoweit vermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Alle Infos zur Kurzarbeit finden sich gebündelt hier.

Bitte wendet Euch im Fall von Streitigkeiten oder Unklarheiten an die GEW (falls Mitglied) oder an den Betriebsrat.