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Beschäftigungsverhältnisse mit externem Personal in der offenen und gebundenen Ganztagsschule

Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus an die Regierungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der offenen und der gebundenen Ganztagsschule können im Umfang des vom Freistaat je Ganztagsklasse oder Gruppe zur Verfügung gestellten Budgets externe Kräfte als Einzelpersonen auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) befristet beschäftigt werden. Diese Kräfte werden durch die Schulleitung ausgewählt. Die Regierungen übernehmen Eingruppierung, Einstellung und Vertragsschluss.

Für den Bereich der gebundenen Ganztagsschule wurde den Regierungen mit KMS vom 26.06.2007 (Az.: III.5 - 5 S 7369.1 - 4.65104) vorgegeben, dass die Verträge vom ersten Arbeitstag bis spätestens zum letzten Schultag eines jeden Schuljahres zu befristen sind. Entsprechend wird derzeit im Bereich der offenen Ganztagsschule verfahren. Dies führt in beiden Formen der Ganztagsschule bisher zu einer Dauer der Beschäftigungsverhältnisse von rund 10,5 Monaten. Hiermit möchten wir Sie darauf hinweisen, dass für externes Personal in der Ganztagsschule ab dem Schuljahr 2011/2012 grundsätzlich befristete Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von 12 Monaten zugelassen werden können, deren Verträge einen Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres sowie ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende der Sommerferien vorsehen.

Hierfür gelten folgende Voraussetzungen bzw. Maßgaben:

Der reguläre tarifliche Urlaubsanspruch von Beschäftigten mit einer Vertragslaufzeitvon 12 Monaten wird durch eine entsprechende Anzahl von freien Tagen während der Sommerferien erfüllt. Für die übrigen freien Tage, die sich aus den Schulferien (Weihnachts-, Oster-, Pfingstferien usw.) ergeben und die den tariflichen Urlaubsanspruch der Beschäftigten übersteigen, ist ein Ausgleich durch entsprechende Mehrarbeit während der Schulwochen mit Unterrichts- und Ganztagsbetrieb zu leisten.

Für die entsprechende Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeiten in denSchulwochen muss jeweils ein betrieblicher Bedarf für den Einsatz der externen Kräfte insoweit bestehen, dass deren Arbeitsleistung im Rahmen der jeweiligen Angebots- und Betreuungszeiten der offenen Ganztagsschule bzw. der Einsatzzeiten nach dem Stundenplan der gebundenen Ganztagsschule einschließlich einer Vor- und Nachbereitung erbracht werden kann.

Auch bei einem Vertragsschluss auf die Dauer von 12 Monaten dürfen die Personalkosten für die externen Kräfte selbstverständlich insgesamt das vom Freistaat pro Schuljahr und Klasse bzw. Gruppe zur Verfügung gestellte Budget nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Mehrarbeit während der Schulwochen zu reduzieren ist. Im Übrigen gelten die bisherigen Bestimmungen für Beschäftigungsverhältnisse mit externen Kräften in der Ganztagsschule unverändert fort. Gleiches gilt für die Möglichkeri der Schulleitungen, Arbeitsverträge für geringfügig Beschäftigte abzuschließen. Insbesondere ist auf die Bestimmungendes Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und die stets erforderlicheBefristungsvereinbarung vor Aufnahme der Tätigkeit hinzuweisen.

Es wird gebaten die Schuleitungen der Ganztagsschulen über diese Änderungen zum Schuljahr 2011/2012 in geeigneter Weise zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin