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Beamtenbesoldung - Altersdiskriminierungsfreie Bezüge

Information über Nachforderung von Bezügen

Vom 01. Januar 2009 zum 31. Dezember 2010 richtete  sich die Bemessung des Grundgehalts der Beamtinnen und Beamten in Bayern nach dem unmittelbar an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungsdienstalter, § 28 BBesG in der Fassung vom 28. August 2006 (a. F.). Dies führte dazu, dass das Alter ausschlaggebend für die Höhe des Grundgehalts war.

Streitig ist, ob aufgrund eines solchen Systems jüngere gegenüber ihren älteren Kollegen benachteiligt wurden. Mit dieser Frage beschäftigten sich bereits mehrere Verwaltungsgerichte. Eine eindeutige Antwort lässt die bisherige Rechtsprechung jedoch aufgrund divergierender rechtlicher Einschätzungen nicht zu. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist bisher nicht ergangen.

Die Erfolgsaussicht eines auf eine altersdiskriminierungsfreie Berechnung der Bezüge gerichteten Rechtsmittels ist offen.

Unklar ist insbesondere, ob die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung - d. h. Antragstellung im laufenden Haushaltsjahr - erfüllt sein muss. Eine Neuberechnung der im o. g. Zeitraum erhaltenen Bezüge hätte dann im Jahr 2009 beantragt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung von der Verjährung eines Anspruchs zu unterscheiden ist. Diese beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Für 2009 entstandene Ansprüche begann die Frist am 1. Januar 2010 und endet am 31. Dezember 2012.

Klarheit könnte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bringen. Dieser hat sich aufgrund zweier Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2012 (Az.: VG 7 K 425.12 sowie VG 7 K 343.12) mit der Problematik zu befassen. Ein Urteil ist allerdings frühestens Ende 2013 zu erwarten

Wer eventuelle Ansprüche wahren möchte, muss vorsorglich bei der zuständigen Bezügestelle bis spätestens 31. Dezember 2012 einen Antrag, der gleichzeitig auch als Widerspruch zu werten ist, auf Neuberechung der Bezüge für den o. g. Zeitraum stellen.