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BayVerfGH: private Rentenversicherung darf nicht auf die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten angerechnet werden

Art 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG sieht vor, dass "sonstige Versorgungsleistungen" (z.B. aus einer privaten Rentenversicherung) auf die Versogungsbezüge der Beamtinnen und Beamten angerechnet werden. Der BayVerfGH hat am 11.02.2015 im Rahmen einer Popularklage entschieden, dass dies gegen das Alimentationsprinzip verstoße und die Anrechnung daher verfassungswidrig sei (Vf. 1-VII-13).

Folgenden Leitsatz formulierte der BayVerfGH:

"Die in Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen, d.h. nicht unter Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 bis 5 BayBeamtVG fallenden, aus inländischen privaten Kassen stammenden Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge überschreitet die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen. Da insoweit weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben ist noch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges inmitten steht, liegen sachliche systemimmanente Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienen, nicht vor. Die Anrechnung bewirkt eine unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge."