Zum Inhalt springen

BayKiBiG - Ausführungsverordnung

STELLUNGNAHME (4.8.2005) zum ENTWURF DER VERORDNUNG ZUR AUSFÜHRUNG DES BAYERISCHEN KINDERBILDNGS- UND BETREUUNGSGESETZES Zum Schreiben vom 6.7.2005 Nr. VI 4 7362 / 127 / 05

Vorbemerkung:
Auch eine bessere Verordnung könnte die fachlichen Mängel des Gesetzes nicht retten, die vorliegende passt sich dem pädagogisch gesehen kontraproduktiven, und handwerklich schlecht gemachten Gesetz, das eher den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen des ISKA-Modells als denen des Bildungs- und Erziehungsplans entspricht, allerdings weitgehend an.

1. Die Verordnung regelt vieles pädagogisch Notwendige nicht: so finden sich keine Regelungen zu zentralen Fragen der Kindertagesstätten wie: Raumangebot, Raum/Kindverhältnis, Ausbildungsbedingungen, wirtschaftliche Stellung der Fachkräfte (ehemals in Art 14, BayKigaG), Zusatzkräften für Altersmischung und Integration und vielem mehr.

2. Im Vergleich zum (nicht veröffentlichten) ersten Entwurf der Verordnung vom März 2005 sind Regelungen weggefallen bzw. verkürzt oder verschlechtert worden, z.B. geht der Mindestanstellungsschlüssel um 0,5 Punkte auf 1:12,5 gegenüber 1:12 zurück, bei den Bildungs- und Erziehungszielen fehlen nun als eigene Paragraphen die

  • Zusammenarbeit zwischen Familien und Kindertageseinrichtung,
  • der Übergang in und die Zusammenarbeit mit der Schule,
  • interkulturelle Bildung und Erziehung,
  • geschlechtsbewusste Erziehung
  • Förderung von Kindern mit Entwicklungsrisiko und (drohender) Behinderung,
  • Förderung von Kindern mit Hochbegabung,
  • Beobachtung des kindlichen Entwicklungsverlaufes,
  • Vernetzung.

Gerade diese Weglassungen (auch wenn sich Bruchstücke davon in anderen §§ finden) sind bezeichnend, spiegeln sich doch in diesen Punkten typisch die Anforderungen an eine Fachlichkeit im Sinne des Bildungs- und Erziehungsplans wider.

Dafür wurden neu eingestellt: der Kinderschutz (§ 3) und die für Kinder mit Eltern nichtdeutscher Herkunft zwingende Sprachstandserfassung ein Jahr vor der Einschulung. Gerade diese Maßnahme wird dem Gesamtkomplex Sprachförderung nicht gerecht (auch 10 -15% Kinder deutscher Herkunft bräuchten hier besondere Förderung) und fördert die Stigmatisierung von Ausländerkindern.

Leider wird der Kindergarten hier zum Handlanger von vorschulischen, nicht mit dem Lebensweltbezug abgestimmten Maßnahmen (40-160 Stunden Crashkurs) im Stundentakt, die dann später u.a. den Ausschluss von Migrantenkindern von der Einschulung rechtfertigen sollen.

Die Sprachförderung von Migrantenkindern (und Eltern) müsste dagegen schon wie bei deutschen Kindern mit Beginn der Kindergartenzeit einsetzen und in die ganzheitliche Bildungsarbeit eingebettet sein!

Insgesamt bilden die §§ 1 -14 die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplans, und man kann nur froh sein, dass bei den Rahmenbedingungen die Verbindlichkeit ganz abgeschwächt lautet:..."soll sich ...an den Inhalten des bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans orientieren."

3. Personalqualität

Die Fachkraftquote von 50% ist - abgesehen von der veränderten Stellung der BerufspraktikantInnen - nur eine Fortschreibung der bisherigen Regelung. Sie genügt nicht den Anforderungen einer qualitativen Bildungs- und Erziehungsarbeit im Sinne des KJHG (SGB VIII) und des Bildungs- und Erziehungsplans. Aus unserer Sicht sind zwei Fachkräfte und eine Zusatzkraft für Kindergruppen ab 6-stündigen Öffnungszeiten notwendig. Fort- und Weiterbildung werden als Pflichtaufgaben nicht erwähnt.

4. Anstellungsschlüssel:

Statt einem durchschaubaren und kontrollierbaren Person-Kind-Schlüssel wendet die Regierung nun den sog. Anstellungsschlüssel an: dieser ist als Ergebnis des Modellversuchs ein reiner ‚Auslastungskoeffizient', keine pädagogisch aussagekräftige Größe, da sie von der Fiktion ausgeht, alle Zeiten des pädagogischen Personals würden zusammen mit den betreuten Kindern verbracht. Damit entlässt sie den Staat - und die Träger - von der wirklichen Verantwortung über die pädagogisch notwendigen sog. Verfügungszeiten, die zwar "dazugehören" (§17), aber in ihrem Umfang völlig beliebig sind. Im Ernstfall könnten sie fast gegen Null gehen, da sie bei den Buchungszeiten ja keine Berücksichtigung finden. Um die Mindestverfügungszeiten bereinigt müssen erfahrungsgemäß auf den Anstellungsschlüssel noch mindestens 2 - 2,5 Punkte draufgelegt werden.

Die GEW lehnt rein betriebswirtschaftliche Größen, auch wenn sie Grundlage der Modellversuche waren, zur Regelung von pädagogischen Einrichtungen ab. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Modellversuche höchst umstritten waren und nie in einem unabhängigen wissenschaftlichen Verfahren ausgewertet wurden.

Der Mindestanstellungsschlüssel von 1:12,5 ist denkbar schlecht und entspricht in etwa dem 1:15,5 des alten BayKigaG, der aber dank einer besseren Förderung praktisch nicht wirksam wurde. Bei der Deregulierung, der gewollten Unterfinanzierung und der Zulassung gewerblicher Träger ist allerdings damit zu rechnen, dass der jetzige Mindestanstellungsschlüssel durchaus zum Tragen kommen dürfte.

Aber auch der empfohlene Schlüssel von 1:10 (also im Klartext 1:12,5) bedeutet praktisch ständige Gruppenstärken von 25 (verschiedenen) Kindern (bisher konnten auch bei 8 Kindern Öffnungszeiten voll gefördert werden), wenn nicht durch Faktorenkinder in mehr Personal investiert wird (ist erst ab dem Schlüssel von 1:12,5 nötig, nicht zwangsläufig): auch der empfohlene Anstellungsschlüssel ist damit ungeeignet, das Niveau des Erziehungs- und Bildungsplans auch nur annähernd zu erfüllen.

Zusätzliche Mängel weist der Anstellungsschlüssel auf, insofern er Abwesenheiten wegen Krankheit, Urlaub und Fortbildung, aber auch Personalvertretungen (Betriebs-, Personalrat, Mitarbeitervertretung) sowie Leitungsfunktionen nicht erfasst.

Die Abweichung (nach oben) von diesem Schlüssel für die Dauer von höchstens 4 Wochen ist daher vorprogrammiert und lässt sich mangels (bezahlten) Vertretungskräften oft nicht vermeiden. Fragt sich nur, wann jeweils 4 Wochen beginnen und enden, und wer kontrolliert!

5. Kurzzeitbuchungen

Schon die 3 - 4 Stunden Buchungszeit für Kindergärten sind zu wenig, um dem Bildungs- und Erziehungsplan zu entsprechen, und nur bei 6 - 7 Stunden Buchungszeit mit voller Auslastung könnte das bisherige Personal noch in etwa gehalten werden.

Die Freigabe von Kindertagesstätten an einen Betreuungsmarkt und die betriebswirtschaftliche Sichtweise machen es nötig, in Fällen von Nichtauslastung entweder Personal zu kürzen oder Elternbeiträge zu erhöhen oder eben Kurzzeitbuchungen zuzulassen, auch wenn all dies pädagogisch überhaupt keinen Sinn macht. So sind Krippen und Horte zum Experimentierfeld von 1 - 3 Stunden Kurzzeitbuchungen auserkoren worden, auch wenn damit höchst kontraproduktive Effekte sowohl für Kinder wie für das Personal verbunden sind, an die zusätzliche Elternarbeit denkt wohl niemand im Ministerium. Aus der Perspektive von echten Ganztagskindern wird so ein mehrfacher täglicher Wechsel von Partnerkindern und Bezugspersonen in Kauf genommen, wer schützt diese und andere Kinder vor den Folgen schlechter Kindertagesstätten?

Ebenso kritisieren wir die entfallene Hortzeit von 8.00 – 11.00 Uhr Vormittags, denn diese Zeiten waren sowohl für (zugegeben wenige) Kinder, aber auch für Eltern, Zusammenarbeit mit Schulen und Jugendhilfeaufgaben durchaus sinnvoll und notwendig. Den Horten - sowieso Stiefkinder der bayerischen Politik - werden dadurch weitere Ressourcen entzogen, indem schlechte Dienstpläne (Frühdienst - Zwangspause, geteilter Dienst) oder Zwangsteilzeit (ohne Frühdienst) als auch Personalabbau drohen. Um diese Zeiten aufrechtzuerhalten, könnte z.B. auch vom Kultusministerium eine Bezuschussung erfolgen.

Von der Möglichkeit, eine bewährte, niederschwellige und profilierte Schulkindpädagogik auch präventiv einzusetzen, um damit von anderweitigen Jugendhilfekosten zu entlasten, machte der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch.

6. Tagespflege:

In unseren bisherigen Stellungnahmen ist schon alles Grundlegende zur Stellung der Tagespflege und ihrer Unvergleichbarkeit mit Kindertagesstätten gesagt; die zusätzlichen Leistungen sind sicher sinnvoll, aber nicht ausreichend, sie dienen im wesentlichen einer optischen Aufhellung dieser Maßnahme, die ja nicht nur vom Stand der Qualifizierung der Tagespflegeperson, sondern auch von der Privatheit der Rahmenbedingungen, einschließlich einer rein zufälligen Kindermischung geprägt ist.

In diesem Sinne ergänzen sich Tagespflege und Kurzzeitbuchungen leider prächtig!

FAZIT:

Die Durchführungsverordnung ist leider ein legitimes Kind der Verfasser des BayKiBiG, indem sie möglichst offene Rahmenbedingungen ohne notwendige pädagogische und fachliche Regulierungen schafft, und damit den Bildungs- und Erziehungsanspruch von bayerischen Kindern an das freie Buchungsverhalten der Eltern und die zufällige Finanzkraft der Kommune (inklusive die Förderbereitschaft der wirtschaftlichen Jugendhilfe) knüpft.

Gesetz und Verordnung gehen nicht von den wirklichen Bedürfnissen der am Kita-Geschehen beteiligten Personen aus, sondern bestenfalls von vorgegebenen, meist betriebswirtschaftlichen Kategorien.

Damit aber wird das Ziel einer Bildung von Anfang an für jedes Kind gründlich verfehlt.