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Arbeits- und Gesundheitsschutz für Lehrkräfte II

Schreiben (12.6.2006) an die Landtagsfraktionen

Wir wenden uns heute an Sie wie auch an die anderen Parlamentsfraktionen in einer Angelegenheit, die bereits Gegenstand von Beratungen im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport war (Sitzung am 09.03.2006).

Dort wurde unsere Eingabe vom 01.12.2005 beraten (siehe Anlage). Im Ergebnis wurde die Eingabe der Staatsregierung als Material überwiesen mit der Maßgabe, dass die Staatsregierung am 30.06.2007 (- gemeint wohl: bis zu diesem Datum -) einen Bericht über den Ausgang der Verhandlungen bezüglich der Erarbeitung einer Unfallverhütungsvorschrift erstattet.

Wir nehmen mit diesem Schreiben den Vorgang deswegen nochmals auf, weil nach unserer Überzeugung das in der Eingabe angeschnittene Problem (fehlende Umsetzungsmaßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz für Lehrkräfte im Dienst des Freistaats Bayern) durch den in Aussicht gestellten Bericht und die davor stattfindenden Verhandlungen auf keinen Fall aus der Welt geschafft werden kann.

Aus den Ausführungen sowohl des Berichterstatters (MdL Nöth) als auch der Vertreterin der Staatsregierung im Ausschuss (RRin. Dobmeier) geht eindeutig hervor, dass die Verhandlungen nicht darum gehen, in welcher Form die bundesgesetzlichen Vorschriften in Bayern verbindlich umgesetzt werden, sondern ob und ggf. welche Unfallverhütungsvorschrift an die Stelle der bisherigen Regelungen treten soll. Die Anforderungen der Bundesgesetzgebung sind jedoch „nach Auffassung der Staatsregierung bereits durch Bekanntmachungen und Richtlinien, die zu diesem Zweck erlassen worden (sind), umgesetzt“.

Dies halten wir für sachlich unangemessen und rechtlich nicht korrekt.

Ebenso wenig halten wir es für rechtlich korrekt, wenn die verbindlichen Maßgaben der beiden genannten Bundesgesetze (Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz) von der Staatsregierung als Dienstherrin abgewälzt werden auf die Kommunen als Sachaufwandsträger.

Der Freistaat Bayern als Dienstherr mag sich zwar in der Erledigung seiner Verpflichtungen anderer Partner bedienen, bleibt aber gegenüber den Arbeitnehmer/innen und Beamt/innen trotzdem in der rechtlichen Verpflichtung für die Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Und außerdem müsste eine Abwälzung der Aufgaben aus den beiden Gesetzen vorab nach dem Konnexitätsprinzip auch in einer entsprechenden zusätzlichen finanziellen Ausstattung der Sachaufwandsträger Berücksichtigung finden.

Wir bitten deswegen Sie als Fraktion im bayerischen Landtag: Lassens Sie sich nicht weiter hinhalten mit dem Verlauf von „Verhandlungen“, die das Problem nur vernebeln, aber nicht beseitigen können, und ergreifen Sie eine entsprechende Initiative mit dem Ziel, eine gesetzliche Regelung in Ausführung und Umsetzung der Bundesgesetzgebung auch in Bayern zu verankern, die einerseits eine verbindliche Verpflichtung für die zuständigen staatlichen Organe beinhaltet und andererseits Rechtsansprüche der betroffenen Lehrkräfte begründet. Die hohe Zahl der von Erkrankung und vorzeitiger Ruhestandsversetzung betroffenen Beschäftigten beweist die Notwendigkeit des Arbeits- und Gesundheitsschutzes- nicht nur im Interesse der Beschäftigten. Der Freistaat hat die Fürsorgepflicht, muss als Arbeitgeber aber auch ein hohes pekuniäres  Interesse haben, sich die Gesundheit und Arbeitskraft seiner Beschäftigten zu erhalten. Die Wirtschaft hat schon lange erkannt, dass sich Investitionen in den Arbeits- und Gesundheitsschutz lohnen.

Angesichts der Kompliziertheit der Rechtsmaterie ist es möglicherweise sinnvoller, statt langer Schriftsätze die entsprechenden Gedanken und Argumente mündlich auszutauschen; für ein solches Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.